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Entzug der WBK gerechtfertigt?


chris2211

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mein Vater als Sportschütze und Jäger ist seit einem halben Jahr manisch depressiv und aus diesem Grund in Behandlung beim zuständigen Amtspsychater. Innerhalb seines anfänglichen Krankheitsverlaufes hat er bedingt durch seine Krankheit u.a. Bedrohung gegen die körperliche Unversehrtheit gegen Familienmitglieder ausgesprochen, wodurch es auch zu polizeilichen Anzeigen kam die aber fallen gelassen wurden. D.h. er ist nach wie vor nicht vorbestraft und befindet sich in fachärztlicher Behandlung in einer Klinik. Der Amtsarzt hält die Behandlung mit möglicher Aussicht auf Besserung noch nicht für abgeschlossen, es kann sich wohl noch über ein halbes Jahr hinziehen.

Mein Problem und vor allem das meines Vaters ist dass ihm die zuständige Waffenbehörde/Ordnungsamt die WBK und den Jagdschein entziehen will aufgrund seines Geisteszustandes und da er eine MPU momentan nicht erfüllen könnte.

Vom Ordnungsamt wurde uns dahingehend ein sofortiger Zwangsverkauf aller Lang und Kurzwaffen vorgeschlagen. Eine Sichtung der Waffen und Taxierung durch einen fränkischen Waffenhändler erfolgte, die Preisangebote bei solch einem Zwangsverkauf kann sich ja jeder vorstellen.

Ich würde gerne wissen, was ich als Sohn (26 Jahre alt) diesbezüglich überhaupt unternehmen kann. Ich habe seit ich 18 bin eine Sachkundeprüfung, mein Führungszeugnis ist sauber aber ich habe aus Zeitgründen seit 4-5 Jahren keine Zugehörigkeit mehr zu meinem alten Schützenverein, habe auch nicht mehr geschossen, d.h. ein Bedürfnisnachweis würde mir schwerfallen um selbst eine WBK zu beantragen und

mir die Waffen durch Schenkung übertragen zu lassen. Die Waffen welche meine Vater via Jagdschein erworben hat (ua 3,5 " Smith&Wesson) müssten ja in jedem Fall zwangsveräußert werden. Ein Erbfall ist ja auch nicht anwendbar. Die einzige Möglichkeit sehe ich insofern gegen den Entzug der WBK`s und des Jagdscheines Widerspruch einzulegen dass zwar sein momentaner Geistezustand ein Besitz der Waffen ausschließt aber das nach einer Genesung und Erfüllung der MPU ein Besitz wieder möglich wäre. Ein Eigentumsentzug der Waffen und Entzug der Scheine aber bis zum Abschluss der Behandlung nicht möglich wäre..

wie seht ihr das? Wie sehen die rechtlichen Chancen aus? Was müsste ein Widerspruch in diesem Falle genau beinhalten?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe!

Chris

Geschrieben

Ich sehe 2 Möglichkeiten.

1. Du sprichst mit Deinem Amt ob DU die Waffen (ohne Munitionserwerb) übernehmen könntest. Ähnlich einem Erbfall, nur halt als "besonderen Umstand".

Da könntest Du Sachkunde, Zuverlässigkeit und die Aufbewahrung (Dein Vater wird sie ja auch im Tresor haben) ins Feld führen.

Evtl. würde auch die Übergabe der Schlüssel reichen, sozusagen fast wie ein Vormund deinerseits.

2. Wenn das nicht geht so lange Wiedersprechen und Klagen bis die Lage Deines Vaters geklärt ist.

PS: Dass das Amt niemandem Waffen lässt (lassen KANN) der Familienangehörige schon bedroht hat und psychische Probleme hat dürfte ja klar sein.

Geschrieben

Hm, den Zeitraum von einem halben Jahr könnte man für eine vorübergehende sichere Verwahrung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG nutzen.

Da findet sich doch bestimmt jemand, der dazu bereit ist. Versuchs !

Grüssle und viel Erfolg !

SB

Geschrieben

Hi!

Versuch so lange wie möglich die Waffen auf der WBK von Deinem Vater zu lassen.

Gib im Notfall der Behörde den Schlüssel für den Schrank.

Eine Verwahrung beim Büma (die Sachen sollten auf der WBK Deines Vaters bleiben) wird auf die Dauer sehr kostspielig.

Vielleicht würde sich ein WBK-Inhaber (am besten Sammler oder Sachverständiger mit Verwahrungskapazitäten oder ggf. Jäger) bereiterklären - mit Erlaubnis der Behörde - die Waffe bis zur Genesung zu verwahren.

Eine WBK für Dich inkl. der Bedürfnismeierei (Jagd- und Sportwaffen) würde zu lange dauern.

VG

Christian

:bb1:

PS: Was wollte man Euch für "Händlerpreise" zahlen? Teilweise bekommt man zur Zeit recht wenig, da der Markt gesättigt ist.

Geschrieben
Entzug der WBK gerechtfertigt?

Mein Vater als Sportschütze und Jäger ist seit einem halben Jahr manisch depressiv und aus diesem Grund in Behandlung beim zuständigen Amtspsychater. Innerhalb seines anfänglichen Krankheitsverlaufes hat er bedingt durch seine Krankheit u.a. Bedrohung gegen die körperliche Unversehrtheit gegen Familienmitglieder ausgesprochen, wodurch es auch zu polizeilichen Anzeigen kam die aber fallen gelassen wurden. D.h. er ist nach wie vor nicht vorbestraft und befindet sich in fachärztlicher Behandlung in einer Klinik. Der Amtsarzt hält die Behandlung mit möglicher Aussicht auf Besserung noch nicht für abgeschlossen, es kann sich wohl noch über ein halbes Jahr hinziehen.

wie seht ihr das? Wie sehen die rechtlichen Chancen aus? Was müsste ein Widerspruch in diesem Falle genau beinhalten?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe!

Chris

369956[/snapback]

§ 6

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Geschrieben
Was sollen uns diese Zeilen sagen ?  :confused:

370013[/snapback]

nun, die Eingangsfrage war schließlich

Entzug der WBK gerechtfertigt?

dazu möchte ich mich aber nicht auslassen...

@chris2211

Wie steht es denn nun?

Vom Ordnungsamt wurde uns dahingehend ein sofortiger Zwangsverkauf aller Lang und Kurzwaffen vorgeschlagen

geht es um eine versöhnliche Regelung mit der Behörde oder sind sie schon dabei die WBK einzuziehen?

Sucht das Gespräch mit der Behörde! Der § 12 WaffG 1b wurde oben schon erwähnt. Vielleicht gibt es ja jemanden, der die Waffen zunächt sicher verwahren könnte. Die WBK und der JS könnte zunächst bei der Behörde deponiert werden.

Ist die Behörde willens die waffenrechtlichen Genemigungen zu wiederufen, auch dann würde ich die grade genannten Optionen wählen, wird euch nur ein Rechtsbestand helfen! Denn: ich glaube kaum, dass Du einfach die rechtliche Vertretung für Deinen Vater übernehmen kannst.

Eile ist geboten! Erstens: damit nicht doch was passiert und zweitens, weil eine wiederufene WBK/JS wohl kaum so schnell neu erteilt wird!

Gruß Gromit

Archiviert

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