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IGNORED

Waffenverwahrung


hotch

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Was spricht dagegen, bei der Freundin (wenn ohnehin öfters mit Waffe dort) einen A- oder B-Schrank aufzustellen?
Nach meinem billigen Ermessen der gleiche Grund, warum ich keinen B-Tresor mit ins Hotel nehme, wenn ich auf einen mehrtägigen Wettkampf fahre.

Hängt es doch bitte alle ein bißchen tiefer. Wenn wir alle Wenns und Falls berücksichtigen würden, gäbe es unsere Sport nicht mehr (und auch sonst ginge keine Rad mehr rund).

Liebe Grüße

fa

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Nach meinem billigen Ermessen der gleiche Grund, warum ich keinen B-Tresor mit ins Hotel nehme, wenn ich auf einen mehrtägigen Wettkampf fahre.

Hier geht es aber um Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum an seinem ständigen Wohnsitz. Da kann ich doch keinen Ausnahmetatbestand heranziehen, der für Wettkämpfe mit Hotelübernachtung gilt.

Im übrigen: Wenn ich das hoch aufhängen wollte, würde ich fragen, ob er überhaupt mit den Waffen zu seiner Freundin fahren darf. Wenn er darf, dann weil er dort wohnt, und dann muß er entsprechend verwahren. Wenn er aber nicht so sehr da wohnt, dass die Aufbewahrungsrichtlinien für ihn dort gelten (analog zum Hotelzimmer) dann steht sein Aufenthalt dort nicht mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck in Verbindung. Das würde bedeuten, dass die Waffen dort überhaupt nichts verloren haben!

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In der Sachkunde hat man halt gelernt, daß man mit den Dingern nur von zu Hause (= Aufbewahrungsort der Waffen) zum Schießstand fahren darf und wieder zurück. Umweg nicht erlaubt. Höchstens um einen Kameraden abzuholen und dann darf ich, wenn ich allein bin, streng genommen das Auto nicht verlassen. Wenn ich einmal oder öfter bei jemand anders übernachte, dann muß ich halt dort für geeignete Aufbeewahrung sorgen, notfalls die Dinger auf dem Schießstand einschließen lassen.

Heinrich,

ich weiss ja nicht, wann Du Deine Sachkunde gemacht hast.

Aber so ganz "up to date" scheint die mir nicht zu sein.

Ich zitiere mal aus dem letzten mir vorliegenden "Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Stand: 25.1.05":

Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessen, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Wenn Du mit Deiner Aussage richtig liegen würdest, dann wäre das obige Zitat ja rechtswidrig.

Gruß

Michael

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