Guest Posted February 18, 2005 Posted February 18, 2005 Hallihallo, ich brauche mal eine Nachhilfestunde... Ein Freund hat gerade das Schießen begonnen und nutzt auf dem Stand eine meiner Pistolen. Demnächst ist ein Termin angesetzt, an dem ich nicht teilnehmen kann. Ich möchte ihm aber trotzdem meine Waffe zur Verfügung stellen - aber wie? Kann ich sie einem anderen Kollegen für ein paar Tage mit nach Hause geben (der bereits eine 9mm hat), damit er sie dann zum Schießen mitbringt? Und wenn ja, was braucht er von mir? thecyclone
Lt. Blueberry Posted February 18, 2005 Posted February 18, 2005 Zeitlich (max. 1 Monat) begrenzter Überlassungsvertrag. Findest du im Downloadbereich. Derjenige, dem du die Waffe überlääst, muss natürlich sachkundig sein. Mad Max
Mark Pfennig Posted February 18, 2005 Posted February 18, 2005 Überlassungsvereinbarung als Anlage. MP
Völker Posted February 19, 2005 Posted February 19, 2005 Derjenige, dem du die Waffe überlääst, muss natürlich sachkundig sein. 318312[/snapback] Er muß (irgendeine) WBK haben. Sh. §12 WaffG
Mark Pfennig Posted February 19, 2005 Posted February 19, 2005 Oder eine andere waffenrechtliche Erlaubnis (Jagdschein). MP
Völker Posted February 19, 2005 Posted February 19, 2005 Oder eine andere waffenrechtliche Erlaubnis (Jagdschein).MP 318594[/snapback] (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; Ein KWS oder Jagdschein ohne WBK reichen nicht.
Mark Pfennig Posted February 19, 2005 Posted February 19, 2005 Ein KWS oder Jagdschein ohne WBK reichen nicht. 318617[/snapback] Danke, wieder etwas gelernt. MP
klaus Posted February 19, 2005 Posted February 19, 2005 Kann ich sie einem anderen Kollegen für ein paar Tage mit nach Hause geben (der bereits eine 9mm hat), damit er sie dann zum Schießen mitbringt ?thecyclone 318297[/snapback] er scheint ja eine WBK zu haben, oder ? also nur die Überlassungsvereinbarung
Guest Posted February 20, 2005 Posted February 20, 2005 Vielen Dank! Derjenige, dem ich sie überlasse, hat eine WKB, der, der sie auf dem Schießstand nutzt, nicht - aber das ist bei Anfängern auch nicht weiter verwunderlich nochmals danke, thecyclone
Guest Posted February 20, 2005 Posted February 20, 2005 Hmmm, irgendwie läßt mein server die links nicht zu... kann mir jemand bitte den Schrieb "Verleih" und "Kaufvertrag gebrauchte Waffe" an Frank@xxx.net schicken?! bitte hier posten, wenn geschehen, damit ich nicht zig mails bekomme. Danke, Frank
Guest Mouche Posted February 20, 2005 Posted February 20, 2005 Ein KWS oder Jagdschein ohne WBK reichen nicht. 318617[/snapback] Stimmt auch nicht ganz : Nur für Langwaffen ist auch der JJ allein ausreichend !Bei ner Kurzwaffe muß eine WBK vorhanden sein. Mouche
Sachbearbeiter Posted February 22, 2005 Posted February 22, 2005 Stimmt auch nicht ganz : Nur für Langwaffen ist auch der JJ allein ausreichend !Bei ner Kurzwaffe muß eine WBK vorhanden sein.Mouche 319095[/snapback] Genau: siehe hierzu § 13 Abs. 4 für die Jägers. Fraglich ist meines Erachtens aber, ob wirklich alle WBK-Inhaber Waffen leihen können. Erben und Altbesitzer nach § 59 WaffG1972/1976 sind z.B. nur zum Besitz ihrer Erbwaffen/angemeldeten Waffen, nicht aber zum Erwerb (auch nicht vorübergehend) weiterer Waffen berechtigt. Was meint ihr dazu ?
Chris Boesch Posted February 22, 2005 Posted February 22, 2005 Ich denke, dass derjenige der die Waffe vorübergehend erwirbt, Sachkundig sein sollte. Dazu ist nicht zwingend eine WBK notwendig sondern eine anerkante Sachkundeprüfung. Denn ein WBK-Inhaber (z.B. durch Erbschaft) ist nicht zwangsläufig Sachkundig. Ergo sollte es auch möglich sein, einem Vereinsmitglied, das bereits die Sachkunde nachgewiesen hat, für Wettkämpfe eine Waffe vorübergehend zu überlassen. So verstehe ich übrigens den folgenden Auszug aus dem WaffG: § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er ß) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung
MarkusW Posted February 23, 2005 Posted February 23, 2005 Und wie sieht das mit der dazugehörigen Munitiion aus? Bei uns gab es neulich eine Debatte darüber, das man sich zwar als WBK Inhaber eine Waffe für 30 Tage ausleihen darf, von der Munition steht aber kein Wort im Gesetz. Sprich es wurde die Meinung vertreten, das die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen verbrauch erworben werden darf. Ist natürlich schlecht, wenn man sich eine Waffe ausleiht, für die der Verein keine Munition bereitstellt und auch kein Kamerad passende hat. MFG Markus
skipper Posted February 24, 2005 Posted February 24, 2005 Und wie sieht das mit der dazugehörigen Munitiion aus?Bei uns gab es neulich eine Debatte darüber, das man sich zwar als WBK Inhaber eine Waffe für 30 Tage ausleihen darf, von der Munition steht aber kein Wort im Gesetz. Sprich es wurde die Meinung vertreten, das die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen verbrauch erworben werden darf. Ist natürlich schlecht, wenn man sich eine Waffe ausleiht, für die der Verein keine Munition bereitstellt und auch kein Kamerad passende hat. MFG Markus 320436[/snapback] § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder ... erwirbt; (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Moin hoffe nun ist alles geklärt ;-)
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