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IGNORED

Zeitweilige Verbringung von Waffenteilen


Varminter

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Hi Folks,

wie ist die Rechtslage, wenn zb. ein Schütze aus AT einen Benchrestschaft und BR-Waffenverschluss nach DE schicken will, damit ein DE-BüMa einen neuen BR-Lauf einpassen kann und dieser dann das Endprodukt nach AT zurückschickt?

Über die Frage wurde in Toblach diskutiert, da bei einem Benchrester Laufwechsel ansteht.

Hat ev. unser werter Sachbearbeiter dazu eine fundierte Meinung? :)

Varminter

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Etwas nach EU ganz einfaches:

Als erstes braucht der Büchsenmacher eine EU Verbringungsgenehmigung seiner Behörde zur Verbringung dieser Waffe nach D. Die sendet er dem lieben EU Bürger aus AT, der beantragt damit eine EU Verbringungsgenehmigung auf seiner AT Behörde zur Verbringung nach D und wenn er die hat, schickt er sein Teil nach D zu dem Büchsenmacher. Soweit ganz einfach!

Jetzt geht das Teil aber nach einer gewissen Zeit wieder zurück nach AT. Dazu braucht der liebe EU Bürger eine neue Verbringungsgenehmigung seiner AT Behörde, welche ihm die Wiedereinfuhr erlaubt, die sendet er zu dem deutschen Büchsenmacher und der wiederum beantragt bei seiner Behörde eine EU Verbringungsgenehmigung um das Teil dann aus Deutschland zurück nach AT schicken zu können.

Eigentlich doch ganz einfach, oder? Jetzt wissen wir auch, wieso alle so EU begeistert sind. Ich könnte mich über diesen Schwachsinn wirklich auskotzen!

Einfacher: mit einer Einladung zu einem Wettkampf mit EFW-Pass selbst vorbeikommen und wieder zurück damit. In der Praxis ist das Versenden über eine EU Landesgrenze zum Zweck der Reparatur fast unmöglich, es sei den man will es wirklich so durchziehen. Übrigens: Verstöße dagegen können richtig hallo bestraft werden, jedenfalls wenn man erwischt wird. Einfacher geht es zwischen Händler, wenn sie entsprechende Papiere haben.

Gruß

Makalu

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Etwas nach EU ganz einfaches:

Als erstes braucht der Büchsenmacher eine EU Verbringungsgenehmigung seiner Behörde zur Verbringung dieser Waffe nach D. Die sendet er dem lieben EU Bürger aus AT, der beantragt damit eine EU Verbringungsgenehmigung auf seiner AT Behörde zur Verbringung nach D und wenn er die hat, schickt er sein Teil nach D zu dem Büchsenmacher. Soweit ganz einfach!

Jetzt geht das Teil aber nach einer gewissen Zeit wieder zurück nach AT. Dazu braucht der liebe EU Bürger eine neue Verbringungsgenehmigung seiner AT Behörde, welche ihm die Wiedereinfuhr erlaubt, die sendet er zu dem deutschen Büchsenmacher und der wiederum beantragt bei seiner Behörde eine EU Verbringungsgenehmigung um das Teil dann aus Deutschland zurück nach AT schicken zu können.

Eigentlich doch ganz einfach, oder? Jetzt wissen wir auch, wieso alle so EU begeistert sind. Ich könnte mich über diesen Schwachsinn wirklich auskotzen!

Einfacher: mit einer Einladung zu einem Wettkampf mit EFW-Pass selbst vorbeikommen und wieder zurück damit. In der Praxis ist das Versenden über eine EU Landesgrenze zum Zweck der Reparatur fast unmöglich, es sei den man will es wirklich so durchziehen. Übrigens: Verstöße dagegen können richtig hallo bestraft werden, jedenfalls wenn man erwischt wird. Einfacher geht es zwischen Händler, wenn sie entsprechende Papiere haben.

Gruß

Makalu

357906[/snapback]

Makalu war schneller. :o:)

Soweit gut. Wenn man der Waffenbehörde seine Absichten im Vorfeld darlegt, wird sie die beiden Verbringungsvorgänge koppeln und gleich in einem Rutsch genehmigen. Und soooo wild ist das ganze auch wieder nicht. So mancher ist recht erstaunt, wie einfach die Verbringung eigentlich war (klar, hängt auch vom Sachbearbeiter ab B) ).

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wäre halt schön, wenn sich das irgendwo offiziell niedergeschrieben wäre. Ansonsten können von der vereinfachten Vorgehensweise nur die Gebrauch machen, die an einen mitdenkenden Sachbearbeiter geraden und wir wissen ja leider alle selbst, dass das nicht selbstverständlich ist.

Ich kenne nur den doppelten Weg und der macht deutlich mehr Arbeit als das Versenden ohne irgendwelche Papiere, was ich auch schon erlebt habe. Außerdem ist es der einzige mögliche Weg, welcher sich aufgrund der EU Richtlinie ergibt. Alles andere ist schön und auch eher praktisch, aber Praktiker werden von der EU aus Prinzip nicht gefragt.

Gruß

Makalu

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In § 29 WaffG steht:

Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und

2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

Zitatende

Verbringen wiederum wird in "Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe" erklärt mit:

Im Sinne dieses Gesetzes

5.

verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,.... Zitatende

Damit will ich nicht die waffenrechtl. Voraussetzungen des § 29 absprechen!

Trotzdem, ...... manchmal schon irritierend, da die Kundenwaffe ja ansich nicht in DE verbleiben soll, sondern nach "Reparatur" zurück nach Ö gehen wird.

Aber hier sieht der Gesetzgeber wohl auch schon einen stundenweisen Aufenthalt beim BüMa als "verbleiben".

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eigentlich geht es sogar soweit, dass diese Vorgehensweise von der zuständigen Kommission im Brüssel als unpraktikabel kritisiert wurde. Man hat aber auch festgestellt, dass sich noch niemals jemand darüber offiziell beschwert hat. Folglich sieht man auch keinen Grund was daran zu ändern.

Irgendwie muss ich da zumindest Logik erkennen.

Gruß

Makalu

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