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IGNORED

Führen von Messern (Dolchen) zulässig?


Brestan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Im Unterforum > Waffen-Fachpresse > SWM

wird z.Zt. die Frage diskutiert, ob das Führen von Messern strafbar ist oder nicht.

http://foren.waffen-online.de/index.php?showtopic=309586

Ursprünglich ging's um die Schweiz, aber egal, Thema interessiert auch in D.

Und hier gibt's eine Broschüre zu dem Thema.

http://www.cop-gmbh.de/media/content/downl...waffenrecht.pdf

Demnach wäre es erlaubt Messer, auch als Waffen zu führen.

Stimmen die Angaben in der Broschüre ?

Wer hat die Ahnung?

Schönes Wochenende

Uli

Geschrieben
Stimmen die Angaben in der Broschüre?

Ja. In Deutschland darfst Du auch mit dem "zweihänder-Breitschwert" am Gürtel herumlaufen. Es gibt lediglich einige spezielle Verbote (Butterflymesser, Skinner und bestimmte Spring- und Fallmesser) und bei Waffen (z.B. Dolchen) das Erfordernis der Volljährigkeit.

In Bezug auf Blankwaffen ist das deutsche Waffenrecht recht liberal. Auf der Seite des Messermagazins gibt es eine weitere Broschüren zu Messern im Ausland - sollte man lesen, bevor man mit Messer verreist!

Geschrieben

Ja. In Deutschland darfst Du auch mit dem "zweihänder-Breitschwert" am Gürtel herumlaufen. Es gibt lediglich einige spezielle Verbote (Butterflymesser, Skinner und bestimmte Spring- und Fallmesser) und bei Waffen (z.B. Dolchen) das Erfordernis der Volljährigkeit.

In Bezug auf Blankwaffen ist das deutsche Waffenrecht recht liberal. Auf der Seite des Messermagazins gibt es eine weitere Broschüren zu Messern im Ausland - sollte man lesen, bevor man mit Messer verreist!

Da fehlt noch das Verbot des Führens von Waffen (und darunter fallen nunmal Hieb-und Stosswaffen -nicht Taschenmesser&Co-) bei öffentlichen Verantsaltungen (Volksfeste/Fussballspiele etc)...§42WaffG i.V. mit § 1 Abs.2 Waffengesetz (der die Hieb+Stosswaffen dem Waffenrecht unterstellt. Also nix mit Schwert und Dolch auf Fussballplatz usw.....

GF

Muni

Geschrieben
Messer sind in Dtl. keine Waffen, sondern Werkzeuge.

Naja - ganz so allgemein evtl. doch nicht. Einige der "Hieb und Stoßwaffen" sind schließlich vollständig verboten, und einige dürfen erst ab 18 erworben werden.

Geschrieben

Genau Rodney!

Es kommt auf diese schwachsinnige Zweckbestimmung an, nach der ein rasiermesserscharfes armlanges Kuechenmesser von jedem Kind gekauft werden darf, nach dem ich ein stumpfes Bajonett aber dann wegschliessen muss, wenn jemand unter 18 bei mir wohnt.

:gaga:

Genaugenommen gehoert das alles raus aus dem WAFFENGesetz.

Da gehoeren Schusswaffen, die Mun und die verbotenen Gegenstaende rein und die Kernaussage, dass jeder unbescholtene und sachkundige Buerger ein Recht auf den Besitz von Schusswaffen hat.

Aber nicht dieser alberne Unfug mit der Unterstellung von antiken Messerchen unters WaffG.

Aber was solls, solange man sie frei besitzen und fuehren kann.

Geschrieben

Gibt es eigentlich unter unseren Lesern Juristen, die völlig sachlich dazu einmal Stellung beziehen können? Eine Aussage zu den Messertypen, die zu den verbotenen Gegenständen gehören, benötige ich nicht, die werden ja schließlich eindeutig im WaffG benannt.

Aber ist ein Messer nun eine Waffe oder nicht? Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Messern und Taschenmessern? Darf ich ein Messer oder Taschenmesser in Deutschland überall ohne Einschränkung kraft Gesetz mitnehmen, außer dort wo ein Berechtigter entsprechende Einschränkungen macht (z.B. Luftfahrzeuge usw.)?

alwaysgoodshooting

Robert

Geschrieben

Gibt es eigentlich unter unseren Lesern Juristen, die völlig sachlich dazu einmal Stellung beziehen können? Eine Aussage zu den Messertypen, die zu den verbotenen Gegenständen gehören, benötige ich nicht, die werden ja schließlich eindeutig im WaffG benannt.

Aber ist ein Messer nun eine Waffe oder nicht? Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Messern und Taschenmessern? Darf ich ein Messer oder Taschenmesser in Deutschland überall ohne Einschränkung kraft Gesetz mitnehmen, außer dort wo ein Berechtigter entsprechende Einschränkungen macht (z.B. Luftfahrzeuge usw.)?

alwaysgoodshooting

Robert

Ich bin kein Jurist, und völlige Sachlichkeit im Umgang mit dem WaffG fällt mir auch schwer. Lies einfach mal folgende Stellen nach, evtl. hilft Dier das:

WaffG §1(2)2.

WaffG §42

WaffG Anl.1, Unterabschnitt 2, 1.1 und 2.1

WaffG Anl.2, Abschnitt 1 1.4 kennst Du ja

Geschrieben

Nein, ist es nicht (das lernt man in der Sachkunde), ein Messer ist ein Werkzeug (außer, es ist ein verbotener Gegenstand).

Heinrich

Dieser Satz ist leider nur die halbe Wahrheit und deshalb gefährlich!

Manche Messer fallen unter das WaffG andere nicht. Ein Messer, das im Sinne des WaffG Hieb- und Stoßwaffe ist, darf man zwar Führen (über 18), aber keinesfalls darf man solch ein Messer auf Volksfesten etc. dabei haben. Manche Messer (z.Bsp. Ballisong) darf man nicht einmal besitzen, weil verbotener Gegenstand im Sinne des WaffG.

Geschrieben

Ich habe nicht alles gelesen, stelle aber mal einen Artikel vom FWR hier ein, bei dem es um Blankwaffen und deren Aufbewahrung bzw. Führen geht. Der Artikel ist in den FWR News von 01/2004 erschienen.

Blankwaffen

Mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes hat sich auch für Blankwaffenbesitzer Manches geändert. Wie schon das bislang gültige Recht, fasst auch das neue Waffengesetz unter die Definition von Waffen auch die Hieb- und Stoßwaffen. Weiterhin wird auch nicht immer eindeutig zu klären sein, wann ein Messer als Waffe gilt und somit den Regelungen des Waffengesetzes unterfällt. Immer wieder wird ? gerade in Zusammenhang mit den Aufbewahrungsvorschriften ? die Frage gestellt, ob nun jedes Küchenmesser in einem A-Schrank verwahrt werden müsse. Dies ist natürlich nicht der Fall, denn weiterhin existiert die Unterscheidung zwischen Messern, die als Waffe gelten, und Messern, die Werkzeuge sind.

Wann ist ein Messer eine Waffe?

Ein Messer zählt dann als Hieb- oder Stoßwaffe, wenn es objektiv (also für alle erkennbar und nicht nur nach dem Willen des Benutzers) dazu bestimmt ist, jemandem Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Nach dieser Klarstellung, die durch das Bayrische Oberste Landesgericht erfolgte, gilt, dass nur solche Gegenstände als Waffe angesehen werden, die nach Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der allgemeinen Anschauung von vorneherein als Waffe im technischen Sinn angesehen werden.

Nach diesen etwas theoretischen Ausführungen können beispielsweise Degen, Säbel, (geschliffene) Florette, Stockdegen, Dolche, u.ä. klar als Waffen eingeordnet werden. Dies gilt im Übrigen auch für Schlagringe oder Schlagstöcke.

Mittlerweile ist für einige Zweifelsfälle gerichtlich festgestellt, dass es sich bei ihnen nicht um Waffen handelt. Ein Fahrtenmesser, das meistens in einer Schneide am Gurt befestigt getragen wird, , mit feststehender Klinge und stumpfem Rücken, wie es häufig von Pfadfindern verwendet wird, ist in erster Lini8e zum spalten von Holz und zum Schneiden von Lebensmitteln bestimmt.

Auch sonstiger Brotzeitmesser, die als solche verkauft werden, werden also nicht als Waffe angesehen. Wichtig zu wissen ist, dass es weder im Waffengesetz, noch in untergesetzlichen Regelungen eine Vorschrift gibt, die Messer ab einer bestimmten Klingenlänge automatisch als Waffe einstufen würde. Woran man jedoch den Unterschied ausmacht, das ein Jagdnicker eine Waffe sei und ein bayrisches Brotzeitmesser, welches gleich aussieht und ebenfalls in der Seitentasche der Lederhose getragen werden kann, keine Waffe ist, wird bis zu einer endgültigen Festlegung vielen ein Rätsel bleiben.

Umgang mit Blankwaffen

Der Umgang mit Waffen ist nach dem Gesetz generell nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es könne in begründeten Fällen auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (§ 3 WaffG). Umgang mit einer Waffe hat nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 WaffG wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt, oder damit Handel treibt.

Im großen und ganzen betreffen die Änderungen im Waffengesetz und dessen detaillierte Regelungen hauptsächlich die Besitzer von Schusswaffen. Einige Vorschriften sollten aber auch den Blankwaffenbesitzern bekannt sein.

Führen

In den ersten Entwürfen des neuen Waffengesetzes sollte ausdrücklich das Führen von Blankwaffen, also das ständige Beisichtragen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, erlaubnispflichtig werden. Dies hätte bedeutet, dass jeder, der eine Blankwaffe außerhalb von befriedetem Besitztum mit sich trägt, eines Waffenscheines bedurft hätte. Diese Vorschrift konnte aber, nicht zuletzt auch dank des Forum Waffenrecht, abgewendet werden. So ist das Führen von Blankwaffen, außer des generellen Verbotes, Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen, immer noch erlaubt.

Quelle: fwr

Der Artikel ist noch länger, aber für diese Diskussion nicht relevant.

Bandit_911

Geschrieben

Eben: Es ist dann kein Messer, also Werkzeug, mehr, sondern ein verbotener Ggenstand (der allerdings aussieht wie ein Messer).

Heinrich

Es gibt "Messer" die durchaus als Werkzeug Verwendung finden, aber trotzdem "Waffe" sind. Lies doch mal die Definition im Waffengesetz selbst und spring doch nicht so auf Deinem Sachkundelehrgang rum.

Auch Dolche sehen aus wie "Messer", oder? Sie sind nicht verboten, unterliegen aber dem Führungsverbot und dem Verkaufsverbot an unter 18-jährige. Auch Dolche können je nach Personengruppe "Werkzeug" sein, und da wir bzgl. Mitführens in der Öffentlichkeit auch noch das allgemeine Polizeirecht haben, können auch da örtlich "Verbote" fürs Messertragen bestehen. Dabei meine ich hier nicht typische "Taschenklappmesser".

Auch ein Küchenmesser ist von den Gerichten oft schon als "Waffe" eingestuft worden, wenn es z.B. bei einer Fussballveranstaltung mitgeschleppt wurde.....und merke: Vor Gericht und hoher See bist Du in Gottes Hand..

Wie hier schon vorher gepostet wurde, gibts nicht bei jedem Ding ein eindeutiges "Ja" oder "Nein"...es kommt immer auf den jeweiligen Fall an.

Du wirst es nicht glauben, aber auch ein Stuhlbein kann je nach Sachlage "Waffe" sein....

GF

Muni

Geschrieben

Ja genau... unter das Waffengesetz fallen, Zitat: "tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"

Und die Bestimmung des "Wesen eines Gegenstandes" ist nun mal der Knackpunkt.

Es soll schon mal einen Messerhersteller gegeben haben der Technisch gesehen ein und das selbe Survival Messer in einer Ausführung in Schwarz als Werkzeug frei ab 3 Jahren (weil, verschluckbare Kleinteile im Griff sind :) ) und in einer anderen Ausführung die sich nur dadurch unterschied das der Griff in Flecktarn war und auf der Klinge die Aufschrift "Combat" eingeätzt war nur gegen Altersnachweiß an Volljährige verkaufen durfte.

Ob das eine "Urbane Legende" ist weiß ich nicht, aber es erläutert die gesetzliche Unterscheidung recht gut.

Geschrieben

Ums zusammenzufassen:

Es gibt Messer, die sind per se vom Gesetz aus Waffen. Die darf man erst ab 18 fuehren, ausser auf oeffentlichen Veranstaltungen.

Es gibt Messer, die sind per se vom Gesetz aus verbotene Gegenstaende, die darf man nur mit BKA-Ausnahmegenehmigung besitzen (B-Schrank) und nie fuehren.

Und es gibt Messer, die sind Werkzeuge, die darf man ohne Altersbeschraenkung fuehren.

Geschrieben

Ums zusammenzufassen:

Es gibt Messer, die sind per se vom Gesetz aus Waffen. Die darf man erst ab 18 fuehren, ausser auf oeffentlichen Veranstaltungen.

Es gibt Messer, die sind per se vom Gesetz aus verbotene Gegenstaende, die darf man nur mit BKA-Ausnahmegenehmigung besitzen (B-Schrank) und nie fuehren.

Und es gibt Messer, die sind Werkzeuge, die darf man ohne Altersbeschraenkung fuehren.

Hallo Schaffer:

:icon14::icon14:

GF

Muni

Geschrieben

Eben: Es ist dann kein Messer, also Werkzeug, mehr, sondern ein verbotener Ggenstand (der allerdings aussieht wie ein Messer).

Heinrich

Glaub mir, die Bürokraten können zwar ein Messer als verbotenen Gegenstand einstufen, aber sie können nicht verhindern, daß ein Messer ein Messer ist. Und in dem speziellen Fall (Balisong bzw. Butterfly) ist es seiner Bestimmung und Eignung nach faktisch ein Werkzeug, rechtlich eine verbotene Waffe aber in jeden Fall ein Messer.

Ansonsten hat Schaffer alles noch mal schön zusammgefaßt.

Geschrieben

ich mag das neue waffg ja systematisch (und inhaltlich :heuldoch:) auch nicht, aber manchmal ist es sogar weitgegend unmissverständlich und klar:

§ 1 abs. 2 waffg:

"Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b ) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind."

anlage 1, abschnitt 1, unterabschnitt 2:

"Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind

2.1 Messer,

2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3 mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

..."

ergebnis: alle messer, die dazu gebaut wurden um in andere menschen gesteckt zu werden oder die im gesetz ausdrücklich dazu erklärt wurden sind waffen im sinne des waffengesetzes, alle anderen nicht.

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