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IGNORED

Erwerb von Selbstlader(n)


cop

Empfohlene Beiträge

nam`d !

die sache mit dem besitz von SLB`s ist ja nun mal "dezent" eingeschränkt worden.

:pissed:

hier die frage :

wieviele SLB kann ich auf einmal beantragen ?!

sei es nun, büchsen, oder flinten, oder beides "gemischt"

und werden diese dann auch genehmigt ?

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hehe, ne, nicht wirklich - billiger :-)

nur, man sollte ja vielleicht schon mal vorausschauend denken,

wer weiss, was noch so kommt..und was man hat, das hat man ! *fgg

also meinst du, das ginge klar ?

egal, welcher verband usw... ?!

sprich, disziplin(en) angeben und gut ?

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nam`d !

die sache mit dem besitz von SLB`s ist ja nun mal "dezent" eingeschränkt worden.

323939[/snapback]

Hi cop,

Deiner Ansicht kann ich ich nicht ganz folgen :confused:

Mit in Krafttreten des WaffGNeuRG am 01. April 2003 (manche behaupten immer noch, dies sei ein schlechter Aprilscherz gewesen :crying: ) und der daran anschliessenden AWaffVO vom 01. Dezember 2003 ist gerade im Bereich der Erwerbsmöglichkeiten für Selbstlade-Langwaffen einiges möglich geworden, das zu Zeiten des alten WaffG völlig ausgeschlossen war! Ich erinnere hier nur mal an den Wegfall des unsäglichen § 37 (Anscheinswaffen), die Korrektur des KWKG für Selbstlader, die vor 1945 entwickelt und eingeführt wurden und die Aufnahme von drei Selbstlade-Langwaffen in das Grundbedürfnis für Sportschützen! Insofern stelle ich doch eine deutliche Verbesserung gegenüber dem alten WaffG fest.

Zum Kernpunkt Deiner Frage:

Bei Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses gem. § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG kannst Du Dir mit dem (den) jeweiligen Voreintrag (-einträgen) in die grüne WBK gleichzeitig maximal 2 Selbstlade-Langwaffen kaufen. Dann greift das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG, wonach Du innerhalb eines halben Jahres nicht mehr als 2 Waffen erwerben darfst.

Ist Deine gesetzlich verordnete Abstinenz nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Erwerbsdatum der ersten Waffe, verstrichen und Dein Verein/Verband spielt mit, dann kannst Du Dir 2 weitere Selbstlader anschaffen, wobei der 4. bereits besonderen behördlichen Erklärungsbedarf mit sich bringt, da hier das Grundbedürfnis von 3 SLB bereits überschritten wird. Da dürfte dann nur ein Erwerb nach § 14 Abs. 3 WaffG in Frage kommen (für eine weitere Disziplin oder zur Ausübung des Wettkampfsports).

So long, CM :)

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Mit in Krafttreten des WaffGNeuRG am 01. April 2003 (manche behaupten immer noch, dies sei ein schlechter Aprilscherz gewesen :crying: ) und der daran anschliessenden AWaffVO vom 01. Dezember 2003 ist gerade im Bereich der Erwerbsmöglichkeiten für Selbstlade-Langwaffen einiges möglich geworden, das zu Zeiten des alten WaffG völlig ausgeschlossen war! Ich erinnere hier nur mal an den Wegfall des unsäglichen § 37 (Anscheinswaffen), die Korrektur des KWKG für Selbstlader, die vor 1945 entwickelt und eingeführt wurden und die Aufnahme von drei Selbstlade-Langwaffen in das Grundbedürfnis für Sportschützen! Insofern stelle ich doch eine deutliche Verbesserung gegenüber dem alten WaffG fest.

Herzlichen Glückwunsch :icon14:

Es gibt doch Leute, die es merken: Es ist nicht alles schlechter geworden. :chrisgrinst:

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