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IGNORED

Verhalten im direkten Erbfall


s.han

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Geschrieben

Hallo,

ich bin neu hier und auf eure Hilfe angewiesen. Ich habe zwar schon viel im Forum zu meiner Frage gelesen, aber es verwirrt eher und die Gesetzestexte sind auch nicht so einfach zu verstehen, vor allem wenn im Kopf 2000 andere Sachen zusätzlich herumschwirren.

Mein Vater (Jäger) ist Mitte Januar verstorben und hinterlässt einige Waffen. Diese befinden sich im Waffenschrank. Der Schlüssel dazu befindet sich irgendwo.

Nun habe ich gelesen, dass man innerhalb von 4 Wochen das Erbe gegenüber der Behörde anmelden muss, damit man die Waffen erbt. Ab wann gilt die Frist: ab Todestag. Was braucht man alles? WBK meines Vaters? Die liegt wohl im Waffenschrank. Was passiert wenn die Frist verstreicht? Ist die Munition abzugeben? Ist die irgendwo aufgeführt? Was gibt es noch zu bedenken? Wenn ich den Schlüssel finde, was dann, muss ich den abgeben?

Ich befinde mich noch in der Jägerausbildung mit einer abgeschlossenen Waffensachkundeprüfung und dürfte eine Flinte zum Trap-Schiessen erwerben, hat das Vorteile?

Können wir die Waffen und Munition einem anderen Jäger/Büchesenmacher zur Verwahrung geben, bis ich den Jagdschein bestanden habe? Oder kann ich auch alles verwahren, bis ich das nutzen kann? Wird die Munition eingezogen und vernichtet?

Vielen Dank und Gruß, s.han

Geschrieben

Erstmal: Herzliches Beileid, ja, da hat man erstmal anderes im Kopf als dämliche Paragraphen.

Mal sehen, ob wir dir hier helfen können, damit du nicht in irgendwelche Fallen tappst:

Das WaffG führt dazu aus:

§ 20

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Das beantwortet deine Frage nach der Frist.

Als Erbe bekommst du zwar die Schusswaffen, nicht aber die Munition, wenn du nicht noch ein gesondertes Bedürfnis geltend machen kannst (z.B. als Jäger oder Sportschütze)

Die Munition solltest du einem "Berechtigten" überlassen (abholen lassen!) - das kann z.B. ein Jägerkollege von dir sein. Der kann dir ja später, wenn du den JS hast, die Murmeln wiedergeben.

Geschrieben

Herzliches Beileid!

Sal-Peter hat ja schon fast alles gesagt. Ich würde Dir noch den Tipp geben, das mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen. Der hilft Dir sicher durch den Paragraphendschungel, und der weiss auch worauf es wert legt.

Was den Tresor angeht bleibt Dir wohl nur eine gewaltsame Öffnung, wenn der Schlüssel unauffindbar bleibt.

Geschrieben

Hallo,

vielen Dank!!!!

d.h.

Munition: Übergabe an anderen Jäger. Muss der Waffen gleichen Kalibers haben? Ansonsten Einlagerung Büchsenmacher.

Waffen: Ist auch klar

Nun zum allgemeinen Recht: Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft

Muss man das irgendwo unterschreiben oder bin ich das aufgrund des Todes automatisch Erbe? Gibt es Fristen zur Annahme? Man kann ja auch ausschlagen, oder? Könnte man also durch herauszögern der Erbannahme die Frist nach hinten verschieben?

Vielen Dank und Gruß

Geschrieben

Nein, der Jäger mit JS darf IMHO sämtlich LANGwaffen-Munition besitzen. KURZwaffenmuni jedoch IMHO nur mit entsprechender Grundwaffe.

Frag mich aber bitte nicht, wie das mit Kurzwaffen-Munition ist, die man auch in Langwaffen verschießen kann (z.B. .38 Spl. im Unterhebel-Repetierer) - das wissen die hier vertretenen Jäger besser.

Ausschlagung der Erbschaft: Frist und Fristbeginn

Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich 6 Wochen.

Ausnahme:

Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.

Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn

- der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und

- der Erbe Kenntnis davon hat, dass er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung ist.

(Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbre...hlagung/ade.htm )

sowie:

§ 1943 BGB

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Ausreichend genaue Antwort?

Geschrieben

Nun zum allgemeinen Recht: Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft

Muss man das irgendwo unterschreiben oder bin ich das aufgrund des Todes automatisch Erbe? Gibt es Fristen zur Annahme? Man kann ja auch ausschlagen, oder? Könnte man also durch herauszögern der Erbannahme die Frist nach hinten verschieben?

Vielen Dank und Gruß

Hallo und ebenfalls mein Beileid !

...binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist (das sind 6 Wochen)... Wer Erbwaffen an sich nimmt, muss dies nach § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich seiner Waffenbehörde anzeigen. Wenn so jemand innerhalb der genannten Fristen nicht die Erben-WBK beantragt, macht er sich des unerlaubten Waffenbesitzes strafbar.

Normalerweise ermittelt die Waffenbehörde nach dem Tod eines Waffenbesitzers (das erfährt sie über das Einwohnermeldeamt, das für alle Waffenbesitzer einen Sondervermerk hat) erst mal die Erben und schreibt diese an. Geerbt wird entweder aufgrund eines Testamentes bzw. Vermächtnisses bzw. wenn es ein solches nicht gibt nach gesetzlicher Erbfolge.

Geschrieben

Hallo Euch,

vielen Dank für die Infos!!!!

Das ist wirklich wissenswert. Ich habe heute bei der Behörde angerufen und das angezeigt. Die Sachbearbeiterin war sehr hilfsbereit und wirklich super. Es ist jetzt alles fristgerecht geregelt.

Ich frage mich nur, was machen Personen, die keine Ahnung haben, z.B. meine Mutter? Die hätte nie daran gedacht jetzt schon das zu melden. Und sie hätte ja auch keinen Zugriff auf die Erbwaffen, da sie ja verschlossen sind. Ich bin ja nur darauf gekommen, weil ich durchs Lernen für JS darüber gestolpert bin, das das bestimmt geregelt sein muss.

Vielen Dank, noch einmal !!!!

Geschrieben

Was wäre ein indirekter Erfall? <_<

Nach meinem Verstandnis ist der direkte Erbfall in der "gesetzlichen Erbfolge" geregelt. Indirekt wenn jmd. Drittes erbt, z.B. bester Freund des Verstorbenen.

aus NRW Justiz-Online

gesetzliche Erbfolge

gesetzliche Erbfolge: das Gesetz bestimmt, wer im Falle des Todes eines Bürgers Rechtsnachfolger in dessen Vermögen wird. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Sie geht von einer Erbfolge nach Ordnungen aus, wobei Erben erster Ordnungen die Abkömmlinge des Erblassers sind (s. §§ 1924 ff. BGB). Innerhalb der Ordnungen wird die Erbfolge nach Stämmen geregelt, wonach an die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treten (Beispiel: an Stelle der vorverstorbenen Tochter des Erblassers treten deren Kinder also die Enkel des Erblassers). Gibt es keine Erben erster Ordnung, folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) usw. Der Ehegatte und der registrierte Lebenspartner haben ein Sondererbrecht neben den Verwandten des Erblassers.

Geschrieben
Ich frage mich nur, was machen Personen, die keine Ahnung haben, z.B. meine Mutter?

Die spüren ggf. die Härte des Gesetzes.

Und wieder ein Fall mehr, der die Statistik (der Legalwaffenbesitzer) versaut.

Geschrieben

Die ganze Sache ist eh halb so wild, denn im Regelfall bekommen die berechtigten Erben vor Ablauf der Frist ein Schreiben von der Waffenbehörde, in welchem sie auf die rechtlichen Erfordernisse hingewiesen werden. Die Melde- und Antragsfrist beginnt ja erst mit Inbesitznahme der Erbwaffen. Und dies kann ja erst erfolgen, wenn man die Waffen in den Pfoten hat bzw. der Zugriff auf diese überhaupt möglich ist.

Oftmals wird der Tresorschlüssel lange nicht gefunden oder die Erben wohnen ganz wo anders.

Geschrieben

Hallo Euch,

vielen Dank für die Infos!!!!

Das ist wirklich wissenswert. Ich habe heute bei der Behörde angerufen und das angezeigt. Die Sachbearbeiterin war sehr hilfsbereit und wirklich super. Es ist jetzt alles fristgerecht geregelt.

Ich frage mich nur, was machen Personen, die keine Ahnung haben, z.B. meine Mutter? Die hätte nie daran gedacht jetzt schon das zu melden.

Vielen Dank, noch einmal !!!!

Moin,

erstmal Beileid zu dem Tod von Deinem Vater.

Zu der Frage mit dem Erben, wurde ja alles gesagt, aber beachte auch, das Deine Mutter ebenso weitere Geschwister Erben sind, sofern durch ein Testament nicht andere Erben eingesetzt werden. Damit bist Du und Deine Mutter und alle weiteren Erben berechtigt die Waffen zu erben. Für diesen Fall -also mehrere Besitzitzer - hat das Waffenrecht eine gemeinsame WBK eingeführt, d.h. alle eure Namen stehen auf der WBK. Nach dem Waffenrecht, darf nur ein WBK-Besitzer zugriff auf die Waffe haben. Sollte z.B. eine Mutter vielleicht den Schmuck weiter im Waffenschrank aufbewahren wollen dürfte Sie nie an diesen Schrank ran. Ferner ist es hilfreich, falls diue Waffe mal zum Büma muss, das eine weitere Person legalen Zugriff auf die Waffen hat, deshalb meine Empfehlung: Lass auch Deine Mutter und alle anderen Erben in die WBK-Eintragen. Könnte womöglicgherweise bei wertvollen Waffen auch Streit ersparen.

P.S. Das kostet auch nichts extra.

Geschrieben

P.S. Das kostet auch nichts extra.

Falsch ! Die Ausstellung einer gemeinsamen WBK kostet nach Abschnitt II Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses zusätzlich 25,56 Euronen, also ingesamt 51,12 Euro. <_<

Alle dort eingetragenen Personen müssen natürlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, was von der zuständigen Waffenbehörde geprüft wird. Die gemeinsame WBK wird in Erbfällen eigentlich nur selten ausgestellt, wenn es Uneinigkeit zwischen den Erben gibt oder beide ihre waffenrechtlichen Besitzansprüche geltend machen wollen.

Geschrieben

Lass auch Deine Mutter und alle anderen Erben in die WBK-Eintragen. Könnte womöglicgherweise bei wertvollen Waffen auch Streit ersparen.

Guten Morgen, interessanter Punkt (der erste Satz). Muss ich mal besprechen. Das zweite wird zum Glück nicht passieren :-)

Dank allen für den Input!!! Ist wirklich echt eine super Hilfe gewesen!!! Merci

Geschrieben

Alle dort eingetragenen Personen müssen natürlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, was von der zuständigen Waffenbehörde geprüft wird. Die gemeinsame WBK wird in Erbfällen eigentlich nur selten ausgestellt, wenn es Uneinigkeit zwischen den Erben gibt oder beide ihre waffenrechtlichen Besitzansprüche geltend machen wollen.

Hast recht SB, Asche auf mein Haupt

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