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IGNORED

sprengstofferlaubniss


holgi

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Geschrieben

Für die Verlängerung der Sprengstofferlaubniss war in meinem Fall immer das Amt für Arbeitssicherheit

Darmstadt zuständig.Seit neuestem ist dies nun Sache des Ordnungsamtes und schon gehts los.

Meine Erlaubniss ist seit drei Monaten abgelaufen, das bedeutet nun das die Erlaubniss nicht mehr verlängert wird ,es muss ein Neuantrag mit Bescheinigung des Vereins gestellt werden.

Ist das normal? Was kostet der Spass ?

Geschrieben

Moin!

Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis die abgelaufen ist, kann rein rechtlich nicht verlängert werden, sondern ist komplett neu zu beantragen.

Das ist soweit nicht zu beanstanden.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Für die Verlängerung der Sprengstofferlaubniss war in meinem Fall immer das Amt für Arbeitssicherheit

Darmstadt zuständig.Seit neuestem ist dies nun Sache des Ordnungsamtes und schon gehts los.

Meine Erlaubniss ist seit drei Monaten abgelaufen, das bedeutet nun das die Erlaubniss nicht mehr verlängert wird ,es muss ein Neuantrag mit Bescheinigung des Vereins gestellt werden.

Ist das normal? Was kostet der Spass ?

Kann leider passieren wenn die alte Erlaubnis abgelaufen ist, muss eine ganz neue beantragt werden. Es gibt sogar Fälle, in denen sogar die Fachkunde neu nachgewiesen werden muss. Ich bin mir nicht sicher, meine aber dass dies der Fall ist, wenn die alte Erlaubnis länger als 1 Jahr abgelaufen ist.

Geschrieben
Meine Erlaubniss ist seit drei Monaten abgelaufen, das bedeutet nun das die Erlaubniss nicht mehr verlängert wird ,es muss ein Neuantrag mit Bescheinigung des Vereins gestellt werden.

Schmerzlich, aber es ist leider so.

Deshalb: Ein paar Wochen VOR Ablauf der Gültigkeit das Scheinchen einschicken und die Verlängerung beantragen.

Geht dann ohne viel Aufhebens.

Ich halte dir die Daumen, dass es zu einer unbürokratischen Regelung kommt.

Du brichst dir keinen Zacken aus der Krone, wenn du zum entsprechenden Sachbearbeiter gehst und vernünftig mit ihm redest und den Zuständigkeitswechsel anführst.

Vielleicht ists aber auch eine Sachbearbeiterin?

Dann teste mal deinen Charmeindex..... :rolleyes:

Muss nicht helfen, kann aber.

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Wenn Du eine(n) SB hast, die/der ihren/seinen Job ganz genau nimmt und bei Dir vorbeischaut, um zu sehen, ob Du noch Pulver lagerst, hast Du noch viel größere Probleme ...

Dir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Kurs zu wiederholen, evtl. noch vorhandenes Pulver bei einem Berechtigten zwischenzulagern und hoffen, dass die Behörde beide Augen zudrückt ...

Geschrieben

Hab heute eine neue Sprengstofferlaubnis bekommen. Die alte war nach vier Einträgen nicht mehr zu Verlängern. Kosten beim Landratsamt in Bayern € 51,30.

Gruß

Hans

Geschrieben

Moin!

Die Fachkunde muß in einem solchen Fall nicht neu nachgewiesen werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann (ggfs durch entsprechende Pulverbezugseinträge im Erlaubnisschein), daß er die Wiederladetätigkeit ausgeübt hat.

In der Regel dürfte die Fachkunde noch 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bestehen.

Dies gilt für den nicht gewerblichen Bereich.

Gruß,

frogger

Geschrieben

ich sehe dass so,

Deine Erlaubnis nach § 27 SprengG ist nicht abgelaufen, sondern erloschen!

D.h. die Erlaubnis existiert nicht mehr... und was nicht mehr existiert, kann auch nicht verlängert werden :traurig_16:

Und bei den Hinweisen auf der letzten Seite Deiner Erlaubnis nach § 27 SprengG steht unter Punkt 10. "Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis soll zur Vermeidung von Nachteilen für den Erlaubnisinhaber mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantrag werden."

Kenne leider keinen SB, der hier eine Ausnahme macht...

cu

Geschrieben

Ist das normal? Was kostet der Spass ?

Frosch hat das meiste schon richtig beantwortet. Neuantrag ist erforderlich, Fachkunde wird bis zu 5 Jahre nach Ablauf der Erlaubnis noch anerkannt, danach muss ein neuer Lehrgang besucht werden.

Kosten (jeweils Rahmengebühren): Neuausstellung: 51,13 € bis 255,65 €

Verlängerung: 35,79 € bis 204,52 €.

Bei der Verlängerung ist im übrigen erneut das Bedürfnis nachzuweisen (z.B. Vereinsbescheinigung für Schwarzpulverschützen, Bestätigung der Gemeinde für Böllerschützen, Jagdschein für Wiederlader).

Grüssle SB

:s75:

Geschrieben

Nix vertauschen bitte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig. Der Fachkundenachweis hingegen fünf Jahre ohne Tätigkeit bzw. bis zu fünf Jahren nach Ablauf einer Erlaubnis.

Kenne leider keinen SB, der hier eine Ausnahme macht...

cu

Eine Ausnahme ist hier auch gar nicht möglich. ;)

Nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bleibt ein Verwaltungsakt unter anderem nur solange wirksam, wie er nicht durch Zeitablauf erledigt ist. Ein befristeter VA verliert seine Wirkung mit dem Ende der Frist. Einmal rechtsunwirksam geworden, kann ein solcher VA auch nicht mehr verlängert werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Unwirksamwerden bereits vergangen ist.

Trotzdem erteilte "Verlängerungen" abgelaufener Erlaubnisse gehen deshalb ins Leere. Sie sind aufgrund schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne von § 44 Abs. 2 VwVfG und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.

Ich hab mich diesbezüglich schon öfters gefragt, warum fast überall Jagdscheine auch nach Ablauf munter verlängert werden. Denn auch für diese gilt das oben gesagte... ^_^

Geschrieben

Nix vertauschen bitte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig. Der Fachkundenachweis hingegen fünf Jahre ohne Tätigkeit bzw. bis zu fünf Jahren nach Ablauf einer Erlaubnis.

Danke dir Sachbearbeiter.

Ich meinte schon den Fachkundenachweis. Dann werde ich das mal so weitergeben. :icon14:

Geschrieben

Bei der Verlängerung ist im übrigen erneut das Bedürfnis nachzuweisen (z.B. Vereinsbescheinigung für Schwarzpulverschützen, Bestätigung der Gemeinde für Böllerschützen, Jagdschein für Wiederlader).

Ich habe zwar noch bis 2008 Zeit aber:

Wie ist der Bedürfnisnachweis bei mir, wenn ich meinen Pulverschein verlängern muss? Ich bin selbst der Vereinsschiesswart. Kann ich mir selbst ein Bedürfnis ausstellen oder reichte es, dass ich in den letzten Jahren Pulver bezogen habe? Wie ist dies rechtlich?

Schreibe ich dann im Bedürfnis: Ich bescheinige mir, dass ich selbst ein Bedürfnis habe ..... :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Geschrieben

Sich selbst kann man natürlich kein Bedürfnis bescheinigen. Aber es gibt bei Euch im Verein ja sicherlich einen Stellvertreter oder eine andere Person aus der Vorstandschaft, die das für Dich bewerkstelligen kann. B)

Geschrieben

Kosten (jeweils Rahmengebühren): Neuausstellung: 51,13 € bis 255,65 €

Verlängerung: 35,79 € bis 204,52 €.

Grüssle SB

Laut Regierungspräsidium Tübingen ==> zentrale Zuständigkeit i.S.Sprengstoffgesetz für ganz BW - gilt für UB Rahmengebühr , für 27 er Ausstellung aber FESTGEBÜHR (100,-DM ,jetzt natürlich umgerechnet in Euronen) .

Tja - wer hat Recht :confused:

Geschrieben

Tja - wer hat Recht :confused:

Meines Erachtens immer noch die SprengKostV (Abschnitt I Ziff. 4 bzw. Ziff. 7). :D Sind definitv beides Rahmengebühren. ;)

Ausstellung UB nach Abschnitt I Ziff. 29 im übrigen gleiche Kosten wie Verlängerung nach Ziff. 7.

Es reicht normalerweise ja dann auch eine Kopie des Schießbuches. so macht es die Behörde bei mir.

Ziff. 27.8.2 SprengVwV fordert für sportschießende Vorderlader/Wiederlader eine Bedürfnisbescheinigung des Schützenvereines.

Geschrieben

Ja, ja.

Aber steht da auch explizit, was ein solcher schwerwiegender Fehler ist ;)

Nur was mit der rechtsstaatlichen Ordnung schlechthin unvereinbar erscheint, um der Verwaltungsentscheidung auch nur den Schein der Wirksamkeit und vorläufigen Geltung zu lassen (vgl. Klappstein, Rdnr. 41 zu § 44),

muß als nichtige Verwaltungsmaßnahme angesehen werden; die bloße Gesetzwidrigkeit des VA reicht nicht aus (vgl. z. B. BVerwG, Urt. vom 26.9.1991, BayVBl. 1992 S. 278 =DVBl. 1992 S. 568 = NVwZ 1992 S. 564)

Geschrieben

Ach, darauf willst Du hinaus. :)

Also ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 VwVfG ist wohl immer schwerwiegend, oder gibts dazu Diskussionsbedarf ? ;)

Ja, gibt es ;)

Es geht imho nicht um die Wirksamkeit des alten VA(> 43 II), sondern nur um die eventuelle Nichtigkeit des neu erlassenen und hier wieder insb. um die Frage, ob das Verkennen des Ablaufs des alten VA einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellt, der offenkundig mit der Rechtsordnung (nicht mit einem konkreten Gesetz) nicht zu vereinbaren ist.

Dies würde ich ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass evtl. ein VA gleichen Inhalts als erneute Erlaubnis(Voraussetzungen liegen vor unterstellt) erteilt werden müsste, prüfen wollen.

An dieser Stelle gibt es imho kein schwarz und weiss.

Unstreitig ist natürlich die Rechtswidrigkeit der Verlängerung nach Ablauf.

Geschrieben

Damit hast Du natürlich nicht unbedingt unrecht (klingt besser, als recht zu geben :D ). Du spielst vermutlich auf die Umdeutungsmöglichkeit nach § 47 VwVfG an. Du wirst mir recht geben, dass man hiervon nur im Einzelfall Gebrauch machen sollte, wenn man nicht irgendwann als "öffentliche VA-Reparaturwerkstatt" ausgewiesen werden möchte...

Aus einschlägiger Lektüre (z.B. Sachs in Stelgens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage 1988 :icon14: ) lässt sich der schwerwiegende Fehler übrigens recht klar ableiten. Im übrigen teilt auch das BMI diese Ansicht. ;)

Geschrieben

Meines Erachtens immer noch die SprengKostV (Abschnitt I Ziff. 4 bzw. Ziff. 7). :D Sind definitv beides Rahmengebühren.

Ja nun - offenbar irren sich auch Fachleute :rolleyes: - ob wohl jetzt dessen Gehaltsbescheinigung wegen schwerwiegender Kenntnismängel auch nichtig wird :rotfl2::rotfl2::rotfl2: .....................

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