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IGNORED

Waffen auf Jagdschein kaufen und sportlich nutzen?


Morpheus

Empfohlene Beiträge

Gast Anaconda.44
Geschrieben

:gaga:

Sach mal, werden die Beiträge hier auch gelesen oder nur irgendwas geschrieben

um des schreibens willen? :confused:

Das Bedürfnis für die Jagdwaffe ist die Ausübung der Jagd, der Jagdschutz und das jagdliche Übungs - und Wettkampfschießen.

Geschrieben

Ist der Praxis ist das in den meisten Fällen nicht problematisch:

Wer als Jäger *auch* Sportschütze mit nachgewiesenem Bedürfnis ist (und sich demzufolge Sportwaffen leihen dürfte), der kann natürlich erst recht ihm bereits gehörende - auf Jagdschein erworbene - Waffen sportlich einsetzen.

Und Übungsschießen darf und soll jeder Jäger ohnehin betreiben. Welche Scheiben er dafür verwendet, ist rechtlich irrelevant (soweit es keine Scheiben sind, die den Verdacht auf "kampfmäßiges Schießen" i.S.d. § 27 Abs. 7 S. 1 WaffG aufkommen lassen). Für spezielle Kurzwaffenlehrgänge für Jäger (Selbstverteidigung) gelten u.a. § 22 Abs. 1 S. 2 und § 23 Abs. 2 AWaffV als lex specialis.

Carcano

Geschrieben
Gromit, das steht nirgendwo

Richtig!

man seine Waffe nach WaffG. nur zum Bedürfniss umfassten Zweck benutzen darf

Wo steht das für Jäger? § 13 WaffG?

meine Jagdwaffe zu einem nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck wenn ich sie zum Sportschießen nach Sportordnung benutze.

Das schießen auf Schießplätzen ist frei. (Egal ob nun nach Sportordnung oder nicht.) Der Transport dahin ist ebanfalls frei. Also: kein Problem...

Ausserdem habe ich versucht klarzustellen, dass das Bedürfnis an die Waffe gebunden ist und nicht an die Person.
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.  besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor

    allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder

    Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete

    Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer,

    und

2.  die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den

    beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1.  Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1

anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Der WBK Besitzer ist bedürftigt, die Waffe erforderlich und geeignet... hier schließt sich eine Verwendung als Sport und/oder Jagdwaffe also auch nicht aus!

Konnte ich Dir nun klarmachen was ich meinte?

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Schon, aber eine "Meinung" zählt nicht. (nicht bös gemeint!) Das WaffG ist (insbesonder ohne die fehlenden Durchführungsbestimmungen) schon schwierig genug. Daher wehre ich mich gegen Behauptungen die (ich finde sie jedenfalls nicht) jeder gesetzlichen Grundlage wiedersprechen.

Wie schon oben geschrieben: Ich lasse mich gerne eines besseren belehren!

Gruß Gromit

@ SB: Ich hoffe Du bist so langam wieder erfrischt aus dem See gestiegen?! Also: Wo liegt (mein?) der Denkfehler?

Geschrieben

Ja, das plantschen im Baggersee war gestern abend wieder sehr erfrischend. :)

Also wenn ich das hier richtig mitverfolgt habe, geht es um die Frage, ob ein Jäger der nicht zugleich Sportschütze ist, auch ein Bedürfnis zum sportlichen Schießen mit einer eigenen Waffe hat. Right ?

Kurze Antwort: im Prinzip hat er zum sportlichen Schießen bei kleinkarierter Auslegung des WaffG kein Bedürfnis, was für die Praxis aber irrelevant ist, da nicht zweifelsfrei überprüfbar.

Wie ich schon gepostet habe, stellt jagdliches Übungsschießen in Anlehnung an Artikel 12 Abs. 2 der EU-Waffenrichtline keine befugte Jagdausübung nach BJG dar.

Dies hat aber nur in Bezug auf Mitnahmeerlaubnisse nach § 32 WaffG für Jäger aus Drittstaaten Relevanz, da diese Erlaubnisscheine in solchen Fällen nicht nach Absatz 4 zum Zweck der Jagd sondern allgemein nach Absatz 1 mit Bedürfnisnachweis auszustellen sind.

Für den deutschen Jäger trifft dies nicht zu, da dessen Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 neben der Jagdausübung auch nur für das Training zum jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe besteht.

Zum sportlichen Schießen hat er hingegen kein Bedürfnis. Warum macht das aber nix ? Ganz einfach: weil er sich über § 12 Abs. 3 Nr. 2 (erlaubnisfreier Transport der Waffen) und § 13 Abs. 4 Satz 1 WaffG (keine Schießerlaubnis zum Schießen in Schießstätten erforderlich) ganz einfach eine Brücke bauen kann. Selbst wenn er während des Transports der Waffen nach seinem Bedürfnis gefragt werden sollte, ist er halt auf dem Weg zum jagdlichen Schießen. ;)

Problem geklärt ?

:sla:

Geschrieben
Hm, soll ich das jetzt als Bestechung oder Aufruf zum unlauteren Wettbewerb werten ?  :)

Eine Frage, die mit dem Thema nichts zu tun hat:

Aufgrund der Tatsache, dass meine zuständige Sachbearbeiterin im Ordnungsamt meiner Heimatstadt mich bisher sehr wohlwollend und freundlich behandelt hat, habe ich daran gedacht, ihr mal Blumen oder Ähnliches mitzubringen.

Wird sowas gleich als Bestechung ausgelegt, also lieber bleiben lassen? :confused:

Gast Anaconda.44
Geschrieben
Ja, das plantschen im Baggersee war gestern abend wieder sehr erfrischend.  :)

Also wenn ich das hier richtig mitverfolgt habe, geht es um die Frage, ob ein Jäger der nicht zugleich Sportschütze ist, auch ein Bedürfnis zum sportlichen Schießen mit einer eigenen Waffe hat. Right ?

Kurze Antwort: im Prinzip hat er zum sportlichen Schießen bei kleinkarierter Auslegung des WaffG kein Bedürfnis, was für die Praxis aber irrelevant ist, da nicht zweifelsfrei überprüfbar.

Wie ich schon gepostet habe, stellt jagdliches Übungsschießen in Anlehnung an Artikel 12 Abs. 2 der EU-Waffenrichtline keine befugte Jagdausübung nach BJG dar.

Dies hat aber nur in Bezug auf Mitnahmeerlaubnisse nach § 32 WaffG für Jäger aus Drittstaaten Relevanz, da diese Erlaubnisscheine in solchen Fällen nicht nach Absatz 4 zum Zweck der Jagd sondern allgemein nach Absatz 1 mit Bedürfnisnachweis auszustellen sind.

Für den deutschen Jäger trifft dies nicht zu, da dessen Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 neben der Jagdausübung auch nur für das Training zum jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe besteht.

Zum sportlichen Schießen hat er hingegen kein Bedürfnis. Warum macht das aber nix ? Ganz einfach: weil er sich über § 12 Abs. 3 Nr. 2 (erlaubnisfreier Transport der Waffen) und § 13 Abs. 4 Satz 1 WaffG (keine Schießerlaubnis zum Schießen in Schießstätten erforderlich) ganz einfach eine Brücke bauen kann. Selbst wenn er während des Transports der Waffen nach seinem Bedürfnis gefragt werden sollte, ist er halt auf dem Weg zum jagdlichen Schießen.  ;)

Problem geklärt ?

  :sla:

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Endlich jemand der versteht was ich meine. :):s75:

Geschrieben
Also wenn ich das hier richtig mitverfolgt habe, geht es um die Frage, ob ein Jäger der nicht zugleich Sportschütze ist, auch ein Bedürfnis zum sportlichen Schießen mit einer eigenen Waffe hat. Right ?

Ähm, nö. Mir ging es darum ob ein Sportschütze und Jäger der z.B. als Sportschütze über den BDS einen Selbstlader hat und nun auf Jagdschein noch einen Selbstlader kauft diesen zweiten Selbstlader auch bei Wettkämpfen des BDS einsetzten darf.

Problem geklärt ?

  :sla:

Wenn ich es richtig verstanden habe:

Theoretisch nicht, in der Praxis vollkommen egal. Oder?

Morpheus

Geschrieben
Eine Frage, die mit dem Thema nichts zu tun hat:

Aufgrund der Tatsache, dass meine zuständige Sachbearbeiterin im Ordnungsamt meiner Heimatstadt mich bisher sehr wohlwollend und freundlich behandelt hat, habe ich daran gedacht, ihr mal Blumen oder Ähnliches mitzubringen.

Wird sowas gleich als Bestechung ausgelegt, also lieber bleiben lassen? :confused:

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Bei uns ist es so geregelt, dass kleinere Sachwerte wie Kugelschreiber, Kalender, Blumen etc. kein Problem darstellen, wenn deren Gegenwert 10 Euro nicht übersteigt. Annahme von Bargeld (auch von nur einem Cent !) ist hingegen generell untersagt.

Geschrieben
1. Ähm, nö. Mir ging es darum ob ein Sportschütze und Jäger der z.B. als Sportschütze über den BDS einen Selbstlader hat und nun auf Jagdschein noch einen Selbstlader kauft diesen zweiten Selbstlader auch bei Wettkämpfen des BDS einsetzten darf.

2. Wenn ich es richtig verstanden habe:

Theoretisch nicht, in der Praxis vollkommen egal. Oder?

Morpheus

367314[/snapback]

Auch für Deine Fragestellung gilt Deine zweite Antwort. :)

Gast Anaconda.44
Geschrieben
Theoretisch nicht, in der Praxis vollkommen egal. Oder?

Morpheus

367314[/snapback]

Genau, Du hasts! :D

Geschrieben
Auch für Deine Fragestellung gilt Deine zweite Antwort.  :)

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hm. das würde aber auch heissen, dass man als Sportschütze oder was auch immer, z.B. auch auf Dosen oder Luftballons schießen darf, entgegen der Sportordnung, oder?

Gast Anaconda.44
Geschrieben
hm. das würde aber auch heissen, dass man als Sportschütze oder was auch immer, z.B. auch auf Dosen oder Luftballons schießen darf, entgegen der Sportordnung, oder?

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Nee, das nun wieder nicht.

Sportschützenbedürfniss = Schießen nach genehmigter Sportordnung!

Wenn Du eine Sportordnung findest wo das Umschießen von Dosen drin ist und die genehmigt ist, dann darfst Du. Ich kenne leider keine.

Jägerbedürfniss = Jagd, Jagdliches Üben und Wettkampf.

Dosen sind kein jagdbares Wild. :D

Aber auch hier gilt der alte Spruch: Wo kein Kläger da kein Richter!

Wenn Du mit ein paar Gleichgesinnten auf dem Stand bist und der Betreiber hat nichts dagegen, who cares? :)

Geschrieben
hm. das würde aber auch heissen, dass man als Sportschütze oder was auch immer, z.B. auch auf Dosen oder Luftballons schießen darf, entgegen der Sportordnung, oder?

367364[/snapback]

Ja, sicher darf man (war in einem früheren Thread schon erörtert), solange dafür du deine eigenen Waffen nutzt. Eine Bindung an Sportordnungen gibt es bei der Nutzung nicht, nur in gewissem Umfang beim Bedürfnisnachweis. Die Varianten der zulässigen Waffennutzung in der AWaffV stehen im *Alternativ*verhältnis zueinander ("oder", nicht "und").

Aber man beachte, daß Standordnungen und Sicherheitsbestimmungen dies formell untersagen können. Genauso wie Zwischendistanzen auf ca. 98-99,9 % aller Schießstände nicht zugelassen sind. Solange nichts passiert (die Beschränkung hat ja ihren sicherheitsrelevanten Sinn) und solange niemand denunziert, ist alles okay. Aber wenn doch...

Carcano

Geschrieben
Zum sportlichen Schießen hat er hingegen kein Bedürfnis

367276[/snapback]

... niemand braucht für das sportliche Schießen ein Bedürfnis.... also braucht der Jäger auch keins.... :rtfm:

Gruß Gromit

Geschrieben
Zum sportlichen Schießen hat er hingegen kein Bedürfnis. Warum macht das aber nix ? Ganz einfach: weil er sich über § 12 Abs. 3 Nr. 2 (erlaubnisfreier Transport der Waffen) und § 13 Abs. 4 Satz 1 WaffG (keine Schießerlaubnis zum Schießen in Schießstätten erforderlich) ganz einfach eine Brücke bauen kann. Selbst wenn er während des Transports der Waffen nach seinem Bedürfnis gefragt werden sollte, ist er halt auf dem Weg zum jagdlichen Schießen.  ;)

Problem geklärt ?

Eigentlich nicht

Denn du schreibst ja selbst, daß der Transport nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen darf.

Natürlich kann niemand das Gegenteil beweisen, wenn ich lüge - ich muß mir aber des Problems bewußt sein und es dann auch tun (lügen, böses Wort). Kürzlich konnte ich dem Polizeibericht unserer Tageszeitung einen ähnlichen Fall entnehmen. Bei einer Polizeikontrolle wurde im Kofferraum eines Wagens in einer Tasche/Koffer eine ungeladene Gaspistole "gefunden". Der Fahrer antwortete, daß die Waffe defekt ist und er die Waffe deshalb zum BüMa bringen wollte. Er sei noch nicht dazu gekommen, deshalb liege die Waffe seit drei Tagen im Kofferraum. Ergebnis: Anzeige wegen unerlaubtem Führen einer Schreckschußwaffe.

Soviel zum Thema "ich muß doch nur behaupten daß ..."

Tatsache bleibt doch, daß das neue Gesetz mit den ständigen "nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck"-Regelungen eine unheimlich starke Einschränkung eingeführt hat, die aber in der Praxis leicht zu umgehen ist. Das nützt dem Betroffenen, der aus Naivität oder Unwissenheit einfach mal die Wahrheit sagt aber nichts und ich fürchte auch in dem o.g. Fall wird der Betroffene sein Lehrgeld bezahlen müssen. Die Rechtslage ist ja leider eindeutig :angry2::contra:

Gruß

CST

Geschrieben
... niemand braucht für das sportliche Schießen ein Bedürfnis.... also braucht der Jäger auch keins.... :rtfm:

Gruß Gromit

367410[/snapback]

Äh, in §§ 8, 13 und 14 WaffG steht da aber was anderes. <_<

Geschrieben
Äh, in §§ 8, 13 und 14 WaffG steht da aber was anderes.  <_<

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Nö, dort ist nur geregelt, wer ein Bedürfnis (gem. WaffG) für den ERWERB der entsprechenden WBK/Waffen hat...

Für das sportliche Schießen braucht man genauso wenig ein Bedürfnis, wie für´s Atmen, Autofahren oder schreiben in diesem Forum... :heuldoch:

Gruß Gromit

Geschrieben
Nö, dort ist nur geregelt, wer ein Bedürfnis (gem. WaffG) für den ERWERB der entsprechenden WBK/Waffen hat...

Für das sportliche Schießen braucht man genauso wenig ein Bedürfnis, wie für´s Atmen, Autofahren oder schreiben in diesem Forum...  :heuldoch:

Gruß Gromit

367814[/snapback]

Hast Du da eventuell das klitzekleine Wörtchen (und Besitz) übersehen ? <_<

Geschrieben
und Besitz übersehen ?  <_<

367818[/snapback]

Nö, natürlich darf er seine Waffen auch besitzen, logisch. Und? Aber vielleicht habe ich den Passus:

"ein Jager darf mir seiner Jagdwaffe ohne Bedürfniss nicht sportlich schießen"

übersehen :confused:

Gruß Gromit

Geschrieben
Nö, natürlich darf er seine Waffen auch besitzen, logisch. Und? Aber vielleicht habe ich den Passus:

"ein Jager darf mir seiner Jagdwaffe ohne Bedürfniss nicht sportlich schießen"

übersehen  :confused:

Gruß Gromit

367829[/snapback]

Ähem. Also nochmal anders. Es gibt unbestritten verschiedene Bedürfnisse im Waffenrecht. Zwei davon sind jagen und sportlich schießen. So.

Das Bedürfnis für Jäger wird nach § 13 geltend gemacht (zu welchen Zwecken steht klar im dortigen Absatz 1 drin). Vom sportlichen Schießen steht da aber nix.

Wenn man jetzt noch § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV bemüht, was darf der Jäger dann in einer Schießstätte tun ? (man beachte hierzu den 2. Halbsatz der Nr. 1 :) ) Liest man weiter, schränkt Nr. 2d den Jägerkreis ausdrücklich auf die jagdliche Ausbildung ein.

Den obigen Passus zu suchen, dürfte sich damit so ziemlich erledigt haben. ;)

Geschrieben
Wenn man jetzt noch § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV bemüht, was darf der Jäger dann in einer Schießstätte tun ?

367842[/snapback]

Aber, schonmal in die off. Begründung geschaut?

Hierdurch wird gewährleistet, dass Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse im Rahmen des dem Besitz zugrunde liegenden Bedürfnisses den Gebrauch ihrer oder solcher gleicher Art auf Schießstätten üben bzw. solche Schusswaffen testen können. Zu denken ist hier insbesondere an Inhaber waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse als gefährdete Personen, Büchsenmacher oder Jäger, die zum jagdlichen Übungsschießen mit eigener Waffe die Schießstätte benutzen möchten.

:rolleyes:

Gruß Gromit

Geschrieben
ja, ist sie. Er hat sie nicht geführt!

367785[/snapback]

Selbstverständlich hat er sie geführt. Ein Waffe führt, "wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen Befriedeten Besitztums ausübt" (Anlage 1 Abschn. II Nr. 4). Ob er die Waffe im Hosenbund stecken hat oder im B-Tresor auf einem Sackkarren über den Bürgersteig schiebt spielt für den Begriff des Führens keine Rolle.

Zum Führen wird ein (kleiner) Waffenschein oder eine Ausnahme von der Regel (§ 12 Abs. 3) benötigt.

Das Führen von Waffen zum Transport erfordert dann keinen Waffenschein, wenn die Waffe nicht zugriffs- und schußbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. § 12 Abs. 3 Nr. 2

In dem von mir zitierten Fall hat er die Waffe nicht schuß- und zugriffsbereit im Kofferraum transportiert. Für die Erlaubnisfreiheit ist aber noch erforderlich, daß es sich um einen Transport "von einem Ort zu einem anderen Ort" handelt. Wenn er also so .... ist, dem Polizeibeamten zu erzählen, daß er die Waffe seit Tagen im Auto liegen hat, ist es kein Transport mehr von A nach B mehr sondern ein erlaubnispflichtiges Führen.

Gruß

CST

Gast Anaconda.44
Geschrieben
Selbstverständlich hat er sie geführt.  Ein Waffe führt, "wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen Befriedeten Besitztums ausübt" (Anlage 1 Abschn. II Nr. 4). Ob er die Waffe im Hosenbund stecken hat oder im B-Tresor auf einem Sackkarren über den Bürgersteig schiebt spielt für den Begriff des Führens keine Rolle.

Zum Führen wird ein (kleiner) Waffenschein oder eine Ausnahme von der Regel (§ 12 Abs. 3) benötigt.

Das Führen von Waffen zum Transport erfordert dann keinen Waffenschein, wenn die Waffe nicht zugriffs- und schußbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. § 12 Abs. 3 Nr. 2

In dem von mir zitierten Fall hat er die Waffe nicht schuß- und zugriffsbereit im Kofferraum transportiert. Für die Erlaubnisfreiheit ist aber noch erforderlich, daß es sich um einen Transport "von einem Ort zu einem anderen Ort" handelt. Wenn er also so .... ist, dem Polizeibeamten zu erzählen, daß er die Waffe seit Tagen im Auto liegen hat, ist es kein Transport mehr von A nach B mehr sondern ein erlaubnispflichtiges Führen.

Gruß

CST

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Was hat das Gericht denn Deinem Bekannten dafür aufgebrummt?

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