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IGNORED

Mit dem .357 Mag. Revolver zum Flughafen


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Ähem, das dürfte IMHO - gerade beim derzeitigen Waffenmarkt  :crying:  - unzulässig sein.  :unsure:

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.....klar,er kann sicher gegen diese Auflage auch noch mal Klagen :AZZANGEL: ...

Geschrieben
Urteil oder Bescheid?

336644[/snapback]

So etwas wie diese Auflage innerhalb von 14 Tagen zu verkaufen müßte m.E. aus einem Bescheid stammen, der von der Ordnungsbehörde als Folge der Rechtskraft des Urteils ergeht , mit dem der Verlust der Zuverlässigkeit abschließend festgestellt wurde .

Mouche

Geschrieben
So etwas wie diese Auflage innerhalb von 14 Tagen zu verkaufen müßte m.E. aus einem Bescheid stammen, der von der Ordnungsbehörde als Folge der Rechtskraft des Urteils ergeht , mit dem der Verlust der Zuverlässigkeit abschließend festgestellt wurde .

Mouche

336649[/snapback]

Na also,

Widerspruch + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung + ggf. Petitionsbeschwerde

:rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Geschrieben
Na also,

Widerspruch + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung + ggf. Petitionsbeschwerde

:rolleyes:  :rolleyes:  :rolleyes:

336652[/snapback]

...Klar :AZZANGEL: - aber sein ECHTES Problem sind wohl nicht die 14 Tage :P....

Geschrieben
Ist das so OK, oder darf man in Flughäfen prinzipiell keine Waffen dabeihaben? :angry2:

334002[/snapback]

Meiner bescheidenen Meinung nach sollte das ok sein, insbesondere, wenn man einen Jagdschein hat.

Das WaffG erlaubt das Führen einer Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, wenn der Transport vom Bedürfnis gedeckt ist. Darüber hinaus kann der Transport auch im Zusammenhang damit stehen.

§12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...]

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Leider ist in der Begründung zum §12 nicht präzisiert, was mit "im Zusammenhang" gemeint ist. Allerdings ist dies bei diesem Paragrafen der Fall:

§13 (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Hierzu ist in der Bundestagsdrucksache erläutert:

Die Regelung in Absatz 6 bedarf der Präzisierung: Einerseits sollen nicht nur die direkten Hin- und Rückwege zur und von der Jagd und den anderen jagdlichen Tätigkeiten von der Waffenscheinpflicht freigestellt werden, sondern auch die üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z. B. sog. Schüsseltreiben) oder die damit einhergehenden Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. Andererseits dürfen im hiernach umschriebenen Bereich die Jagdwaffen aber nicht schussbereit geführt werden (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften/ UVV 4.4).

Also, wenn ein Abstecher zur Bank unter "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" läuft, dann tut es ein Abstecher zum Flughafen auch.

Jedenfalls ist das meine bescheidene Meinung.

bye knight

Geschrieben
Hierzu ist in der Bundestagsdrucksache erläutert:

Die Regelung in Absatz 6 bedarf der Präzisierung: Einerseits sollen nicht nur die direkten Hin- und Rückwege zur und von der Jagd und den anderen jagdlichen Tätigkeiten von der Waffenscheinpflicht freigestellt werden, sondern auch die üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z. B. sog. Schüsseltreiben) oder die damit einhergehenden Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. Andererseits dürfen im hiernach umschriebenen Bereich die Jagdwaffen aber nicht schussbereit geführt werden (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften/ UVV 4.4).

Also, wenn ein Abstecher zur Bank unter "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" läuft, dann tut es ein Abstecher zum Flughafen auch.

Wäre dann noch die Frage ob eine Reise zwischen zwei Orten an denen zufällig die Jagd ausgeübt werden kann, grundsätzlich einen Hin und Rückweg zur Jagd darstellt?

Karl

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Ein Personenschützer mit Waffenschein wenn er seinen Chef zum Airport kutschiert, hat er das Ding dabei und das legal.

Für einen Sport etc Schützen wäre es doch einfacher, die Artillerie im Auto zu lassen und nicht mit sich rumzuschleppen im Airport

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