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IGNORED

der Amtsschimmel ...


skeet

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Als Sammler habe ich dieser Tage aufgrund einer privaten Kleinanzeigen eine Langwaffe erworben. Bei der Abwicklung hat sich der Verkäufer nie als Händler zu erkennen gegeben. Der Lieferung war eine Rechnung begefügt, welche den Verkäufer als Büchsenmacher erkennen lies.

Das Amt verweigert nun den Eintrag der Waffe in meine Sammler-WBK mit der Begründung, dass die Waffe von einem Händler stamme und dieser verpflichtet ist diesen Eintrag vorzunehmen.

Nun soll ich dem Verkäufer die WBK senden, damit dieser die 30 Buchstaben ordentlich einträgt und abstempelt.

Was sagt Ihr dazu???

Geschrieben

Kommt die Waffe von der privaten WBK des Händlers wird der Eintrag seitens der Behörde vorgenommen.

Kommt sie jedoch aus dem Waffenhandelsbuch des Händlers kann die Behörde die Waffe eintragen, muss aber nicht.

Das die Behörde es nicht will hat sie Dir ja schon mitgeteilt.

Prüfe nun ob es ein privater- oder gewerblicher Verkauf war und teile dies der Behörde mit. Verfahre weiter wie seitens der Behörde gewünscht und stelle dann ggf. dem Händler Deine Auslagen in Rechnung.

Gruß

Frank

Geschrieben

???????????????????

Ich trag meist selber in den Roten Wisch ein.

Weil mir haben schon Dealer extremen Müll reingeschrieben, so dass ich bei der jährlichen Bestandsmeldung eine Spalte mit koregierter Modellbezeichnung beigefügt habe.

Außerdem isses doch so für den SB einfacher, er muß nihc selber schreiben, nur lesen, vergeleichen und nen Stempel in die richitge zeile hauen :D

Geschrieben
:shok:  :gaga:

400952[/snapback]

§ 34

Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen;......

Geschrieben

PS:

Skeet ist nicht der "verpflichtete" Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.S.v. § 34 Abs. 2.

Für Skeet gilt:

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Und dieses hat er auch getan!

:heuldoch:

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