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IGNORED

Aufbewahrung von Pulver, Zündhütchen und Munition


Gast micha670

Empfohlene Beiträge

Hi,

ich bin mir in eingen Punkten zum Thema Unterbringung von Pulver, Zündhütchen und Munition etwas unsicher. Vielleicht kann mir jemand helfen.

1. Ich habe eine Erlaubnis für NC und Schwarzpulver

2. Ich lagere (zur Zeit) 1 kg Schwarzpulver in einem mit schwerlastdübel an der Wand befestigten Safe (mit Warnaufklebern versehen) in einem unbewohnten Nebenraum mit Druckentlastungsfläche und Feuerlöscher direkt daneben - so weit so gut

Hier nun meine Fragen:

1. Wenn ich NC Pulver im GLEICHEN Safe lagern will halbiert sich die maximal zulässige Menge. Also dürfte ich im GLEICHEN Safe nur 0,5 KG Schwarzpulver und 0,5 KG NC Pulver lagern richtig ?

2. Darf ich nun im GLEICHEN RAUM, aber in einem weiteren Safe NC Pulver lagern und zwar dann wieder ohne Mengeneinschränkung, also max. 1 Kg Schwarzpulver in Safe 1 plus max 3 Kg NC Pulver in Safe 2?

3. Darf ich zusätzlich im GLEICHEN Raum aber in einem weiteren Safe (Safe 3) wiedergeladene Munition lagern, und falls ja gibt es dafür eine Höchstgrenze (Anzahl, Gewicht) und wie hoch wäre diese?

4. Darf ich die Zündhütchen gemeinsam mit wiedergeladener Munition in Safe 3 lagern oder brauche ich dafür Safe 4 ?

Danke und Gruß

micha

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1. ja, wenn ich mich nicht irre.

2. nein.

3. ja, keine Grenze.

4. ja, nur getrennt von Pulver, so dass ein Überspringen verhindert wird.

Ich sehe das genauso.

Zu 1. zur Verdeutlichung: Die Lagermengen beziehen sich auf den RAUM nicht auf den Safe!

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1. Wenn ich NC Pulver im GLEICHEN Safe lagern will halbiert sich die maximal zulässige Menge. Also dürfte ich im GLEICHEN Safe nur 0,5 KG Schwarzpulver und 0,5 KG NC Pulver lagern richtig ?

2. Darf ich nun im GLEICHEN RAUM, aber in einem weiteren Safe NC Pulver lagern und zwar dann wieder ohne Mengeneinschränkung, also max. 1 Kg Schwarzpulver in Safe 1 plus max 3 Kg NC Pulver in Safe 2?

3. Darf ich zusätzlich im GLEICHEN Raum aber in einem weiteren Safe (Safe 3) wiedergeladene Munition lagern, und falls ja gibt es dafür eine Höchstgrenze (Anzahl, Gewicht) und wie hoch wäre diese?

4. Darf ich die

AAAALso,

da ich mich ja gerade auf den Wiederladeschein vorbereite, kann ich das DEVA Buch fast singen und hoffe jetzt richtig zu antworten:

In unbewohnten Räumen 1 Kg Schwarzpulver und 3 Kg Nitro zusammen! Die sollten dann durch eine Trennwand getrennt sein.

Die Mun nach ges. Vorschrift im Stahlschrank soviel Du willst! Die Zündhütchen Irgendwo im Schuhkarton reicht theor. aus.

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AAAALso,

da ich mich ja gerade auf den Wiederladeschein vorbereite, kann ich das DEVA Buch fast singen und hoffe jetzt richtig zu antworten:

In unbewohnten Räumen 1 Kg Schwarzpulver und 3 Kg Nitro zusammen! Die sollten dann durch eine Trennwand getrennt sein.

Die Mun nach ges. Vorschrift im Stahlschrank soviel Du willst! Die Zündhütchen Irgendwo im Schuhkarton reicht theor. aus.

Und da ich meinen erst kürzlich gemacht habe, bin ich mir relativ sicher, daß sich bei gemeinsamer Lagerung beider Sorten die Maximalmenge auf die maximal Menge des Schwarzpulvers reduziert. Meine Frage war nur ob sich dies auf den Behälter oder den Raum bezieht, aber ich denke es geht um den Raum. Also muss ich entweder mit geringen Mengen leben oder mir einen zweiten Raum suchen...

Gruß

MM

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Und da ich meinen erst kürzlich gemacht habe, bin ich mir relativ sicher, daß sich bei gemeinsamer Lagerung beider Sorten die Maximalmenge auf die maximal Menge des Schwarzpulvers reduziert. Meine Frage war nur ob sich dies auf den Behälter oder den Raum bezieht, aber ich denke es geht um den Raum. Also muss ich entweder mit geringen Mengen leben oder mir einen zweiten Raum suchen...

Gruß

MM

Wenn Du da nicht sicher bist und die Antworten hier auch nicht die letzte Klarheit bringen, warum rufst Du dann nicht einfach Deinen Sachbearbeiter an?

Der sollte Dir verbindlich sagen könne, was er toleriert (äh, was rechtens ist).

Gruß

Michael

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Jetzt habe ich mir das Buch hergeholt:

Seite 84:

Die Angaben beziehen sich immer auf den Raum!

Zitat:

Bei der Zusammenlagerung von z.B. Schwarz- und Nitropulver ist zu beachten, dass die in der Tabelle angegebenen Höchstlagerwerte (1Kg, 3Kg, in unbewohntem Raum) des gefährlicheren Stoffes, in diesem Fall der Lagergruppe 1.1 (Schwarzpulver), nicht überschritten werden dürfen, das heißt, wenn z.B. 0,5 kg Schwarzpulver gelagert wird, darf im unbewohnten Raum nur noch 0,5 kg NC-Pulver hinzugefügt werden, um die höchstzulässige Nettomenge von 1 kg der Lagergruppe 1.1 nicht zu überschreiten.

Also habe ich eben falsch geantwortet.

Allerdings darfst Du die Mun im Selben Raum in einem Stahlschrank lagern.

Weiterhin wird auf ein Pulver namens Pyrodex hingewiesen, welches die gleichen Ladedaten wie Schwarzpulver haben soll, aber der Lagergruppe 1.3 zugehörig ist.

Gruß

Thomas

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Ich hab die Sache schon durchexerziert mit meinem Ordnungsamt. Es steht jetzt in meinem Büchlein: Lagerung von 3kg NC oder 1kg Schwarzpulver. Wobei die Betonung auf oder liegt. Bei gemischter Lagerung von jedem nur 500g. Aber - nicht der Raum ist interessant, sondern das Gebäude! So sieht es jedenfalls mein Ordnungsamt. Auch wenn ich einen riesigen Keller mit mehreren Räumen hab, bleibt es bei der oben genannten Menge. Auf meinen Einwand, was denn in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Wiederladern währe, wußten sie ( mein SB + Leiter Ordnungsamt) aber auch nicht so eine rechte Antwort - Einzelfallentscheidung oder so. Im Vorfeld dieser Angelegenheit habe ich mehrere Ämter angeschrieben. Mein Fazit: Recht verworren. Am besten den betreffenden SB fragen. :gaga:

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Ich Lagerung von 3kg NC oder 1kg Schwarzpulver. Wobei die Betonung auf oder liegt. Bei gemischter Lagerung von jedem nur 500g. Aber - nicht der Raum ist interessant, sondern das Gebäude!

Habe meinen Vater gefragt, der hatte vor kurzem eine Standartüberprüfung.

Der hat im Gebäude einen Raum wo das NC Pulver liegt. Als er dann fragte, wo er noch SP lagern kann, hat man ihm 1 Fach in seinem B Tresor nahegelegt.

Also NC in einem Raum und SP im Tresor in einem anderen Raum.

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Die Lagermengen im nichtgewerblichen Bereich sind in der 2.SprengV festgelegt.

Unterschieden wird nach Art des Raums (unbewohnter Nebenraum, unbewohntes Nebengebäude) und nach zu lagerndem Stoff (hier relevant SP /NP)

=> unbewohnter Nebenraum 1kg SP oder 3kg NP

=> unbewohntes Nebengebäude 3kg SP oder 5kg NP

Bei gemischter Lagerung gelten die niedrigeren Mengen als Obergrenze. Die Behörde kann aber andere Auflagen machen, z.B. Tresore o.Ä. für das Pulver fordern, oder die Mengen begrenzen. Ob sie damit im Einzelfall durchkommt hätten ggf. Gerichte zu überprüfen.

Sollte mehr gelagert werden, so sind entsprechende Genehmigunge einzuholen / zu beantragen, die i.d.R. an weitergehende Lagerbedingungen geknüpft werden.

Die Lagerräume haben grundsätzlich entsprechende Anforderungen (Gasentlstung etc.) zu erfüllen. Die Behörde kann das Lager Besichtigen.

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Als ich meinen Wiederladerschein gemacht habe, habe ich mir auch überlegt auch SP zu schiessen und mich über die Aufbewahrung schlau gemacht und den Lehrgangsleiter gefragt. Antwort von diesem: Bei entsprechend großem Keller kann jeweils die max. Lagermenge von NC und SP gelagert werden, wenn zwischen diesen beiden Räumen sich ein weiterer Raum befindet. Also nicht direkt anschließende Wände zwischen den beiden Lagerräumen. Ich hab nur NC-Schein gemacht, weil ich kein eigenes Haus besitze und meine Lagermenge nicht halbieren will.

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: Bei entsprechend großem Keller kann jeweils die max. Lagermenge von NC und SP gelagert werden, wenn zwischen diesen beiden Räumen sich ein weiterer Raum befindet. Also nicht direkt anschließende Wände zwischen den beiden Lagerräumen. Ich hab nur NC-Schein gemacht, weil ich kein eigenes Haus besitze und meine Lagermenge nicht halbieren will.

Völliger unfug, was der "Lehrer" da gesagt hat. :gaga:

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