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IGNORED

zuviel Munition-im Stahlschrank...


cop

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so, habe mal ordnung geschaffen heute,

dabei habe ich bemekrt, das ich mehr oder minder, noch mun "rumfliegen" habe,

wo sie gar nicht hingehört

(so, zwischen unterhosen & socken *gg)

ist dann alles ein wenig viel, um das alles noch im A schrank bei den LW`s zu verstauen,

oder im kleinen B -KW schränkchen.

ich hab jetzt hier noch so einen stahlblechschrank, mit stangenverriegelung,

wo sonst akten aus dem büro verlschossen werden.

das teil reicht doch für mun, oder ?

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so, habe mal ordnung geschaffen heute,

dabei habe ich bemekrt, das ich mehr oder minder, noch mun "rumfliegen" habe,

wo sie gar nicht hingehört

(so, zwischen unterhosen & socken *gg)

ist dann alles ein wenig viel, um das alles noch im A schrank bei den LW`s zu verstauen,

oder im kleinen B -KW schränkchen.

ich hab jetzt hier noch so einen stahlblechschrank, mit stangenverriegelung,

wo sonst akten aus dem büro verlschossen werden.

das teil reicht doch für mun, oder ?

334457[/snapback]

Oiih, :eek2:

ob 'ne Stangenverriegelung als Schwenkriegelschloss gilt? :confused:

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naja, ob schwenk, oder stange - oder gleichwertig...

ich weiss es auch nicht so genau, aber "gleichwertig" isses doch bestimmt :confused:

....................

7.2.6. Wird erlaubnispflichtige Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt, muß es sich um ein verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank!

Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß oder ein gleichwertiges Behältnis vor (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

hier steht auf seite 2, auch was von "stangen"

http://www.abstatt.de/file_db/pdf/document_135.pdf

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naja, ob schwenk, oder stange - oder gleichwertig...

ich weiss es auch nicht so genau, aber "gleichwertig" isses doch bestimmt  :confused:

....................

7.2.6. Wird erlaubnispflichtige Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt, muß es sich um ein verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank!

Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht für die Munitionsaufbewahrung in einem separaten Behältnis ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß oder ein gleichwertiges Behältnis vor (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

334460[/snapback]

Besser als in der Schmutzwäsche ist es allemal. :chrisgrinst: Gäbe aber 'ne gute Ausrede für schlechte Trefferergebnisse. :unsure:

Sorry, ich hab' versehendlich die Mun zu heiß gewaschen. :021:

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löööööl, jo,

"mein pulver is nass geworden, ich habs im trockner versucht,

aber durch die geschwindigkeit, der aufheizrate des gerätes,

ist das pulver in der hülse zu weit nach unten gesackt" *grööööhl

wie geil :021:

gucksu bei meinem vorherigen nachbearbeiteten text,

da hab ich auch noch was gefunden...

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naja, ob schwenk, oder stange - oder gleichwertig...

ich weiss es auch nicht so genau, aber "gleichwertig" isses doch bestimmt  :confused:

334460[/snapback]

Da Schwenkriegelschlösser so ziemlich die primitivsten und unsichersten Verschlußmechanismen überhaupt sind ist das mit dem "gleichwertigen" nicht allzu schwer. Ein Stangenschloß genügt dieser Anforderung allemal.

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  • 2 Wochen später...

In den ersten Entwürfen zu den Aufbewahrungsbestimmungen tauchten regelmäßig Stangenriegelschlösser auf. Später erfolgte dann mal ein Hinweis, dass auch Schwenkriegelschlösser ausreichend sind.

Der Stangenriegel wird deshalb sicherheitstechnisch wohl nur eine Winzigkeit besser angesehen, dürfte aber wegen des marginalen Unterschiedes als gleichwertig einzustufen sein.

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