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IGNORED

Rote WBK §18 WaffG


Gast BSE1911

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Geschrieben

Als Inhaber einer WBK nach §28 Abs 2 Satz 2 WaffG a.F. (Waffensachverständiger) wollte ich von meinem Amt wissen, ob ich einen Revolver, den ich von seinem Vorbesitzer übernommen habe (aus seiner WBK grün raus) in mein rotes Büchlein eintragen muß, auch dann, wenn ich beabsichtige, ihn binnen der 3 Monate (§28 Abs. 7 Satz 2) weiter zu veräußern.

Auszug aus meinem Schreiben an die Frau vom Amt:

*) Waffe wurde bis dato nicht in die WBK eingetragen.

Begründung: §18 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Der Besitz soll nicht länger als 3 Monate ausgeübt werden.

In Anlehnung an §28 Abs. 7 Satz 2 WaffG a.F.

Sollte diese Vorgehensweise Ihrer Meinung nach nicht korrekt sein, bitte ich um einen entsprechenden Bescheid.

Die Antwort des Amtes:

Sehr geehrter Herr BSE1911,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht durch den Eintrag in Ihre Waffenbesitzkarte fristgerecht nachkommen müssen.

Begründung:

§ 18 Abs. 2 Satz 3 Waffengesetz verlängert lediglich die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Abs. 1 Satz 4.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Ordnungsamt

Also habe ich den Revolver eingetragen (kostet dann ja auch wieder Gebühren).

Nun lese ich im aktuellen DWJ (10/2005 Seite 80, Schwierig, Scholzen)

>>Ein Vorteil der Sachverständigen-WBK ist, dass der Erwerb innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden muss.<<

Wer hat mehr Recht, mein Mädel vom Amt oder der Dr. Scholzen?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Wer hat mehr Recht, mein Mädel vom Amt oder der Dr. Scholzen?

Gut Schuß,

BSE1911

Ganz einfach. Wenn Du eine Sachverständigen-WBK für Schusswaffen jeder Art Dein eigen nennst, hast Du recht - ansonsten Dr. Scholzen. ^_^

Geschrieben

Moin,

in einem ähnlich gelagerten Fall habe ich

meinen Sachbearbeiter ( kein "Mädel", sondern

ein sehr kompetenter und in seiner

Funktion erfahrener Beamter ) beim Ordnungsamt

gefragt, der mir dann genau die

entgegengesetzte Antwort gegeben hat, also

bis zu 3 Monate ohne Eintrag.

Die Erfahrung zeigt aber auch, daß woanders

durchaus anders verfahren werden kann...

Geschrieben

@ Sachbearbeiter:

also liegen BSE1911 und Scholzen richtig, sie meinen ja ähnliches - und das Mädel vom Amt hat in diesem Falle nicht recht?

Nur mal eine weitere Frage hierzu:

Waffe geht aus WBK-grün raus

Waffe liegt bei mir z.B. 60 Tage, daher trage ich sie nicht ein

nu verkaufe ich die Waffe an einen Berechtigten (WBK-grün mit Voreintrag)

Dann stehe ich also in 2 grünen WBKs, zuerst unter überlassen an und später unter erworben von, ein entsprechender Paper-Trail fände sich dann aber nicht in meiner roten WBK (für Schußwaffen jeder Art) und wenn ich mein Amt nicht informieren würde, würden die nur die 2 Kontrollmitteilungen der 2 grüne-WBK-zuständigen Ämter erhalten und müsste diese eigenständig zuordnen?

Korrekt?

@Olt d.R.

Nix gegen meine Mädels vom Amt. Die hängen sich NICHT schlechter (soll heissen inkompetenter) rein als deren beamteten männlichen Chefs und auch nicht schlechter als deren zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit solch einer Anfrage kann man sicher auch bei erfahrenen Waffenämtlern den Büroalltag abrupt unterbrechen, schon da diese Art der WBK nicht sehr verbreitet ist - und die VwV nach wie vor fehlen.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

@Olt d.R.

Nix gegen meine Mädels vom Amt. Die hängen sich NICHT schlechter

(soll heissen inkompetenter) rein als deren beamteten männlichen

Chefs und auch nicht schlechter als deren zuständigen Aufsichtsbehörden.

BSE1911

Hatte ich auch nicht beabsichtigt. Die Wortwahl "Mädel" von Dir

implizierte bei mir einfach nur den Verdacht, daß sie "neu" auf

ihrer Stelle ist und sich noch einarbeitet.

Und sicherlich kommen solche Anfragen auch nicht täglich vor, das

ist wohl klar. Unser OA hat auch nur 3 solche WBKs ausgestellt.

Geschrieben

Nur mal eine weitere Frage hierzu:

Waffe geht aus WBK-grün raus

Waffe liegt bei mir z.B. 60 Tage, daher trage ich sie nicht ein

nu verkaufe ich die Waffe an einen Berechtigten (WBK-grün mit Voreintrag)

Dann stehe ich also in 2 grünen WBKs, zuerst unter überlassen an und später unter erworben von, ein entsprechender Paper-Trail fände sich dann aber nicht in meiner roten WBK (für Schußwaffen jeder Art) und wenn ich mein Amt nicht informieren würde, würden die nur die 2 Kontrollmitteilungen der 2 grüne-WBK-zuständigen Ämter erhalten und müsste diese eigenständig zuordnen?

Korrekt?

Gut Schuß,

BSE1911

Ja, das ist dann korrekt wenn Du innerhalb der 3 Monate die Waffe wieder einem Berechtigten überlässt (wiederum vorausgesetzt, Du hast die WBK für Schusswaffen jeder Art).

Geschrieben

Ja, das ist dann korrekt wenn Du innerhalb der 3 Monate die Waffe wieder einem Berechtigten überlässt (wiederum vorausgesetzt, Du hast die WBK für Schusswaffen jeder Art).

Hallo Sachbearbeiter,

kurz eine Frage; Schusswaffen jeder Art = Kurz- und Langwaffen ?

Gruß ppc

Geschrieben

Ja, das ist dann korrekt wenn Du innerhalb der 3 Monate die Waffe wieder einem Berechtigten überlässt (wiederum vorausgesetzt, Du hast die WBK für Schusswaffen jeder Art).

Ich hatte vor einem halben Jahr ein analoges Problem: Die Sachbearbeiterin rief mich an und wies mich auf mein Versäumnis hin, ein SL-Gewehr nicht rechtzeitig eingetragen zu haben, das schon seit 8 Wochen in meinem Besitz war. Da sie den §18 gar nicht kannte, hat sie sich erstmal schlau machen müssen und mir dann gesagt, daß ich die Waffe dann aber auch später nicht mehr eintragen dürfte, weil es ja dann kein vorübergehender Erwerb gewesen wäre.

Da ich aber genau das vorhatte, habe ich argumentiert (wie es auch den Tatsachen entsprach), daß ursprünglich geplant war, die Waffe erst zu testen und dann zurückzugeben, daß aber in der Zwischenzeit von mir beschlossen wurde, die Waffe zu behalten.

Die Waffe wurde schließlich anstandslos 2 1/2 Monate nach dem Erwerb eingetragen.

Geschrieben

Ja, das ist dann korrekt wenn Du innerhalb der 3 Monate die Waffe wieder einem Berechtigten überlässt (wiederum vorausgesetzt, Du hast die WBK für Schusswaffen jeder Art).

Und wie überzeuge ich mein liebes Amt von deren falschen Auslegung in dieser Sache?

Habe ja ganz naiv angefragt (ich gebe zu, mir war das eintragen und austragen als solches egal, aber jetzt, wo die wieder anfangen für jeden Stempel eine Gebühr zu fordern...) und das Amt hat geantwortet.

Ich habe Recht, toll. Nur wie komme ich zu meinem Recht?

Wenn ich jetzt eine Waffe (WBK für Schusswaffen jeder Art, max 90 Tage) nicht eintrage, die meinen, dass ich falsch liege, die mir daher eine Owi reindrücken, dann hätt ich ja schon die erste weg.

Ähnliches Thema: das Amt war der Meinung, dass ich weitere Läufe auch eintragen mußte, was ich dann auch tat (s.o. da keine zusätzlichen Kosten, wars mir relativ egal). Die haben die Läufe dann im Zugang abgestempelt. Wie sieht es jetzt damit aus, wenn ich mich von solch einem Lauf trenne, dürfen die dann eine Rausstempel-Gebühr nehmen, wenn eigentlich schon die Eintragung und Reinstempelung daneben war?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Wie sieht es jetzt damit aus, wenn ich mich von solch einem Lauf trenne, dürfen die dann eine Rausstempel-Gebühr nehmen, wenn eigentlich schon die Eintragung und Reinstempelung daneben war?

Gut Schuß,

BSE1911

Auch ganz einfach. Die dürfen genau so viel, wie Du Ihnen zulässt. :D

Geschrieben

...

Ähnliches Thema: das Amt war der Meinung, dass ich weitere Läufe auch eintragen mußte, was ich dann auch tat (s.o. da keine zusätzlichen Kosten, wars mir relativ egal). Die haben die Läufe dann im Zugang abgestempelt. Wie sieht es jetzt damit aus, wenn ich mich von solch einem Lauf trenne, dürfen die dann eine Rausstempel-Gebühr nehmen, wenn eigentlich schon die Eintragung und Reinstempelung daneben war?

Gut Schuß,

BSE1911

der frage möchte ich mich gleich anschliessen:

muss ich nun einen zusätzlichen lauf(.357mag), den ich mir zu meiner desert eagle(.44mag) gekauft habe, in meine grüne wbk eintragen lassen, oder nicht?

IMI

p.s.:

ist das nun ein wechsellauf, oder ein austauschlauf, oder was gibts da noch alles für begriffe?!

Geschrieben

hiermit teile ich Ihnen mit, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht durch den Eintrag in Ihre Waffenbesitzkarte fristgerecht nachkommen müssen.

Begründung:

§ 18 Abs. 2 Satz 3 Waffengesetz verlängert lediglich die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Abs. 1 Satz 4.

Ich habe ja so ein bisschen den Eindruck, dass Ihr (dein SB und Du) aneinander vorbeiredet. Das OA schreibt doch in der Begründung:

Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

sofern:

Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2. unbefristet

erteilt.

Oder (wie "unser" SB schon gefragt hat:) Deine Rote ist nicht "für Schusswaffen oder Munition jeder Art" erteilt worden. Such doch mal das Gespräch mit dem OA...

Gruß Gromit

Geschrieben

Ich habe ja so ein bisschen den Eindruck, dass Ihr (dein SB und Du) aneinander vorbeiredet.

Meine SB interpretiert die 3-Monats-Regel dahingehend, dass im Gegensatz zum gelb/grün-WBK-Erwerb, bei welchem der Erwerb innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden muß, im Falle einer WBK nach §18 WaffG lediglich der Erwerb nicht innerhalb von 14 Tagen sondern erst nach 3 Monaten angezeigt werden muß (also WBK nicht innerhalb zwei Wochen sondern innerhalb von 3 Monaten zum Abstempeln beim Amt vorlegen).

Und diese 3-monatige Anzeigefrist habe nichts zu tun, mit meiner Pflicht, selbstverständlich den Waffenerwerb umgehend ins rote Heftchen einzutragen.

So sagt es mein Amt.

Daher meine Frage.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Daher meine Frage.

ah, jetzt....

nun... dann nimm Dir ein WaffG und besuche deinen SB:

Es steht also geschrieben, dass:

Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Dieser Satz findet gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung: Sprich keine 2 Wo Frist und keine Eintragung...

Gruß Gromit

Geschrieben

ah, jetzt....

nun... dann nimm Dir ein WaffG und besuche deinen SB:

Es steht also geschrieben, dass:

Dieser Satz findet gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung: Sprich keine 2 Wo Frist und keine Eintragung...

Gruß Gromit

Richtig. Es sei denn, er hat keine WBK für Schusswaffen (nein, ich wiederhols jetzt nicht noch mal) :D

Geschrieben

Richtig. Es sei denn, er hat keine WBK für Schusswaffen (nein, ich wiederhols jetzt nicht noch mal)

Schade.

Also, ich habe den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG §28 Abs 2 Satz 2 gestellt, da die anfallenden Notwendigkeiten mit einer herkömmlichen WBK nicht abdeckbar waren. Da kamen dann diverse Vorschläge vom Amt, da meinem Antrag für Waffen jeder Art nicht stattgegeben werden könne, wäre das Amt ggf. bereit, für einzelne Waffen Waffenbesitzkarten nach der Prüfung des Bedürfnisses auszustellen.

Mein Einwand war dann der Hinweis, dass die beispielhaft aufgelisteten Bedürfnisgründe in §32 WaffG (in der damaligen Fassung) nicht abschliessend seien, dass sich die Behörde nur an den Regeltatbeständen orientiere, dass die Behörde die allgem. Anspruchsgrundlage des §28 nicht weiter fasste. ... Abschliessend, dass jegliches berechtigtes Interesse ausreichend sein könne, um diese waffenrechtliche Genehmigung zu erhalten.

Dann innerhalb 10 Tagen war die ersehnte Antwort da. Das Amt beabsichtige meinem Antrag auf Erteilung einer WBK gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG (a.F.) stattzugeben.

Dann als Nachschlag:

Sehr geehrter Herr BSE1911

Hiermit erteile ich Ihnen die beantragte Waffenbesitzkarte.

Begründung:

Sie beantragten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG (idf der Bek. v. 08.031967 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779)), um kurzfristig Lang und Kurzwaffen in den unterschiedlichsten Kalibern und Systemen erwerben zu können.

Gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist eine Waffenbesitzkarte zu verweigern, wenn ein Bedürfnis gem. § 32 WaffG nicht nachgewiesen wird. Die in § 32 Abs 1 WaffG aufgezählten Regelbeispiele sind nicht abschließend ("insbesondere"). So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 08.12.1992 - 1C05/92 Hamburg, Fundstelle NVwZ-RR 1993, Heft 11/12 S. 619 ff), dass ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen über die in § 32 Abs. 1 WaffG ausdrücklich genannten Fällen hinaus beispielsweise in einem berücksichtigungswerten wirtschaftlichen Interesse begründet sein kann. Dies ist bei Ihnen der Fall.

Da Sie mit den zu erwerbenden Waffen ähnliche Zwecke wie Erprobungen, Begutachtungen oder Untersuchungen zu verfolgen beabsichtigen, stehen Sie einem Waffensammler gem. § 28 Abs 2 Satz 2 WaffG gleich und können deswegen auch eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG erteilt bekommen.

Massgaben:

1. Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 befristet für 2 Jahre erteilt.

2. Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen unter der Auflage erteilt, dass Sie mir gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 halbjährlich eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorlegen.

Über die Kosten für die Erteilung einer Waffenbseitzkarte ergeht ein gesonderter Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung: ....

MfG

Im Auftrag

Das Amt

So gabs dann das rote Heftlein mit folgendem Wortlaut:

BSE1911 ist berechtigt, folgende Waffenarten

Langwaffen u. Kurzwaffen n. §1 Abs. 1 WaffG die nicht dem KWKG unterliegen und die dazugehörige Munition

zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben.

Die Befristung der WBK auf 2 Jahre war meiner Meinung nach Quatsch. Aber lass die Ämtler mal machen. Sie sind ja über einen ihrer Schatten gesprungen, indem sie eingesehen haben, dass man auch Waffen jeder Art bekommen und haben kann. Und dies ohne Geschrei, ohne Anwälte und ohne Verwaltungsgericht. Sie haben aber trotzdem eine Beschränkung verfügt, also meinen Wünschen nicht vollumfänglich entsprochen. Das Amt hat gewonnen und BSE1911 auch. Vor Ablauf der 2 Jahre habe ich dann ein normales WBK-Antragsformular eingereicht und dort Verlängerung angekreuzelt, mit der Begründung, dass mein Bedürfnis fortbestünde.

Kam eine Antwort vom Amt:

Hiermit wird Ihrem Antrag auf Verlängerung der o.g. Erlaubnis stattgegeben.

Zur Begründung nehme ich vollinhaltlich Bezug auf meinen Bescheid (s.o.), da hier zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten sind.

Massgaben:

1. Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 befristet für 2 Jahre verlängert.

2. Die Waffenbesitzkarte wird Ihnen unter der Auflage erteilt, dass Sie mir gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 halbjährlich eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorlegen.

Auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wird verzichtet, da Sie bereits vor zwei Jahren die entsprechende Verwaltungsgebühr gezahlt haben und bei einer derartigen Verlängerung keine Gebühr vorgesehen ist.

Ferner bitte ich zwecks Verlängerung um Vorlage Ihrer Waffenbesitzkarte vor Ablauf der Gültigkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung: ....

MfG

Im Auftrag

Das Amt

Habe das Amt daraufhin deutlich auf mögliche Befristungsgründe in § 28 Abs. 1 sowie auf den Satz mit dem Inhalt - unbefristet für Schußwaffen jeder Art - in § 28 Abs 2 hingewiesen.

Als Antwort gabs vom Amt:

Befristung Ihrer Waffenbesitzkarte gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG

Sehr geehrter Herr BSE1911

In Abänderung meines Bescheides (s.o.) teile ich mit, dass Ihnen die o.g. Waffenbesitzkarte nunmehr unbefristet erteilt wird.

Darüber hinaus nehme ich vollinhaltlich Bezug auf meinen o.a. Bescheid.

MfG

Im Auftrage

Das Amt

Da war ich dann recht schnell beim Amt, damit die die amtlichen Eintragungen hinten im Heftchen ändern konnten. - befristet für 2 Jahre - wurde amtlich geändert in - unbefristet.

Dann kam von mir die Nachfrage, ob diese Erlaubnis denn auch Schalldämpfer beinhalte (wesentliche Teile den Waffen gleichgestellt, Schalli auch nur wesentliches Teil). Es bestünden keine Bedenken, Schalldämpfer und schallgedämpfte Waffen in meine WBK einzutragen, einer Erweiterung der WBK bedürfe es nicht, da diese durch die mir erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form der roten Waffenbesitzkarte erfasst seien.

Als letztes meine Nachfrage, wie denn die nach altem WaffG erteilte WBK im neuen Waffengeset weiterlebt.

Antwort vom Amt:

Hiermit wird bestätigt, dass Herrn BSE1911 eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 WaffG -alt-) mit der Nummer 4711 durch den LK erteilt wurde. Gem. § 58 Abs 1 WaffG - neu - gilt diese Erlaubnis nach dem 01.04.2003 fort.

Der Landrat

Im Auftrage

Nur, nu, um den Kreis endlich zu schliessen, wie sieht es konkret aus, mit meinen Kurzzeitbesitzen von nicht länger als 3 Monaten? Wie ist ein Statement wie:

Sie sind verpflichtet, den Erwerb einer Schußwaffe binnen zwei Wochen anzuzeigen, es sei denn, die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe soll nicht länger als drei Monate ausgeübt werden (§28 Abs 7 WaffG aF)

zu interpretieren?

Und wie stehts damit:

ich erwerbe eine Waffe für weniger als 3 Monate, trage sie daher nicht ein, überlasse sie innerhalb der 90 Tage an einen Berechtigten. Normalerweise muss man doch ein Überlassen innerhalb von 14 Tagen melden. Muss ich die Überlassung an einen dritten auch innerhalb der 14 Tage melden, auch obwohl/wenn ich meinen vorausgegangenen Erwerb nicht ins Büchlein eingetragen habe?

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Und wie stehts damit:

ich erwerbe eine Waffe für weniger als 3 Monate, trage sie daher nicht ein, überlasse sie innerhalb der 90 Tage an einen Berechtigten. Normalerweise muss man doch ein Überlassen innerhalb von 14 Tagen melden. Muss ich die Überlassung an einen dritten auch innerhalb der 14 Tage melden, auch obwohl/wenn ich meinen vorausgegangenen Erwerb nicht ins Büchlein eingetragen habe?

Gut Schuß,

BSE1911

Jetzt hat sich der Kreis tatsächlich noch geschlossen. :D

Du selbst brauchst die Überlassung nicht zu melden, wenn die Waffe innerhalb der 3-Monats-Frist nicht in die WBK eingetragen worden ist. Gemeldet werden muss die Überlassung vom eigentlichen WBK-Inhaber und als Überlassung von ihm zu Erwerber x. Die Waffe wird in dessen WBK ausgetragen und in die WBK von Erwerber x eingetragen. BSE1911 ist wie ein Waffenhändler, der Waffen zur Kommission anbietet, nur Zwischenwirt.

Grüssle

SB

Geschrieben

Du selbst brauchst die Überlassung nicht zu melden, wenn die Waffe innerhalb der 3-Monats-Frist nicht in die WBK eingetragen worden ist. Gemeldet werden muss die Überlassung vom eigentlichen WBK-Inhaber und als Überlassung von ihm zu Erwerber x. Die Waffe wird in dessen WBK ausgetragen und in die WBK von Erwerber x eingetragen.

Ich brauche nicht zu melden? Warum muß ein Waffenhändler aber melden? Das wäre auch nicht schlüssig.

BSE1911 ist wie ein Waffenhändler, der Waffen zur Kommission anbietet, nur Zwischenwirt.

Mit Verlaub, NEE!

Ich erwerbe die Waffe zu einem von meinem Bedürfnis abgedeckten Zwecke.

Da ich kein Waffensammler bin, darf ich nicht so einfach Waffen anhäufen.

Ergo gebe ich die Waffe, nachdem sie ihre Schuldigkeit getan hat, an einen Berechtigten ab.

Ich bin weder wie ein Waffenhändler, noch ein Kommissionär und mit Bestimmtheit auch kein Zwischenwirt.

---> das wäre auch ein Verstoß gegen das Waffengesetz und selbstverständlich eine missbräuchliche

Verwendung meiner WBK.

Jetzt fehlt mir nur noch der Hinweis, wie ich meine Ämtler davon überzeugen kann, dass ich die

3-Monats-Frist zur Befreiung von irgendwelchen Einträgen geniesen darf, selbstverständlich vorausgesetzt,

ich verfüge über eine WBK, die den Erwerb jeder Waffe unbefristet vorsieht. Wobei eine Feststellung dieses

Sachverhaltes meinem Amt sehr leicht möglich sein sollte.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben
Jetzt hat sich der Kreis tatsächlich noch geschlossen. :D Du selbst brauchst die Überlassung nicht zu melden, wenn die Waffe innerhalb der 3-Monats-Frist nicht in die WBK eingetragen worden ist. Gemeldet werden muss die Überlassung vom eigentlichen WBK-Inhaber und als Überlassung von ihm zu Erwerber x. Die Waffe wird in dessen WBK ausgetragen und in die WBK von Erwerber x eingetragen. BSE1911 ist wie ein Waffenhändler, der Waffen zur Kommission anbietet, nur Zwischenwirt. GrüssleSB
Nur wenn er das öfter macht, ist er "illegaler" Händler...denn "viele" HANDELN so über ihre roten Karten, gelle.....Abgesehen davon, ist aber nach der Begründung des Ämtles seine Karte nicht für "eine Sachverständigentätigkeit" ausgestellt, sondern als "Sammler".Ich zitiere das Amt auszugsweise:"...urteilte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 08.12.1992 - 1C05/92 Hamburg, Fundstelle NVwZ-RR 1993, Heft 11/12 S. 619 ff), dass ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen über die in § 32 Abs. 1 WaffG ausdrücklich genannten Fällen hinaus beispielsweise IN EINEM BERÜCKSICHTIGUNGSWERTEN WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE begründet sein kann. DIES IST BEI IHNEN DER FALL.Da Sie mit den zu erwerbenden Waffen ähnliche Zwecke wie Erprobungen, Begutachtungen oder Untersuchungen zu verfolgen beabsichtigen, STEHEN SIE EINEM WAFFENSAMMLER GLEICH und können deswegen auch eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG erteilt bekommen."Infolgedessen fällt seine erteilte rote Karte nämlich nicht unter das Bedürfnis des § 18, sondern eindeutig unter die des §17. Und dann sieht die ganze Sache doch schon anders aus. Auch wenn auf der Karte der ominöse Text steht: "Für Waffensammler Und Waffensachverständige", ist halt nicht jeder Waffensachverständiger i.S. des §18 WaffG (neu) Üblicherweise wird diese Art Bedürfnis nur im konkreten Falle (Zulassung als SV durch die HWK/IHK etc, oder eben bei einem speziellen Bedürfnisnachweis (Waffenentwicklungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten etc) ) anerkannt. Deswegen gibbets für den anderen Bereich ja extra in §17 die zuordnung der wissenschaftlich-technischen Sammlung. Nur gibts dort aus guten Gründen eben keine Freistellung von der eintragungs-und Meldepflicht. Verhindert werden soll eben ein (eintragungsloser) und frei umherschwirrender Zustand von Schusswaffen. Wenn ich Waffen vom z.B. Gericht zur Begutachtung oder Tests erhalte, werden die eben nicht eingetragen. Für meine Sammlerwaffen habe ich eine separate rote Karte, in die eben die Waffen wie alle anderen auch, mit der geltenden Frist eingetragen werden müssen, denn sonst ist dem freien "Handel" über eine rote Karte ,mit "Vollerlaubnis" Tür und Tor geöffnet.Dies wird auch vom IM so gesehen.

Gruessle

Muni

Geschrieben

Bitte nicht unnötig kompliziert machen. :huh:

Der Erwerb findet hier doch - wie bei der Leihe - nur vorübergehend zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck statt. Die Ein- oder Austragung in der WBK ist immer nur dann erforderlich, wenn eine "dauerhafte" Überlassung stattgefunden hat, sprich wenn der o.g. Sachverständige die Waffe auch nach drei Monaten noch behält.

Wenn ein Waffenhändler nur Kommissionsware vertreibt, muss er dies ja auch nicht übers Handelsbuch laufen lassen, weil er das Geschäft lediglich vermittelt, selbst aber nicht die Waffe als Händler "gewerblich erworben" hat.

Geschrieben

Da Sie mit den zu erwerbenden Waffen ähnliche Zwecke wie Erprobungen, Begutachtungen oder Untersuchungen zu verfolgen beabsichtigen, stehen Sie einem Waffensammler gem. § 28 Abs 2 Satz 2 WaffG gleich und können deswegen auch eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG erteilt bekommen.

-->

Im Gesetz an dieser Stelle steht da was von 1. Waffensammlern und 2. von Personen. Da ich mich nicht als Sammler sehe (der vom Bedürfnis umfasste Zweck) bin ich eine Person. Durch den vom Bedürfnis umfassten Zweck wird ziemlich klar, wer ein Sammler ist. Der Kein-Sammler ist dann das andere. Womöglich gar ein Sachverständiger (Begriff nicht sonderlich geschützt). Nur steht im gesamten § 28 WaffG aF nicht einmal das Wort Sachverständiger.

Weiter könnte in der Aufklärung des Sachverhaltes vielleicht der Gebührenbescheid helfen:

Da gab es die Gebühr von 170 DM (Sachverständige) sowie eine von 400 DM (Sammler)

Auch wenn auf der Karte der ominöse Text steht: "Für Waffensammler Und Waffensachverständige", ist halt nicht jeder Waffensachverständiger i.S. des §18 WaffG (neu) Üblicherweise wird diese Art Bedürfnis nur im konkreten Falle (Zulassung als SV durch die HWK/IHK etc, oder eben bei einem speziellen Bedürfnisnachweis (Waffenentwicklungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten etc) ) anerkannt.

--> was bedeutet üblicherweise? Ist dann auch anderes möglich?

--> nur HWK/IHK? Wirklich? Wie stehts um die Schießstandsachverständigen z.B.?

Aber Du hast es ja selber gesagt:

oder eben bei einem speziellen Bedürfnisnachweis (Waffenentwicklungen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten etc

Der Satz sagts doch schon, ganz speziell das etc am Ende. Es gibt also mehr als eine Möglichkeit, eine WBK für Sachverständige zu erhalten, auch ohne HWK und ohne IHK und trotzdem rechtens.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Hallo ,

wie man Schießstandsachverständiger wird, könntest Du vom LKA München erfahren. Dort ist Herr Stiefel der u.a. Schiessstandsachverständiger ist, der Dich "aufklären" könnte....und auch die DEVA hält Lehrgänge zum Erwerb der SV-Tätigkeit in dieser Hinsicht (mit Prüfung) ab.......aber was hat das mit Waffenerwerb zu tun???

Ich habe nur darauf hingewiesen, das DEINE waffenrechtliche Erlaubnis von der Behörde selbst, unter der Prämisse des Waffensammelns erteilt wurde, wie aus deren ureigenstem Text hervorgeht. Wenn diese darunter auch die Erprobung etc. mit nachherigem Weiterverkauf der Schusswaffen subsumiert hat, deutet das lediglich auch darauf hin, das jedenfalls KEINE WBK für Sachverständige im Sinne des heutigen §18 erteilt wurde.

Diese VERÄUSSERN in der Regel ihre "erworbenen" Schusswaffen nicht, sondern geben sie nach erfolgter Erprobung/Begutachtung zurück(ob jetzt ans Gericht oder an einen Hersteller spielt keine Geige).Falls die Waffe(n) dennoch in die Referenzsammlung aufgenommen würde (n) , muss halt vor Ablauf der 3-Monatsfrist die Übernahme gemeldet und der Eintrag vorgenommen werden.

GF

Muni

Archiviert

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