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IGNORED

Frage wegen Alarmpatronengerät für Leuchtpatronen


Hamster

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Geschrieben

Hallo allerseits,

ich hätte mal eine waffenrechtliche Frage zu Alarmpatronengeräten.

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung , zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden .

Wie aber verhält es sich, wenn der "Lauf" nur so lang ist, wie die Hülse der Leuchtpatrone ?

Dann ist kein Lauf da, durch den das Geschoß, also die Leuchtkugel, hindurchgetrieben wird.

Solche Geräte gab es z.B. als Stolperfallen zur Alarmgebung im 2.WK, teilweise als Eigenbau der Truppe (siehe Foto im Anhang).

Danke & Gruß

Hamster

Geschrieben

Moin,

ist eine interessante Frage. Anhand der Lauflänge wird die Beurteilung aber schwierig, da es genügend Signalpistolen gibt, deren Läufe kürzer sind, als die Patronenlänge einer Fallschirmsignalpatrone.

Geschrieben

Mir ist nochwas eingefallen: Diese Alarmgeräte werde ja bei der Schußauslösung nicht in der Hand gehalten, sind also nicht "tragbar" (falls das eine Rolle spielt).

Grüße

Hamster

Geschrieben

Seit wann muß eine Waffe den tragbar sein?

So ein Signalgerät unterliegt dem Waffenrecht ebenso wie die übliche Signalpistole Kaliber 4. Bei der sind wie oben geschrieben die Hülsen der (Fallschirm)Munition sogar deutlich länger als der Lauf. Bei einem Kaliber größer 12 mm ist somit der Erwerb genehmigungspflichtig. Signalwaffen bis 12 mm sind frei verkäuflich.

Die waffenrechtliche Einordnung wird spätestens dann klar, wenn Du versucht so ein Ding zu kaufen. In den USA sind solche Abschußgeräte übrigens als "Flare Laucher" weit verbreitet.

Geschrieben

Ömpf, nicht tragbar bedeutet doch, dass es wegen seinem Gewicht oder seiner Größe nicht getragen werden kann, oder bin ich jetzt auf dem Holzweg ? crazy.gif

Spielt hier aber wohl eh keine Rolle, da unter tragbare Gegenstände solche wie Elektroschocker, Hieb- und Stoßwaffen, Reizstoffsprays, Flammenwerfer, Molotow-Cocktails, Nunchackus, Garotten, Schleudern sowie gekorene Waffen o.ä. fallen. Das passt hier aber alles nicht...

rolleyes.gif

Ich denke deshalb, dass es in puncto Schusswaffeneigenschaft letztendlich um die Beurteilung geht, ob ein Lauf besteht oder nicht.

Geschrieben

Na auf das "tragbar" bin ich deshalb gekommen:

Antwort auf:

1.2

Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1

die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind


Und beim alten KWKG war z.B. "tragbar" so definiert, daß eine tragbare Waffe bei der Schußauslösung üblicherweise in der Hand gehalten wird.

Geschrieben

Besonders das Schild finde ich gut... gr1.gif

Ich versuche mir gerade das Gesicht meines Vermieters vorzustellen, wer er beim nächsten Ablesen der Heizung meine Wohnung betritt und es sieht 021.gif021.gif021.gif

Jaja Sachbearbeiter, ich kann mir schon vorstellen wie es bei dir daheim aussieht... du kennst Links eek2.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

Ich meine mal gelesen zu haben, dass ein Lauf mindesten zwei Kaliberdurchmesser Länge haben muss, um ein Lauf zu sein.... Kann aber sein, dass das mit dem neuen Gesetz wieder anders geworden ist.

bye knight

Geschrieben

Antwort auf:

Ich meine mal gelesen zu haben, dass ein Lauf mindesten zwei Kaliberdurchmesser Länge haben muss, um ein Lauf zu sein.... Kann aber sein, dass das mit dem neuen Gesetz wieder anders geworden ist.

bye knight


Da hast Du Recht...und das ist heute auch noch so. Sonst wäre ja auch das HK-Signalgerät 19mm Notsignal eine "Waffe", die WBK-Pflichtig wäre. Auch dieses Gerät verfügt über keinen "Lauf" der das Geschoss "führt".

Sie ist jedoch PTB bauart-geprüft und bietet dadurch die "Gewähr" keinen Lauf i.S. des Gesetzes zu besitzen, ebenso wie ein Wühlmausschussapparat Kaliber 16, oder 12 (heute üblicherweise nur noch in 9mm Knall). Diese dinger sind ebenfalls bauartgeprüft und es wurde festgestellt, das sie keinen "Lauf" besitzen, der Geschosse "führen" kann.

Geschoss i.S. des Affengesetzes ist auch ein pyrotechnisches "Geschoss"...Bezogen auf Hamsters "Apparat" sind wir jetzt zwar noch nicht viel weiter, jedoch hat diese Vorrichtung ebenfalls keinen Lauf...waffenrechtlich also schon ein beachtenswertes Merkmal. Allerdings hat die dazugehörige Munition (nicht wie die HK19mm, bzw. Böllerpatrone 12/16) keine PM I-Einstufung, sondern eine PM II-Klassifizierung, was zumindest dann den Munitionserwerb der Erwerbscheinpflicht unterstellt.

Bleibt also nur die waffenrechtliche Beurteilung des Gegenstandes durch das BKA gegen Zahlung der entsprechenden "Penunzen"....

GF

Muni

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