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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Luftdruckwaffen im Auto


Beyer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

hab gehört das Schützen nach dem Wettkampf in eine Polizeikontrolle gekommen sind und eine Strafe bezahlen mußten.

Begründung : Weil sie noch Eingekehrt sind und nicht direkt nach hause gefahren sind.

Und das bei Luftdruckwaffen im Futteral im Kofferaum ??

Ich verstehe das ja bei erlaubnispflichtigen Waffen

laut Waffengesetz. Aber ich finde keinen Hinweis im Gesetz , dass dies auch für Luftdruckwaffen gilt.

Weiss da wer bescheid !

Danke

Beyer

Geschrieben

Ohne die genauen Umstände zu kennen, ist es schwierig.

Wenn es so gewesen ist:

Training mit LG (unter 7,5J), dann LG in Futteral im Auto gelassen, während sie noch eine Cola trinken waren - da sehe ich keine Möglichkeit eier OWI, denn:

1) Nicht zugriffsbereites / nicht schußbereites Führen (also z.B. der genannte Transport im Auto) ist im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt.

Für LG brauchts kein Bedürfnis.

Also kann man LG immer nicht zugriffsbereit / nicht schußbereit führen.

2) Zweiter Ansatzpunkt: Nicht ausreichende Sicherung gegen Zugruff durch Nichtberechtigte.

Nichtberechtigte sind im Falle von LG mit [F] alle U-18. Für solche Waffen ist nur eine angemessener Verschluß vor diesen vonnöten. Da das Auto aber aufgebrochen werden muß, würde ich die ausreichend sichere Unterbringung für kurze Zeit bejahen, ein Richter kann das natürlich anders sehen.

Und ob die betreffenden Steifenhörnchen wirklich wissen, was im WaffG und der AWaffV steht?

Geschrieben

Tja , eigentlich handelt es sich um Schußwaffen, zwar nicht erlaubnispflichtig, jedoch in falschen Händen z.b. Kinder

oder nicht charakterfester Personen problematisch.

ein auto ist kein Safe oder Waffenschrank und kann leicht geknackt werden. Insbesondere, wenn Ziele der Begierde durch die Fenster zu erspähen sind. Es gibt Zeitgenossen, die kleben Aufkleber auf den kw koffer, damit jeder erkennt

was darin ist. Ich würde egal ob erlaubnispflichtig oder nicht lieber keine schußwaffe im geparkten unbeobachteten PKW zurücklassen.

Major Tom

Geschrieben

LG/LP (F im Fünfeck), geschlossener Kofferraum eines PKW, also nicht einsehbar => ausreichende Verwahrung.

Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von Völker voll und ganz an.

Gruß, Ronald

P.S. @Majortom: O.g. Waffen müssen weder in einem Safe noch in einem Waffenschrank verwahrt werden! Wir wollen doch die Kirche im Dorf lassen, ja?

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach meinem Kentnisstand 400 € Bußgeld ; Verurteilt

Beyer


Entweder wir kennen nicht die ganze Geschichte oder: Mal wieder ein Beispiel, wie sich die FWR-Mitgliedschaft + ÖRAG-RS + WO-Sonst-Rabatt ganz schnell amortisieren.

Verurteilung in Waffenrechtssache... oje!

In diesem Rahmen möchte ich auch noch freundlich auf die ELF-Liste der waffenrechtsbewanderten Rechtsänwälte verweisen.

Geschrieben

Wenn die Besitzer außer den Luftdruckwaffen legale Besitzer von Erlaubnispflichtigem sind oder werden wollen, ist die OWI Sache bzw ein dokumentierter Verstoß gegen das Waffengesetz bzw. Aufbewahrungsregeln viel schmerzlicher als die 400 Euro. Ebenso u.U. der wert des Sportgerätes.

Ein Bekannter hat vor Jahren mal nach dem Biathlontraining mit Luftdruckwaffen zwei dieser ca. 1500 Euro teuren Spezialwaffen im Auto (Verdeckt im Kofferraum)kurzfristig zurückgelassen, wahrend er noch eine 2km Runde "auslief".

Man hatte ihn wohl schon beim Einladen beobachtet und war ihm auf den Wanderparkplatz gefolgt. 3000 Euro Sachschaden

und nochmal 100 am Auto (Scheibe eingeschlagen). Die Polizei hat ihn nicht weiter bestraft, er war bestraft genug. Seine Sportgeräte hat er nie wiedergesehen obwohl der Dieb damit nie zum Schießen kommen konnte, da bei den Prototypen ein sehr spezielles maßgebliches Teil fehlte, was entfernt war und nicht wieder zu beschaffen war ohne aufzufliegen.

Major Tom

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Polizei hat ihn nicht weiter bestraft, er war bestraft genug.


Warum sollte die Polizei bestrafen? Das sollte doch Sache des Staatsanwalts oder Richters sein.

Karl

Geschrieben

Warum sollte er ueberhaupt bestraft werden, er hat juristisch gesehen nichts falsches getan.

Im Gegenteil, er ist das OPFER!!!

Geschrieben

Wie darf ich mein Gewehr denn noch spazieren fahren ????

Zum Schießstand, zum Büchsenmacher, zur Jagd, und zwar

auf dem kürzesten möglichen Weg ?

Was passiert wenn ich tanken muss, oder auf die Toilette

oder etwa etwas essen , oder ich verfahre mich total,

habe etwas vergessen und fahre zurück, oder ich werfe schnell einen Brief ein, oder ich

habe mit dem Auto eine Panne und muss in die Werkstatt

oder, oder , oder, oder,

Wenn das stimmt muss ich mich für einen Besuch auf dem

Schießstand vorbereiten wie auf eine Urlabsfahrt nach

Spanien, uach wenn der Stand nur eine Stunde entfernt ist. gaga.gifgaga.gif

Geschrieben

.....und wie ist das, wenn ich zu einem Fotografen fahren will, der von mir und meiner .45-70er ein nettes Nostalgiebild zaubern möchte?

Ein vom Bedürfnis umfasster Zweck?

.....und wie ist es, wenn ich zum Fotografen fahren will, der von meinen erlaubnispflichtigen Waffen Fotos anfertigen soll, die ich bei Abhandenkommen gut brauchen kann?

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

Sorry, ich bin leider zu faul nachzusehen, aber schon nach dem alten Gesetz war das Zurücklassen einer Schußwaffe im unbewachten Auto ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsregeln und somit ein Verstoß gegen das WG.

(Frage zur Sachkundeprüfung schon 1991)

Geschrieben

In Antwort auf:

LG/LP (F im Fünfeck), geschlossener Kofferraum eines PKW, also nicht einsehbar => ausreichende Verwahrung.

Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen von Völker voll und ganz an.

Gruß, Ronald

P.S. @Majortom: O.g. Waffen müssen weder in einem Safe noch in einem Waffenschrank verwahrt werden! Wir wollen doch die Kirche im Dorf lassen, ja?


Gerne (Das mit der Kirche), aber eine sichere Aufbewahrung

insb. vor Kindern und Schutz gegen Entwendung ist selbst in der Wohnung vorgeschrieben. Im Wintergarten verstreut liegenlassen oder sichtbar auf dem Wohnzimmerschrank ist nicht, auch wenn kein klassifizierter Schrank vorgeschrieben ist.

Gruß Major Tom

Major Tom

Geschrieben

Hallo Promillo,

Wenn Du von erlaubnispflichtigem redest, dann ist auch ein

zurücklassen im Auto um das Herzhäuserl aufzusuchen legal nicht drinn. Kurzwaffen kann man ja noch im koffer mit aufs Häuserl nehmen. Beim 98er ist das dann ggf. ein ganz spezieller vom Bedürfnis umfasster Zweck laugh.gifcrazy.giflaugh.gif

Was gemacht wird und was eigentlich Vorschrift ist darüber kann man diskutieren. Einem Biathlethen wurde ernsthaft

versucht zur Auflage zu machen er dürfe nur Unterkünfte mit Waffentresoren beim Besuch von Wettkämpfen aufsuchen.

Nur das stimmt so nicht ganz. Da gibt es Erleichterungen.

Z. B. Verschluß raus und mitnehmen und Waffe in der Unterkunft im Holzschrank verschlossen.

Bin mir aber nicht ganz sicher ob es im Fall der Fälle nicht doch schwierigkeiten gibt.

Major Tom

Geschrieben

Weiß ich nicht, ob das streng genommen vom Bedürfnis umfasst ist. Auf jeden fall solltest Du den Fotograph vorher

einweihen und ihn als Inhaber des Hausrechtes um Genehmigung fragen, eh du in seinen Räumlichkeiten aufholsterst. Denn wenn Du an einen Grünfried gerätst, der sofort die Trachtengruppe ruft ogottogottogott.........

Major Tom

Geschrieben

In Antwort auf:

Weiß ich nicht, ob das streng genommen vom Bedürfnis umfasst ist. Auf jeden fall solltest Du den Fotograph vorher

einweihen und ihn als Inhaber des Hausrechtes um Genehmigung fragen, eh du in seinen Räumlichkeiten aufholsterst. Denn wenn Du an einen Grünfried gerätst, der sofort die Trachtengruppe ruft ogottogottogott.........

Major Tom


Der Fotograf weiß bescheid, das ist nicht das Problem.

Er hat auch keine Probleme mit Waffen, ist ein alter Freund.

Mir geht's eher um den Transport dahin.

Haus-Schießstand: Kein Problem;

Haus-Büchsenmacher: Kein Problem;

Das ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck.

Aber Haus-Fotograf und zurück...?

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben

@Majortom

Nein, es ging um Druckluftwaffen mit "F"

Und die muessen eben so verwahrt werden, dass kein unbefugter dran kommt, in dem Fall reicht das abgeschlossene Auto aus, ebenso wie die abgeschlossene Haustuer, wenn keine Kinder im Haus sind.

Hier muss fruehzeitig allen uebertriebenen Anforderungen eine Absage erteilt werden, sonst haben wir wirklich bald eine Rechtswirklichkeit, die noch schlimmer als das Gesetz selber ist.

Das heisst Rechtsschutz und sich notfalls auch mal durch die Instanzen kaempfen. 016.gif

Archiviert

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