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IGNORED

Verwirrt...


Gast

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Geschrieben

In Kurzform:

Es ging um eine Erbenwaffe, die WBK pflichtig ist. Der Erbe hat diese aus Unkenntnis zu einem Kollegen zur Arbeitsstelle mitgebracht zwecks Feststellung ob es sich um eine WBK-pflichtige Waffe handelt. Der Kollege ist WBK Inhaber. Ein anderer Kollege hat dieses mitbekommen und die Polizei gerufen. So kam die Sache ins Rollen.

Der WBK Inhaber verlor seine Zuverlässigkeit, weil er eine erlaubnispflichtige Waffe erworben hatte (hier für 30 Min) ohne vorher eine Erlaubnis eingeholt zu haben. (Ich denke es handelte sich um den Voreintrag)

Wie kann das sein? Ohne jetzt den genauen Gesetztestext hier ins Forum zu zitieren, entsinne ich mich an zwei Sachen:

1. Sachkundefrage - was hat ein Finder beim Fund einer Schusswaffe zu tun? Er übergibt sie dem Verlierer, der Behörde oder einem Berechtigtem...

2. Man kann Schusswaffen Berechtigten (also mit WBK) für einen begrenztem Zeitraum (auch: zur sicheren Verwahrung) überlassen.

Geschrieben

Es ist sicherlich schwer genau zu ergründen was dort vorgefallen ist, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen.

Der Erbe hat sicherlich den Fehler gemacht, dass er die Waffe einfach mit zur Arbeit mitgenommen hat. Hier hätte er auch ohne Sachkunde vielleicht ahnen können, dass es zumindest seinem Arbeitgeber nicht so ganz recht ist, wenn ein Mitarbeiter eine Schusswaffe mit zur Arbeit bringt (und sei es nur eine Luftpistole) und das es auch Kollegen gibt, die das nicht ganz so gut finden oder aus Unsicherheit die Polizei rufen, weil sie vielleicht glauben, dass dort etwas Verbotenes vorgeht. Der Erbe hat hier in jedem Fall gegen Gesetze verstoßen. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob er die Gesetze kannte oder nicht (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht).

Das der Inhaber der WBK seine Zuverlässigkeit nur wegen des kurzzeitigen Erwerbes verliert halte ich für nicht ganz vollständig. Wenn er selbst Berechtigter ist, so darf er sich z.B. Schusswaffen für einen Monat zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen (so darf sich ein Sportschütze in der Regel heute leider keinen halbautomatischen MP5-Klon mehr ausleihen). Hier könnte es ggf. zu einem Verstoß beim Erwerb kommen können. Dies halte ich allerdings eher für unwahrscheinlicher.

Viel wahrscheinlicher halte ich dagegen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Führen gehandelt werden könnte, da Führen nur dann erlaubnisfrei ist, wenn eine Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck transportiert wird. Da ich mal unterstelle, dass die Waffe zumindest zum anschauen aus der Verpackung genommen wurde, war sie auf jeden Fall in diesem Moment zugriffsbereit und damit lag ein erlaubnispflichtiges Führen vor (außer es wären die Geschäftsräume des WBK-Inhabers gewesen). Das hätte der WBK-Inhaber aber auch wissen können.

Alles in allem scheint das ganze richtig dumm gelaufen zu sein, vor allem weil man eigentlich mit gesundem Menschenverstand hätte ahnen können, dass es vielleicht besser gewesen wäre, das ganze nicht unbedingt auf der Arbeit abzuwickeln.

Geschrieben

Es ging lt. diesem Artikel nicht um die unerlaubte Mitnahme zum Arbeitsplatz. sondern nur, weil der Sportschütze (mit WBK!!) diese Waffe für 30 Min erworben hat.

Geschrieben

Es ging lt. diesem Artikel nicht um die unerlaubte Mitnahme zum Arbeitsplatz. sondern nur, weil der Sportschütze (mit WBK!!) diese Waffe für 30 Min erworben hat.

Ung genau damit hat er sie auch 30 Minuten unerlabt geführt. Es sei denn er kann dem Richter glaubhaft machen, das das Führen auf der Arbeit einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck darstellt. :confused:

Geschrieben

Schreibe ich so undeutlich? Es geht um den (30 Minütigen) Erwerb, nicht um das Führen einer Waffe. Auch die Mitnahme zum Arbeitsplatz ist hier nicht interessant, wobei das dann aber auf den besagten Erben zufallen würde. Das ist es ja gerade warum ich das Urteil nicht verstehe.

Geschrieben

Schreibe ich so undeutlich? Es geht um den (30 Minütigen) Erwerb, ...

nein.

ja eben.

da kollega zwar wbk, aber nix voreintrag:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe

bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit,

oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung

oder der Beförderung

erwirbt

ergo:

... erbe ohne wbk als berechtigter i.s.d. vorschrift ? ? ?

selbst wenn ja, dann...

... einstufung / begutachtung als vom bedürfnis umfasster zweck ?

... verwahrung oder beförderung ?

Geschrieben

Hallo,

Einfach mal das Gesetz lesen:

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Wenn der Überlassende nicht berechtigt besitzt - und das ist hier das einzige, worüber man streiten kann (Erwerb vermittels Fund) ist der Erwerb durch den Sportschützen NICHT von der Erlaubnis gedeckt.

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Wörtlich ausgelegt, hätte der Finder in jedem Fall der Behörde anzeigen müssen - und Unwissenheit ... Unverzüglich bedeutet aber mit Sicherheit, bevor er die Waffe mitnimmt und auf der Arbeit herumzeigt.

Spätestens der Berechtigte hätte die Waffe nicht annehmen dürfen, sondern Ihn auf die Anzeigepflicht hinweisen müssen - was er offensichtlich nicht getan hat.

Praktisch wird ein Finder sicherlich erst einen Fachkundigen fragen bevor er zur Polizei läuft. Der Fachkundige sollte dann aber schon auf einem privaten Treffen bestehen.

Somit - Pech gehabt.

Ich fürchte, wir Schützen sind immer noch zu naiv und sorglos in diesem Polizeistaat :o

Gruß

Shotgun George

Und nochmal Pech gehabt, war etwas zu langsam ;)

Geschrieben

Bin ehrlich gesagt auch ziemlich verwirrt. :confused:

Der vorübergehende Erwerb war nach § 12 WaffG auch ohne WBK-Voreintrag erlaubnisfrei....

mit wbk, aber ohne voreintrag immer noch. allerdings nur unter den o.g. voraussetzungen.

früher war der vorübergehende erwerb ohne wbk möglich zur verwahrung / beförderung.

Geschrieben

Das gaanze klingtg nach diesen skurilen Erstinstaanzurteilen, ueber die man sich, wenn sie in den USA gefaellt werden, so schoen amuesieren kann.

Gibts halt auch in Deutschland...Ohne genauere Infos ist das hier nur Spekulation und nicht nachvollziehbar. Kuemmern wir uns um echte Problem.

Geschrieben

evtl. könnte ein problem enstehen, da der sportschütze die waffe zwar erwerben durfte (fund, übergabe, irgendwas), aber sich spätestens mit der der rückgabe (überlassen) der waffe an einen unberechtigten (der erbe) einen verstoß schuldig macht.

Geschrieben

......Kuemmern wir uns um echte Problem.

für den betroffenen ist es ein echtes problem.

und kann schnell für viele andere eins werden.

Geschrieben

"Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben." So steht es jedenfalls im BGB und daraus folgt der sportlich schießende Arbeitskollege hat keinen Besitz an der Waffe erworben und kann somit auch desswegen nicht seine Zuverlässigkeit verlieren, Da der Erbe Ihm die Waffe nur zur Überprüfung vorgezeigt und gegeben hat, hat ein Besitzwechsel nicht stattgefunden. Entweder fehlen Angaben oder die Waffenbehörde hat einen kapitalen Bock geschossen.

Was den Erbe angeht dürfte bei ihm die Monatsfrist des § 20 WaffG rum sein, somit bekommt er eine WBK nicht mehr. Jedoch darf er sich auf ein OWI-Verfahren nach § 37 freuen.

Mahlzeit

Geschrieben

Hmmh,

grundsätzlich gilt der Erbe von Schußwaffen innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Ausschlußfrist für das Ausschlagen ders Erbes als Berechtigter, auch wenn er noch keine WBK hat.

Eine Überlassung nach §12 WaffG ist somit möglich.

Dabei ist jedoch der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" zu beachten.

Problematisch wirds auch, wenn der Arbeitgeber in diesem Fall das Führen der Waffen am Arbeitsplatz nicht gestattet.

Zum vom Bedürfnis umfassten Zweck bleibt festzuhalten, daß auch Übungen zum sicheren Hantieren und Trockenübungen dazugehören. Das kann man mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes nahezu überall machen. Man muß es nur wollen...

Gruß,

frogger

Geschrieben

..." So steht es jedenfalls im BGB und daraus folgt der sportlich schießende Arbeitskollege hat keinen Besitz an der Waffe erworben und kann somit auch desswegen nicht seine Zuverlässigkeit verlieren, Da der Erbe Ihm die Waffe nur zur Überprüfung vorgezeigt und gegeben hat, hat ein Besitzwechsel nicht stattgefunden. ...

Mahlzeit

prost mahlzeit. :gaga:

sachkunde hast du schon, oder wie ?

was machst du denn, wenn dir diesen gruseligen unsinn mal einer glaubt

und dann auf die fressse fällt ??????

anlage 1 zum waffg

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatschliche

Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatschliche

Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatschliche

Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber

außerhalb der eigenen Wohnung, Geschftsräume oder

des eigenen befriedeten Besitztums ausübt...

Geschrieben

Hmmh,

grundsätzlich gilt der Erbe von Schußwaffen innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Ausschlußfrist für das Ausschlagen ders Erbes als Berechtigter, auch wenn er noch keine WBK hat.

Eine Überlassung nach §12 WaffG ist somit möglich.

...

hmmm...weiß ich offen gestanden nicht, hab aber zweifel.

die überlassungsvereinbarungen, die ich kenne, sehen eine wbk bei beiden personen vor.

sicher ist der wbk-lose erbe berechtigter, aber eben nur temporär.

eine endgültige berechtigung hat er erst nach ausstellen der wbk, die ja wegen 5 + 6 durchaus auch versagt werden kann.

Geschrieben

Und wenn der Erbe keine WBK bekommt,. dann muss er die Sache u.a. an einen Berechtigten abgeben. Und wie soll das gehen, wenn der Berechtigte sie nicht begutachten darf?

Geschrieben

……….. und bei der Ausstellung wird ja auch nicht das Bedürfnis geprüft………

aber die Zuverlässigkeit. Ob die wohl das Problem ist?

………..Zu viele Unklarheiten. Deshalb noch einmal: Zu einem kompetenten Anwalt gehen und Rat holen!

Hand drauf :icon14:
Geschrieben

Zu viele Unklarheiten. Deshalb noch einmal: Zu einem kompetenten Anwalt gehen und Rat holen!

Damit keine Missverständnisse auftreten. Nicht ich habe das Problem, noch sonst wer den ich kenne. Diesen von mir beschriebenen Fall kann jeder in der Januar-Ausgabe DWJ lesen.

Geschrieben

Und wenn der Erbe keine WBK bekommt,. dann muss er die Sache u.a. an einen Berechtigten abgeben. Und wie soll das gehen, wenn der Berechtigte sie nicht begutachten darf?

kommt auf den berechtigten an. er kann sie ja zb an einen büma übergeben.

Damit keine Missverständnisse auftreten. Nicht ich habe das Problem, noch sonst wer den ich kenne. Diesen von mir beschriebenen Fall kann jeder in der Januar-Ausgabe DWJ lesen.

und dort ist nicht die frage, ob der kollega die waffe unberechtigt erworben hat, das problem,

sondern ob dieser verstoß gegen das waffg als " gröblich" anzusehen ist.

der verstoß als solcher - also der unberechtigte erwerb- wird überhaupt nicht in zweifel gezogen.

Geschrieben

Wenn er der Erbe ist, bekommt er die WBK, er besitzt ja schon genau zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers das Recht auf die Waffen, die WBK ist halt noch nicht ausgestellt und bei der Ausstellung wird ja auch nicht das Bedürfnis geprüft. Führen und erwerben im Sinne des WaffG darf er mit Einverständnis des Firmeninhabers

es geht leider garnicht um den erben...

Geschrieben

@ floppyk

insgesamt finde ich es nicht so toll, hier einen thread zu eröffnen, bei dem man meinen könnte, es ginge um ein problem aus der Bekanntschaft/Verwandtschaft. Im Nachhinein habe ich auch gesehen, daß Du darübergeschrieben hast , aber wie ich sind ja auch anderedarauf so angesprungen, als ob Du um Rat fragen würdest. Laß bitte die Mitteilungen in den Fachzeitschriften (im dortigen Artikel wird sicherlich dasjenige dargelegt, was zum jetzigen Zeitpunkt dazu gesagt werden kann) und versuche bitte nicht, hier darauf auf diese Art und Weise aufmerksam zu machen !

Heinrich

@ heletz:

insgesamt finde ich dein posting nicht so toll. :peinlich:

1. wer lesen kann, ist klar im vorteil.

2. grade die von floppyk aufgeworfene problematik wird in dem artikel nicht behandelt.

ist allerdings -wie man an den postings unschwer erkennen kann- ein recht brisantes thema, wo unkenntnis recht schnell zum verlust der zuverlässigkeit führen kann.

3. ist das hier imho ein diskussionsforum. ohne lese- oder gar antwortszwang.

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