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IGNORED

Beschuss-Verordnung


muni

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Geschrieben

Hallo, bekanntlich liegt de Beschuss-VO noch bei der EU zur "Anmeldung". Sie wird aber bald zurückerwartet und wird dann sofort nach ministrieller Unterschrift zu geltendem Recht.

Daraus kurz ein Zitat:

"(3) Nicht zulässig sind

1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 zum Waffengesetz,

2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren,

3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung und

4. .Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollstän-dig aus hartem Material – Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30 – bestehen."

Wie man also sieht, führt man über die Besch(i)ss-Verordnung wieder den Tatbestand der nicht zugelassenen Munition bei Revolver-und Pistolenpatronen ein, wenn die Geschosse härter als 25HB (also gehärtetes Blei in etwa) sind. Das bedeutet, das mit solcher Munition auch nicht geschossen werden darf. Also ade mit all den so wundersam gepriesenen Vollkupfer/Vollmessing/Naturalis und solcherart Geschossen. Die Silhouettenschützen wirds treffen und auch andere, die vielleicht "sauberer" ohne Bleieintragung in die Raumluft geschossen haben.

Warum sowas dort steht??: Wahrscheinlich hat einer nur die alte VO abgeschrieben und nur vergessen, das man gerade diesen Unsinn mit dem (neuen)WaffG ändern wollte und für alle!!! Geschosse die Grenze 400HB (ab da sind sie erst verbotene Munition) einführte.

Aber bei Beamten ist anscheinend alles möglich. Eine Erklärung dazu gibts in der VO nicht...

GF

Muni

Geschrieben

[...] Das bedeutet, das mit solcher Munition auch nicht geschossen werden darf. [...]

Entschuldige wenn ich so blöd frage, aber warum?

Wenn die Munition eine CIP Zulassung (oder wie das heisst) hat?

Darf ich besitzen, kaufen etc.?

Geschrieben

Wird so was eigentlich nicht in diesem Sportbeirat diskutiert? Können die einfach so sinnloses Zeugs ohne wenn und aber durchdrücken?

Muni, du als Mann der Stunde solltest da mal was unternehmen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Entschuldige wenn ich so blöd frage, aber warum?

Wenn die Munition eine CIP Zulassung (oder wie das heisst) hat?

Darf ich besitzen, kaufen etc.?

Das bedeutet, das sie gar keine CIP-Zulassung bekommen kann. " Nicht zulassungsfähig...." ist doch eindeutig...oder nicht?

Hat eine Munition keine CIP-Zulassung darfst Du sie zwar ggfls. in kleinster Menge als Sammler (Ausnahme gilt nur für Inhaber eines MES für Munition jeder Art) erwerben, aber auch dann darfst Du sie nicht verschiessen. Denn das wäre wieder eine "Verwendung ausserhalb des von Dir begründeten Verwendungszweckes". also ausserhalb des Bedürfnisrahmens. Der bezieht sich selbstverständlich nur auf das Sammeln -so hast Du das ja mal beantragt- , nicht auf das Verschiessen dieser Munition. Herr B. aus B. war da schon sehr tricky....

GF

Muni

Wird so was eigentlich nicht in diesem Sportbeirat diskutiert? Können die einfach so sinnloses Zeugs ohne wenn und aber durchdrücken?

Muni, du als Mann der Stunde solltest da mal was unternehmen.

Gruß

Makalu

Würde ich gerne, aber dann müsste man mich in den Beschussrat wählen....keine Sorge, da gibbets keine Kohle, die Ausübung dieser Tätigkeit durch die zu benennenden Fachbeiräte ist laut Gesetz nur ehrenamtlich möglich....Ich würds trotzdem machen..

Aber jetzt ist es vorerst eh zu spät, da dies der finale Text ist. Der Beschussrat muss aber noch gebildet werden...wenn er nicht schon vorher ausgeküngelt wurde. Ist ja auch eine Frage des "Prestiges" für manche Waffenhandelsvertreter der Handels, Herstellungsbranche etc....

Es kommt aber wirklich daher, das dort nur Leute sitzen, die überwiegend weder von Waffen noch von Munition (viel) Ahnung haben und die die Auswirkungen ihrer Geschreibsel gar nicht abschätzen können

GF

Muni

Geschrieben

Bezüglich "4.Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollstän-dig aus hartem Material – Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30 – bestehen."

Dieser Passus galt doch ohnehin weiter,oder habe ich zwischenzeitlich eine Verordnung verpaßt,die die Gültigkeit der 3. Verordnung Waffengesetz Stand: 10.01.2000 ( BeschG § 22 Übergangsvorschriften ) aufgehoben hat?

Gruß André

Geschrieben

Bezüglich "4.Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollstän-dig aus hartem Material – Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30 – bestehen."

Dieser Passus galt doch ohnehin weiter,oder habe ich zwischenzeitlich eine Verordnung verpaßt,die die Gültigkeit der 3. Verordnung Waffengesetz Stand: 10.01.2000 ( BeschG § 22 Übergangsvorschriften ) aufgehoben hat?

Gruß André

Die 3.WaffVO galt nur insoweit fort, als nicht durch das WaffG selbst, andere Regelungen geschaffen wurden. Mit Einführung des §40 i.V. mit der Verbotsliste (die ja teilweise auf der 3.WaffVO beruhen -Brand/Sprenggeschosse, Geschosse mit hartem Kern etc-) der Anlage 2, Nrn 1.51. bis 1.5.6 sind die Teile der 3.WaffVO hinfällig geworden. Mit dem WaffG (neu) selbst hatte man Munition für Faustfeuerwaffen erst wieder der Verbotsnorm unterstellt, sobald die Geschoss/Kernhärte mehr als 400HB betrug. Dies war geschehen, um eine Angleichung an die für Langwaffen geltenden Regeln zu erreichen. (Niederschrift der Vorlage des BKAs an den Innenausschuss im Vorfeld der WaffG-Gebung 2002).

Eine Verordnung zur Aufhebung der 3.WaffVO bedurfte es deshalb nicht. Auch ohne Änderung der 3.WaffVO hat sich z.B. auch die Freistellung der Munition 4mmM20 verändert.... :D

GF, Muni

PS:

Siehe mal Artikel 19 (Aufhebung von Vorschriften: aufgehoben wird nur 1+2.VO), und in Übergangsvorschriften (§22 des Gesetzes) findest Du nur noch eine "sinngemässe" Anwendung der 3.Waff-VO, eben weil Teile bereits durch das Gesetz selbst "geregelt" wurden.

Geschrieben
Das bedeutet, das sie gar keine CIP-Zulassung bekommen kann. " Nicht zulassungsfähig...." ist doch eindeutig...oder nicht? [...]

Soweit so gut (oder schlecht). Was ich daran nicht verstehe ist, ob denn nicht die CIP-Zulassung einfach von einem anderen CIP-Mitglied erfolgen kann.

Ich werde jetzt z.B. auch erstmal ein paar First Defence kaufen gehen. Was ist dann mit denen? Alles OK, Altbesitz, Antrag, abgeben, schiessen dürfen??

Geschrieben

Soweit so gut (oder schlecht). Was ich daran nicht verstehe ist, ob denn nicht die CIP-Zulassung einfach von einem anderen CIP-Mitglied erfolgen kann.

Ich werde jetzt z.B. auch erstmal ein paar First Defence kaufen gehen. Was ist dann mit denen? Alles OK, Altbesitz, Antrag, abgeben, schiessen dürfen??

Ich hoffe schlicht und ergreifend darauf, das noch einer den hanebüchenen Unsinn bemerkt...und berichtigt.

Ansonsten sprechen wir ja hier über das von uns allen einzuhaltende Recht. Man sollte aber auch die 3 Affen nicht vergessen....und wenn sie aus der Schachtel sind, wer sieht ihnen CIP/kein CIP an???

:) GF, Muni

Geschrieben

Moin!

Die First Defense Patronen 45 ACP, die ich hier in den Händen halte, haben eine Suhler CIP Zulassung.

Gruß,

frogger

Es geht ja nicht darum, was jetzt noch IST, sondern darum, das das zukünftig eben nicht mehr erlaubt sein soll. CIP-Zulassungen zu widerrufen, dauert 1 Tag (siehe Sauvestre, oder damals bei den Leuchtspurgeschossen)

GF

Muni

Geschrieben

Es geht ja nicht darum, was jetzt noch IST, sondern darum, das das zukünftig eben nicht mehr erlaubt sein soll. CIP-Zulassungen zu widerrufen, dauert 1 Tag (siehe Sauvestre, oder damals bei den Leuchtspurgeschossen)

GF

Muni

... und wie sieht's dann mit wiedergeladenen Patronen aus?

... mit, z.B., Voll-Cu- oder Messing Geschoßen?

Grüße

Iggy

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