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IGNORED

Muni mit Militär-Bodenstempel


Teraflop

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Morgen!

Ein Bekannter meinte daß z.B. Munition für die 9 Para mit Wehrmachts-Bodenstempel unter das KWKG fallen würde.

Stimmt das? Kann ich mir fast nicht vorstellen.

Klar, die Kaliberbezeichnung taucht da nicht auf, aber das hieße ja daß auch andere alte Original-Militärmunition wie die .303 British unters KWKG fiele :gaga:

Daß Leuchtspur etc. unters KWKG fällt verstehe ich, aber normale Vollmantelmuni??? Ist mir neu.

Kennt sich da jemand aus? Die Suche war nicht sehr ergiebig.

Tera

Geschrieben

Moin,

normale Vollmantelmunition -mit der Ausnahme spezieller Kaliber bei denen es zumindest strittig ist, ob sie per se KWKG sind:4,6*30 ; 5,7*28- fällt nicht unter das KWKG.

Darüber hinaus ist Munition ab einem gewissen Alter nicht mehr kriegsverwendungsfähig, weil sie als überlagert einzustufen ist.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Darüber hinaus ist Munition ab einem gewissen Alter nicht mehr kriegsverwendungsfähig, weil sie als überlagert einzustufen ist.

Gruß,

frogger

344586[/snapback]

das hat aber nichts mit KWKG zu tun. :boese040:

Leuchtspur- und Hartkernmunition (Kernhärte über 400 Brinel) fällt immer unter KWKG.

Da macht es nichts aus wie alt die Patrone ist.

"normale" 9 Para aus dem IIWK fällt nicht unter KWKG. es sein denn ist Leuchtspur,

aber ich weiß nicht ob es deutsche 9mm Para Leuchtspur im 2. WK gegeben hat.

Gruß

FD

Geschrieben
das hat aber nichts mit KWKG zu tun.  :boese040:

Leuchtspur- und Hartkernmunition (Kernhärte über 400 Brinel) fällt immer unter KWKG.

Da macht es nichts aus wie alt die Patrone ist.

"normale" 9 Para aus dem IIWK fällt nicht unter KWKG. es sein denn ist Leuchtspur,

aber ich weiß nicht ob es deutsche 9mm Para Leuchtspur im 2. WK gegeben hat.

Gruß

FD

344608[/snapback]

Dem wäre nur noch hinzuzufügen, daß der Großteil der Militärmunition kein CIP hat und deshalb von "Otto-Normal-Schütze" nicht erworben werden darf, es sei denn der jeweilige Händler macht dies.

Gruß Hägar

Geschrieben

Moin,

Leuchtspurmunition fällt dann nicht mehr unter das KWKG, wenn sich die Leuchtmasse soweit zersetzt hat, daß sie nicht mehr zündet. Eigentlich ausnahmsweise logisch: Eine Leuchtspurpatrone, die nicht mehr leuchtet, ist keine Leuchtspurpatrone mehr...

Der RA Dr. Hinze hat es zu seiner Zeit geschafft Leute mit dieser Argumentation rauszuboxen. AZ habe ich irgendwo vergraben.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Grabs aus, aber sofort  :s2:  :s2:  :s2:

Gruß Hägar

Ich habe hier was im "Waffenfreund" 02/1988 gefunden.

Ziemlich in der Mitte des Artikels steht was über KWKG-Munition.

Damit sie unter's KWKG fällt, muß sie funktionstüchtig sein ... also nicht überlagert oder "bodenfundig" :)

Grüße

Hamster

Geschrieben
Ich habe hier was im "Waffenfreund" 02/1988 gefunden.

Ziemlich in der Mitte des Artikels steht was über KWKG-Munition.

Damit sie unter's KWKG fällt, muß sie funktionstüchtig sein ... also nicht überlagert oder "bodenfundig"  :)

Grüße

Hamster

344927[/snapback]

Hast das Bild selbst eingescannt?Dann,speichere das Bild in einer geringeren Detailstufe ab( für sowas ist das .jpg Format ja da <_< ) ,dann hat's nur noch einen Bruchteil der jetzigen Größe...

Mit entsprechender Software kannst das auch hinterher noch machen.

Gruß André

Geschrieben

Zitat:

überlagert oder "bodenfundig" ???

1) bodenfundig = Schrott/Müll

2) überlagert = bedeutet nicht, dass nicht mehr funktionsfähig

------------------------------------------

Mit der Kontruktion nach Nr. 2 wird sich kein Richter überzeugen lassen!

Geschrieben

Noch was:

Das WaffG und auch die zukünftige Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sehen ausdrücklich das Sammeln von Munition vor. Diese Sammlermunition hat kein CIP-Zeichen und wird daher frei erwerbbar sein - natürlich nicht zum Sportschießen (das wäre ja ein anderes Bedürfnis), sonder zum Aufbau einer Munitionssammlung im Sinne des Waffengesetzes!

Ich kann den .....sinn über das CIP-Zeichen bei Sammlermunition und die Formulierung "Munition aller Art" bei Egun nicht mehr ertragen. Es ist Quatsch!

Geschrieben
Mit entsprechender Software kannst das auch hinterher noch machen.

Ach ne :P

Ich hab's schon verkleinert und komprimiert.

Wenn ich's noch mehr mache, dann kann man nichts mehr lesen.

Allerdings ist der Rest des Artikels für die KWKG-Frage nicht mehr interessant, sondern nur noch wegen der eigentumsrechtlichen Frage. Aber darum geht es hier ja nicht direkt.

Zitat:

überlagert oder "bodenfundig" ???

1) bodenfundig = Schrott/Müll

2) überlagert = bedeutet nicht, dass nicht mehr funktionsfähig

Beides kommt aber auf's gleiche raus :AZZANGEL:

Überlagerte Munition und einzelne Patronen ohne Verpackung werden von keiner Armee mehr vorschriftsmäßig zum Kriegsführen eingesetzt. Somit geht ihnen laut Dr. Scholzen die Eigenschaft "Kriegswaffe" verloren.

Gruß

Michael

Geschrieben

Man möge mir verzeihen, Herr Sachverständiger:

Inwiefern Quatsch??

Das Munition vor Einführung der CIP-Zeichen eben solches nicht hatte ist klar.

Das besagt aber nicht aus, das ein Jägerlein oder auch ein Sportschütze diese nicht CIP-geprüfte Munition kaufen darf. (§12 Abs.2 BeschG)

Er darf sie nach wie vor besitzen und wenn nötig auch verschiessen. Der Handel darf allerdings keine mehr ohne CIP-Zeichen abgeben, es sei eben denn, der Erwerber benötigt sie zur Ergänzung oder zum Aufbau einer Sammlung (von Munition). Die hat er dann aber durch einen MES für Munition aller Art, oder falls in dem normalen MES mit einigen Kaliberangaben drinnen steht-was ich auch schon sah- "als Munitionssammler", nachzuweisen. Denn speziell nur bei diesem Personenkreis hat der Gesetzgeber in §11 Abs.2 Nr.2 Beschussgesetz die Ausnahme zugelassen, das das Handelsverbot des §11 Abs.1 nicht gilt. Im übrigen bezieht sich diese Freistellung auch nur auf Munition die in Anlage 1,Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 Nr.1 bis 3 aufgeführt ist....und das bricht im Moment den Sammlern mit MES schon das Genick, wenn sie denn auch Leuchtpatronen (z.B. Kaliber 4) sammeln (sammelten). Denn diese ist ausdrücklich (extra oder infolge Verschlafens des Gesetzgebers) nicht in der Ausnahmeregelung aufgenommen, sondern auch im Beschussgesetz separat unter §10 geregelt und in Anlage 1 als Nr. 1.4 aufgeführt. Dies hat schon zur Folge, das der "Erwerber" bzw. "Besitzer" einer Leuchtpatrone -die ja als pyrotechnische Munition gilt- dann Probleme hat, wenn diese Munition nicht BAM geprüft ist. Ist sie nämlich nicht BAM-geprüft, unterfällt sie -nach der Definition der EU-VO, als auch der Spreng-VO als sogenannter nichtgeprüfter "pyrotechnischer Gegenstand" -es wird fatalerweise nicht mehr wie früher in Kategorien unterschieden- dem Sprengstoffgesetz und hier speziell § 40....mit all dessen Folgen.

Dort werde sinnigerweise -und dummerweise nicht im Waffengesetz- auch z.B. separate Leuchtspurgeschosse usw. aufgeführt, die ebenfalls zu Problemen führen können. Denn auch wenn ich wegen evtl. verminderter oder nicht mehr hervorrufbarer "Leucht"-Spur beim Abschuss die Kreigswaffeneigenschaft einer Leuchtspurpatrone verneinen müsste, käme es aber nach dem Sprengstoffgesetz noch darauf an, ob ich unter thermischer Einwirkung eine Zündung des enthaltenen "Gemisches" herbeiführen kann. Geht das, dann evtl. auch wieder die Folgen aus der Spreng-Vo...

Bezüglich der Überlagerung von Kriegswaffenmunition und Annahme des "Verlustes" der Kriegswaffeneigenschaft gibts verschiedene Tabellen von Landeskriminalämtern, ab welchem gewissen Zeitrahmen generell der Verlust der KW-Eigenschaft anzunehmen, oder zu vermuten ist. Sie sind aber leider meistens nur bei den zu deren Bezirk gehörenden Gerichten "allgemein" anerkannt. Ob der Richter diesen folgt, bleibt im Einzelfall ohnehin dahingestellt. Sie sind also nicht etwa ein Zeitrahmen auf den man sich "generell" berufen könnte, dienen aber als Richtschnur für die Entscheidungsfindung und helfen auch dem SB im LKA bei der Beurteilung von grösseren Mengen sichergestellter Munition.

Nichts destoweniger kann aber die Patrone, die aus dem KW-Rahmen herausfällt, aber immer noch unter das Verbot des §40 (BKA-Zuständigkeit) fallen, denn bei der Definition der dortigen "Leuchtspur" hat bis jetzt noch keiner auf eine "funktionsfähige" Leuchtspur abgestellt. Hier bleiben dann noch nähere Entscheidungen der Gerichte, oder bei "Einsehen" des Gesetzgebers noch weitere Entscheidungen oder Ergänzungen abzuwarten.

GF

Muni

Noch was:

Das WaffG und auch die zukünftige Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sehen ausdrücklich das Sammeln von Munition vor. Diese Sammlermunition hat kein CIP-Zeichen und wird daher frei erwerbbar sein - natürlich nicht zum Sportschießen (das wäre ja ein anderes Bedürfnis), sonder zum Aufbau einer Munitionssammlung im Sinne des Waffengesetzes!

Ich kann den .....sinn über das CIP-Zeichen bei Sammlermunition und die Formulierung "Munition aller Art" bei Egun nicht mehr ertragen. Es ist Quatsch!

345032[/snapback]

Geschrieben

Hi Muni,

warst Du eingesperrt? Hab Dich schon vermisst. Guter Kommentar. Aber was macht ein Mun-Sammler nun mit seinen schweinsteuren Signalpatronen, die er im Laufe der Zeit erworben hat, mit behördlicher Genehmigung und der "Generalamnestie" nach dem neuen Affengesetz?

Gruß Hägar

PS: Entschuldige den Tippfehler beim WaffG, aber ich hatte die Antwort schon abgeschickt. :chrisgrinst::chrisgrinst::chrisgrinst:

Geschrieben

Morgen!

Hat ein wenig gedauert...sorry.

Möchte mich zuerst mal ganz herzlich bei euch allen bedanken. Da ist ja einiges zusammengekommen.

Kann mir im Moment nur vorstellen daß mein Kumpel KWKG mit den Erfordernissen nach CIP verwechselt hat.

Darf man alte Muni ohne Bodenstempel behalten auch wenn man keine Sammler-WBK/Mun-Erwerbsschein hat?

Wäre irgendwie schade drum wenn er das alte "Geraffel" wegwerfen müßte.

:mad1:

Deutsche Gesetze...

Tera

Geschrieben
Wäre irgendwie schade drum wenn er das alte "Geraffel" wegwerfen müßte.

:mad1:

Deutsche Gesetze...

Tera

345328[/snapback]

Wirf sie in meine Richtung :chrisgrinst::chrisgrinst::chrisgrinst:

Gruß Hägar

Geschrieben
Morgen!

Hat ein wenig gedauert...sorry.

Möchte mich zuerst mal ganz herzlich bei euch allen bedanken. Da ist ja einiges zusammengekommen.

Kann mir im Moment nur vorstellen daß mein Kumpel KWKG mit den Erfordernissen nach CIP verwechselt hat.

Darf man alte Muni ohne Bodenstempel behalten auch wenn man keine Sammler-WBK/Mun-Erwerbsschein hat?

Wäre irgendwie schade drum wenn er das alte "Geraffel" wegwerfen müßte.

:mad1:

Deutsche Gesetze...

Tera

345328[/snapback]

Behalten darfst Du sie, sofern der Besitz nicht verboten ist. Z.Bsp. wenn Du für das entsprechende Kaliber keine Besitzerlaubnis hast. Da die Besitzerlaubnis nach neuem Recht durch eine Erwerbsberechtigung für das entsprechende Kaliber nachgewiesen werden muss, wären also alle Kaliber die in Deinem Besitz stehen illegal, für die Du dann eben keine EWB hast (hattest), bzw. die Du nicht zum Stichtag gemäss §58 Abs.1 WaffRNRG bei Deiner zuständigen Behörde angemeldet hattest. Die rechtzeitige Anmeldung genügt insofern auch als weitergehende Besitzerlaubnis für Munition, für die eine Erwerbsgenehmigung nicht notwendig war (z.B.vorheriger derivativer Erwerb), bzw. für die evtl. eine Erwerbsgenehmigung infolge Verkaufs der Grundwaffe und demzufolge Streichung in der WBK heute keine Erwerbserlaubnis mehr vorliegt.

Desweiteren wäre der Besitz verboten, sofern es sich um Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffern 1.5 ff. handelte, und ein Ausnahmegenehmigungsantrag beim BKA nicht gestellt wurde, bzw. wenn dieser rechtskräftig abgelehnt wurde.

Die entsprechenden §§ des Beschussgesetzes beziehen sich auf gewerbliche Abgabe..

Wie sich das mit der Abgabe von nicht CIP-geprüfter Munition von Privat an Privat (auf NORMALE WBK) verhält, steht im Moment noch in der Prüfung, da nicht CIP-geprüfte Munition an sich nur an Erwerber, die als anerkannte Munitionssammler tätig sind, abgegeben werden dürften. Ansonsten könnte man sich nämlich den ganzen Zinnober mit dem MES für Munitionssammler sparen. Die anderen Erwerber mit normalem MES/EWB WBK oder JJS könnten aber nach dem berühmten Sätzchen des Herrn B aus B, Munition ohne CIP nicht als Sammler erwerben, da ihre ausgestellten Erwerbserlaubnisse nämlich nicht unter dem Kriterium des Sammlungsaufbaues ausgestellt wurden und es somit "am vom Bedürfnis umfassten Zwecke" fehlen würde.

Und damit könnte man schon den jeweiligen EWB-Inhabern gewaltig einheizen...

GF

Muni

Archiviert

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