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IGNORED

Dumm gefragt: Was muss ich bei Beantragung


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also CO2Cp2, Du musst 12 Monate Schießtraining mit erlaubnispflichtigen Waffen nachweisen, was am einfachsten als Mitglied in einem Verein und mit einem ausgefüllten Schießbuch geht. Dann kannst Du die WBK beantragen, wenn noch andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Das mit den drei Jahren ist so gemeint, dass bis dahin die Behörde Deine Zuverlässigkeit prüft und ob die Bedürfsnis noch besteht. Mit letzterem will man prüfen, ob Du noch regelmäßig trainierst oder einfach eine Waffe "haben wolltest". Daher empfielt unser Schießleiter auch nach der Erteilung der WBK das Buch noch weiter zu führen und fleißig abstempeln zu lassen.

Geschrieben
Wobei sich bei Sportschützen, die Vereinsmitglieder sind, der Prüfungsaufwand gegen Null bewegen wird, weil deren Austritt nach § 15 Abs. 5 WaffG ja eh gemeldet werden muss.

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... das kommt darauf an... hast Du so eine Überprüfung schonmal gemacht? Was steht den in den WaffVwV? :D

Mal im ernst. Der BDS Bundesverband hat die Schießkladde* für "Jungschützen" zur Plicht gemacht. So kann jede behördliche Anfrage bearbeitet werden... egal was kommt.

Gruß Gromit

PS: *der die auch jedem anderen Dreijahreskandidaten empfielt!

Geschrieben
... muß...

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Die zuständige Behörde "...hat zu prüfen...". Dies "...kann im Rahmen der Prüfung..."erfolgen.

Soviel zum Gesetzestext.

TUT dies dei Behörde auch wirklich immer? Wohl eher stichprobenartig, oder?

IMI

Geschrieben
Soviel zum Gesetzestext.

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...ist doch unmissverständlich... sie hat zu prüfen...

das kann bezieht sich auf die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit (§4 Abs. 3) ... auch diese hat in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu erfolgen... Der kluge* SB macht das sicher in einem Aufwasch...

Gruß Gromit

* wer in diesem Zusammenhang nicht an kluge sondern FAULE SB denkt, ist böse...

Geschrieben
... das kommt darauf an... hast Du so eine Überprüfung schonmal gemacht?  Was steht den in den WaffVwV? :D

Eine solche Überprüfung habe ich bislang wohl kaum gemacht, weil mein Kalender bis heute noch nicht den April 2006 gezeigt hat. :)

In der VwV steht dazu nichts weltbewegendes. Der dortige Verweis auf § 8 Abs. 2 WaffG bestärkt meine Auffassung, dass bei Vereinsmitgliedern des Schießsports, die einem anerkannten Verband angehören und Jagdscheininhabern ein Weiterbestehen des Bedürfnisses unterstellt werden kann.

Geschrieben

Huch, Sachbearbeiterin .... :o

:appl::appl::icon14:

Gibbet noch mehr von deiner Sorte mit vernüftigen Einstellungen - sowohl zum Erfüllen der Amtspflichten, als auch dem Wohlwollen gegenüber dem Mündigen Bürger ?

Egal was man dir sagt oder Nachsagt - Bleib so, wie du bist !

Und bemüh dich, weniger innovative und Geistig unbeweglichere Kollegen Andernortes, zur Nachahmung deines äußerst Lobenswerten Verhaltensbeispieles zu animieren !

Geschrieben
habe ich bislang wohl kaum gemacht

eeeben...

In der VwV steht dazu

NOCH?

nichts weltbewegendes.

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Ist ja nun noch nicht in trockenen Tüchern; also: Abwarten und für alles gerüstet sein...

Gruß Gromit

Geschrieben
Ist ja nun noch nicht in trockenen Tüchern; also: Abwarten und für alles gerüstet sein...

Gruß Gromit

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Nun ja, eigentlich reicht für diese Einschätzung ja auch das WaffG selbst aus, oder ? <_<

Geprüft wird der gesamte Personenkreis. Bei Sportschützen ohne Vereinszugehörigkeit findet dann halt eine "richtige" und weitergehende Überprüfung statt.

@Kanonenkarlchen: Danke. Zum Teil haben meine Versuche schon gefruchtet. :)

Geschrieben

Mal ne blöde Frage:

Wenn ich meine erste WBK seit `91 habe werden dann:

1. nach 3 Jahren alle Bedürfnisse überprüft

2. nach 3 Jahren nur nach 2003 erworbene Waffen überprüft

3. gar nicht mehr überprüft???

Richtiges bitte ankreuzen :D:D

thx für die Antworten

Geschrieben
Sagt mir jemand bitte Bescheid wenn das Sommerloch vorbei ist.

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Was für ein Sommer denn bitte ? Regnet ja nur die ganze Zeit. :traurig_16:

@Private Joker:

§ 4 Abs. 4 WaffG ist nur einschlägig für Personen, die ab dem 01.04.2003 erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben.

Geschrieben
Was für ein Sommer denn bitte ? Regnet ja nur die ganze Zeit.  :traurig_16:

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Stimmt:

§ 4 Abs. 4 WaffG ist nur einschlägig für Personen, die ab dem 01.04.2003 erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben.

Im Hinblick auf die 2. Frage des Fragenkatalogs musst Du jetzt aber erklären was eine Waffenrechtl. Erlaubnis ist. :s82:

Geschrieben
...keine ist richtig...

392178[/snapback]

Doch

[...]

@Private Joker:

§ 4 Abs. 4 WaffG ist nur einschlägig für Personen, die ab dem 01.04.2003 erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben.

392185[/snapback]

wenn ich das richtig lese wäre antwort C richtig: bei mir wird nichts mehr geprüft...

THX Sachbearbeiter :s75::bb1:

Geschrieben
Doch

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Nö...

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen

*rechthab*

:D

Gruß Gromit

Geschrieben

Ich denke hier werden zwei Sachen durcheinander geworfen:

Überprüfen der Zuverlässigkeit und Eignung des Schützen

und

fortbestehen des Bedürfnisses, mit dessen Waffenantrag begründet wurde.

Geschrieben
Jo,

und das hab ich gemeint bzw. wollt ich wissen.

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Richtig: es ging hier um die erneute Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG und Private Joker fällt definitiv nicht darunter. Bei ihm wird die Behörde nur handeln, wenn er aus dem Verein austritt.

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden hingegen so lange geprüft, wie jemand bei der Waffenbehörde als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis registriert ist. Ich hab mich dazu schon gefragt, ob es eigentlich rechtens ist, wenn man einen WBK-Inhaber, der noch bzw. momentan keine Waffen im Besitz hat trotzdem überprüfen muss. Gibts zwar selten, kann aber ja mal vorkommen. Ich hab mich dann so entschieden, dass ich in solchen Fällen nur Inhaber einer gelben WBK prüfe, weil die ja jederzeit eine Waffe damit erwerben können.

Geschrieben

Und wie siehts bei mit aus?

Meine erste WBK mit Jagdschein erhielt ich 1990.

Meine erste Waffe als Sportschütze jedoch im Jahre 2005.

Wird bei mir nach 3 Jahren das Bedürfnis nun auch geprüft, oder nicht?

IMI

Geschrieben
Und wie siehts bei mit aus?

Meine erste WBK mit Jagdschein erhielt ich 1990.

Meine erste Waffe als Sportschütze jedoch im Jahre 2005.

Wird bei mir nach 3 Jahren das Bedürfnis nun auch geprüft, oder nicht?

IMI

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Nein, weil Deine erste Erlaubnis 1990 erteilt worden ist. Wie schon gesagt, wird bei Vereins-Sportschützen mit WBK eh nix geprüft werden, weil der Verein ja verpflichtet ist, deren Austritt zu melden...

Geschrieben

Na, gut, dass ich in einem Verein bin.

Bei einer weiblichen Freundin von mir siehts dann wohl anders aus: Diese möchte es als freie Schützin probieren... Ohne Verein und ohne Verbandszugehörigkeit.

SIE wird dann wohl nach drei Jahren, dass wäre dann vorraussichtlich im Januar 2009 :00000733: , eine erneute Bedürfnisprüfung über sich ergehen lassen müssen...

IMI

Geschrieben
Na, gut, dass ich in einem Verein bin.

Bei einer weiblichen Freundin von mir siehts dann wohl anders aus: Diese möchte es als freie Schützin probieren... Ohne Verein und ohne Verbandszugehörigkeit.

SIE wird dann wohl nach drei Jahren, dass wäre dann vorraussichtlich im Januar 2009 :00000733: , eine erneute Bedürfnisprüfung über sich ergehen lassen müssen...

IMI

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Huch, gibts auch männliche Freundinnen ? :o:)

Als vereinslose Schützin wird Sie auf jeden Fall der Prüfung unterliegen, wenn sie z.B. im Januar 2006 ihre erste WBK auf diesem Wege bekommt.

Geschrieben
Huch, gibts auch männliche Freundinnen ?  :o  :)

...

:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Stimmt, hast ja recht!

IMI

edit:

@Sachbearbeiter:

Warum ist Dein wenn so fett gedruckt?

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