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IGNORED

Verbringungerlaubnis nach § 29 WaffG


Wauwi

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habe ein Problem: Will eine SL-Flinte aus der Schweiz einführen (gültiger JJS vorhanden). Ich bin der Meinung, daß hierfür die Erlaubnis nach § 29 notwendig ist. Ein Kumpel (Zollbeamter) sieht dieses genauso. Ebenfalls sagt der Verkäufer, daß er von mir eine Bestätigung meiner Behörde benötigt, aus welcher hervorgeht, daß ich die betreffende Waffe erwerben darf.

Auf ausdrückliche und mehrfache Rückfrage (dieses Problem hatte ich schon mal bei einem geplanten US-Import) sagte mir meine SB, daß diese Erlaubnis nicht notwendig ist! Diese sei nur bei der Einfuhr von Waffen aus EU-Mitgliedsstaaten erforderlich, eine Erlaubnis zur Einfuhr aus Drittländern habe die Behörde noch nie erteilt !!!

Wer hat evtl. ein Muster einer solchen Erlaubnis, welches ich der Dame mal vorlegen könnte?

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Moin,

ich finde den § 29 eigentlich eindeutig. ......

Ebenfalls! :)

Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

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Ebenfalls! :)

Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.

Die Dame kennt wohl den Unterschied zwischen Absatz 2 (EU)und Absatz 1 (Drittland) nicht...

Die Erlaubnis ist auf einem Vordruck "in Anlehnung" an die EU-Vordrucke auszustellen...so heisst es zumindest in den Vorlagen zur Allgem.Waff.Gesetz-VO.

Dort heisst es explizit:" Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem DRITTLAND nach §29 Abs.1....."

Die sollte mal ihre Vorschriften lesen, anstatt Kaffeekränzchen zu halten...

PePe

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