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IGNORED

Nachhilfe - Waffe von Freund nutzen lassen?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallihallo,

ich brauche mal eine Nachhilfestunde...

Ein Freund hat gerade das Schießen begonnen und nutzt auf dem Stand eine meiner Pistolen. Demnächst ist ein Termin angesetzt, an dem ich nicht teilnehmen kann. Ich möchte ihm aber trotzdem meine Waffe zur Verfügung stellen - aber wie?

Kann ich sie einem anderen Kollegen für ein paar Tage mit nach Hause geben (der bereits eine 9mm hat), damit er sie dann zum Schießen mitbringt? Und wenn ja, was braucht er von mir?

thecyclone

Geschrieben
Oder eine andere waffenrechtliche Erlaubnis (Jagdschein).

MP

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(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Ein KWS oder Jagdschein ohne WBK reichen nicht.

Geschrieben
Kann ich sie einem anderen Kollegen für ein paar Tage mit nach Hause geben (der bereits eine 9mm hat), damit er sie dann zum Schießen mitbringt ?

thecyclone

318297[/snapback]

er scheint ja eine WBK zu haben, oder ?

also nur die Überlassungsvereinbarung

Geschrieben

Vielen Dank!

Derjenige, dem ich sie überlasse, hat eine WKB, der, der sie auf dem Schießstand nutzt, nicht - aber das ist bei Anfängern auch nicht weiter verwunderlich :)

nochmals danke,

thecyclone

Geschrieben

Hmmm, irgendwie läßt mein server die links nicht zu...

kann mir jemand bitte den Schrieb "Verleih" und "Kaufvertrag gebrauchte Waffe" an Frank@xxx.net

schicken?!

bitte hier posten, wenn geschehen, damit ich nicht zig mails bekomme.

Danke,

Frank

Geschrieben
Ein KWS oder Jagdschein ohne WBK reichen nicht.

318617[/snapback]

Stimmt auch nicht ganz :) : Nur für Langwaffen ist auch der JJ allein ausreichend !Bei ner Kurzwaffe muß eine WBK vorhanden sein.

Mouche

Geschrieben
Stimmt auch nicht ganz  :) : Nur für Langwaffen ist auch der JJ allein ausreichend !Bei ner Kurzwaffe muß eine WBK vorhanden sein.

Mouche

319095[/snapback]

Genau: siehe hierzu § 13 Abs. 4 für die Jägers. <_<

Fraglich ist meines Erachtens aber, ob wirklich alle WBK-Inhaber Waffen leihen können. Erben und Altbesitzer nach § 59 WaffG1972/1976 sind z.B. nur zum Besitz ihrer Erbwaffen/angemeldeten Waffen, nicht aber zum Erwerb (auch nicht vorübergehend) weiterer Waffen berechtigt. Was meint ihr dazu ? :confused:

Geschrieben

Ich denke, dass derjenige der die Waffe vorübergehend erwirbt, Sachkundig sein sollte. Dazu ist nicht zwingend eine WBK notwendig sondern eine anerkante Sachkundeprüfung. Denn ein WBK-Inhaber (z.B. durch Erbschaft) ist nicht zwangsläufig Sachkundig. Ergo sollte es auch möglich sein, einem Vereinsmitglied, das bereits die Sachkunde nachgewiesen hat, für Wettkämpfe eine Waffe vorübergehend zu überlassen.

So verstehe ich übrigens den folgenden Auszug aus dem WaffG:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

ß) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung

Geschrieben

Und wie sieht das mit der dazugehörigen Munitiion aus?

Bei uns gab es neulich eine Debatte darüber, das man sich zwar als WBK Inhaber eine Waffe für 30 Tage ausleihen darf, von der Munition steht aber kein Wort im Gesetz. Sprich es wurde die Meinung vertreten, das die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen verbrauch erworben werden darf. Ist natürlich schlecht, wenn man sich eine Waffe ausleiht, für die der Verein keine Munition bereitstellt und auch kein Kamerad passende hat.

MFG

Markus

Geschrieben
Und wie sieht das mit der dazugehörigen Munitiion aus?

Bei uns gab es neulich eine Debatte darüber, das man sich zwar als WBK Inhaber eine Waffe für 30 Tage ausleihen darf, von der Munition steht aber kein Wort im Gesetz. Sprich es wurde die Meinung vertreten, das die Munition nur auf dem Schießstand zum sofortigen verbrauch erworben werden darf. Ist natürlich schlecht, wenn man sich eine Waffe ausleiht, für die der Verein keine Munition bereitstellt und auch kein Kamerad passende hat.

MFG

Markus

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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

... erwirbt;

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Moin hoffe nun ist alles geklärt ;-)

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