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IGNORED

Waffenverkau = Bedürfnisverlust ?


Scott

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Geschrieben

Ich weiß ist eine sehr simple Frage aber hab in meinem Bekanntenkreis niemanden, der mir da eine 100%ige Antwort geben konnte. :peinlich:

Wenn ich meine vorhandene 9 Para Kurzwaffe verkaufe, muss ich mir vor dem Kauf einer neuen 9 Para Kurzwaffe auch einen Neuen Voreintrag eintragen (ist mittlerweile recht teuer) lassen bzw. nochmal das Bedürfnis nachweisen?

Wie sieht es praktisch damit aus?

Danke für die Antworten

Geschrieben
nochmal das Bedürfnis nachweisen?

Grundsätzlich ja! Ich persönlich kenne einen Fall, bei dem hat der SB dem Waffentausch (der Besitzer hatte ein plausible Begründung für den Tasch) zugestimmt.

Gruß Gromit

Geschrieben
Wenn ich meine vorhandene 9 Para Kurzwaffe verkaufe, muss ich mir vor dem Kauf einer neuen 9 Para Kurzwaffe auch einen Neuen Voreintrag eintragen (ist mittlerweile recht teuer) lassen bzw. nochmal das Bedürfnis nachweisen?

Grundsätzlich ist das vom Gesetz genau so vorgesehen. Ein freundliches Gespräch mit Deiner Behörde kann evtl. zu einer "Sonderregelung Austausch" für den speziellen Fall führen. Streng nach Gesetz ist es aber ein ganz normaler Waffenerwerb mit ganz normalem Ablauf.

Edit: Mist wieder nicht erster.

Geschrieben
......Wenn ich meine vorhandene 9 Para Kurzwaffe verkaufe, muss ich mir vor dem Kauf einer neuen 9 Para Kurzwaffe auch einen Neuen Voreintrag eintragen (ist mittlerweile recht teuer) lassen bzw. nochmal das Bedürfnis nachweisen?....
wenn Du die Neue nicht im Bahnhofsviertel kaufst, :ninja:ja. :traurig_16:
Geschrieben

Grundsätzlich ist das Bedürfnis für die vorhandene 9 mm erbracht. Das Bedürfnis besteht nach wie vor und wird von der Behörde anerkannt denn sonst hätte die Behörde aufgrund Bedürfniswegfalls zumindest zum Widerruf hören müssen - auch wenn nach Anhörung auf Widerruf nach 45 Abs. 3 verzichtet wird. Wenn jetzt im "Austausch" eine neue 9 mm angeschafft werden soll ist zwar ein Austrag und die Eintragung einer neuen Erwerbsberechtigung erforderlich, aber bei zeitlichem Zusammenhang in aller Regel (und auch bei weiblichen Sb die anderen 3 Wochen ;-) sicherlich kein Bedürfnis! Hat der Sb Zweifel an deinem Bedürfnis hätte er nach §45 tätig werden müssen!

Geschrieben

Du wirfst (im Sinn des WaffG) die Begriffe ERWERB und BESITZ durcheinander...

Gruß Gromit

Wenn ein Bedürfnis für eine 9 mm Waffe besteht, dieses Bedürfnis nicht angezweifelt wird, heißt das, dass kein Zweifel daran besteht dass ich mit der Waffe dem Schießsport nachgehe. Wenn ich mich von dieser Waffe trenne und mir eine neue zulegen möchte um WEITERHIN meine 9mm Disziplin abzulegen, kann vom Fortbestand des Bedürfnisses ausgegangen werden. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen Erwerbs- und Besitzbedürfnis. Entweder ich hab ein Bedürfnis für eine 9 mm Waffe oder ich hab keins. Im Gegenteil, wenn ein Sportschütze eine neue 9 mm möchte weil seine alte ausgeschossen ist, kann ich doch davon ausgehen dass er mit seiner Waffe Bedarf dokumentiert hat.

Geschrieben

:nea:

Wenn ein Bedürfnis für eine 9 mm Waffe besteht, dieses Bedürfnis nicht angezweifelt wird, heißt das, dass kein Zweifel daran besteht dass ich mit der Waffe dem Schießsport nachgehe.

... dann BESITZT du eine Waffe.... Erlaubnispflichtig und durch die WBK legitimiert...

Wenn ich mich von dieser Waffe trenne und mir eine neue zulegen möchte um WEITERHIN meine 9mm Disziplin abzulegen, kann vom Fortbestand des Bedürfnisses ausgegangen werden. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen Erwerbs- und Besitzbedürfnis. Entweder ich hab ein Bedürfnis für eine 9 mm Waffe oder ich hab keins. Im Gegenteil, wenn ein Sportschütze eine neue 9 mm möchte weil seine alte ausgeschossen ist, kann ich doch davon ausgehen dass er mit seiner Waffe Bedarf dokumentiert hat

... dann ERWIRBST du eine Waffe... Erlaubnispflichtig und durch einen VOREINTRAG legitimiert...

So prüfe, wer sich ewig bindet.

Geschrieben

:nea:

... dann BESITZT du eine Waffe.... Erlaubnispflichtig und durch die WBK legitimiert...

... dann ERWIRBST du eine Waffe... Erlaubnispflichtig und durch einen VOREINTRAG legitimiert...

So prüfe, wer sich ewig bindet.

durch das überlassen verliere ich aber sicherlich nicht mein Bedürfnis! D. h. mein

Bedürfnis zum Besitz ist auch nocht gut als

Bedürfnis zum Ersatzerwerb....

Geschrieben

Eben, sonst könnte man ja, wenn man verheiratet ist, einfach den Partner (nach Überlassung des alten :rotfl2: ) ohne neuen Bedürfnisnacheis, Ring etc. tauschen. So kanns nicht gemeint sein, wobei natürlich nicht jeder Partner erlaubnispflichtig sein muss. Das ist klar. :)

Geschrieben

Eben, sonst könnte man ja, wenn man verheiratet ist, einfach den Partner (nach Überlassung des alten :rotfl2: ) ohne neuen Bedürfnisnacheis, Ring etc. tauschen. So kanns nicht gemeint sein, wobei natürlich nicht jeder Partner erlaubnispflichtig sein muss. Das ist klar. :)

:icon14::D

Geschrieben

durch das überlassen verliere ich aber sicherlich nicht mein Bedürfnis! D. h. mein

Bedürfnis zum Besitz ist auch nocht gut als

Bedürfnis zum Ersatzerwerb....

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

(...)

4. von einem anderen,

a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür

der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte

wieder erwirbt;

In allen anderen Fällen (des dauerhaften Überlassens) bedarf es zum Neuerwerb einer Erlaubnis.

Geschrieben

In allen anderen Fällen (des dauerhaften Überlassens) bedarf es zum Neuerwerb einer Erlaubnis.

ich glaub wir reden aneinander vorbei...natürlich braucht eine Erwerbsberechtigung, aber die wird er in der Regel ohne erneuten Bedürfnisnachweis des Landessportleiters bekommen!

Geschrieben
Grundsätzlich ist das Bedürfnis für die vorhandene 9 mm erbracht. Das Bedürfnis besteht nach wie vor und wird von der Behörde anerkannt denn sonst hätte die Behörde

... ähh.. :huh: Du schreibst doch die ganze Zeit von den Behörden und das man keine Erwerbsberechtigung braucht...

Und auch der Landessportleiter wird sich die "12 Monate" nochmals bescheinigen lassen. :rolleyes:

Gruß Gromit

Geschrieben

... ähh.. :huh: Du schreibst doch die ganze Zeit von den Behörden und das man keine Erwerbsberechtigung braucht...

Und auch der Landessportleiter wird sich die "12 Monate" nochmals bescheinigen lassen. :rolleyes:

Gruß Gromit

blätter doch mal zurück... um 13.45 Uhr schrieb ich bereits folgendes:

"ist zwar ein Austrag und die Eintragung einer neuen Erwerbsberechtigung erforderlich"

du brauchst die Erwerbsberechtigung der Waffenbehörde, aber keine Bedürfnisbescheinigung, und somit auch keinen Landessportleiter!

Du wirst in der Regel die natürlich erforderliche Erwerbsberechtigung beim Austrag der alten Waffe ohne erneute Bedürfnisbescheinigung bekommen...

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