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IGNORED

30-schuss magazine


falcon

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
nun unterscheide doch endlich mal zwischen RECHT und verbandsinternen regeln.

...

317388[/snapback]

diese von mir genannte schießstandordnung ist zwar in der spo des dsb abgedruckt, das heißt aber nicht, dass sie nur von dsb schießstätten angewandt werden kann. diese schießstandordnung ist allgemein gehalten und könnte auf jedem schießstand egal welchen verband zugehörig angebracht werden, da in ihr nur allgemeine RECHTLICHE angelegenheiten (rauchverbot, aufsicht ...) aufgeführt sind.

es heißt darin unter 1.

Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

dies bedeutet, wenn diese vom dsb veröffentlichte schießstandordnung auf einer schießstätte hängt, die nach bdmp schießen, dann ist jeder schütze eben der sportordnung des bdmp unterworfen. da der bdmp seine anerkennung nur erhalten hat, weil er u. a. auch bestimmte waffen vom sportlichen schießen ausgenommen hat, dürfte die verwendung eines 30er mag auch nicht erlaubt sind.

und wenn eben die polizei auf dem dsb-schießstand mit entspr. schießstandordnung schießt, dann gelten insofern keine sportordnungen, da die ja nicht sportlich schießen, sondern aufgrund hoheitlicher tätigkeit (müsste aber auf einem privaten schießstand vorher beantragt werden vgl. § 9 Abs. 3 AWaffV)

da du ja auch eine rechtsgrundlage möchtest, hier ist sie in der AWaffV:

§ 9

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

...

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, ...

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Geschrieben
nun unterscheide doch endlich mal zwischen RECHT und verbandsinternen regeln.

ein verein kann auch ZWEI standordnungen haben: die behördlich geforderte und dann von mir aus noch eine für den DSB.

DENN wenn da nur die DSB-ordnung hängen und gelten würde, dann dürften dort keine jäger mehr trainieren...

317388[/snapback]

Absolut korrekt. Ich kenne z.B. einen Stand, wo Jäger Halbautomaten schießen dürfen, Sportschützen (egal welcher Verband) aber nicht!

Geschrieben

doc44,

sorry aber du springst die ganze zeit zwischen sportordnung und standordnung hin und her.

und den von dir zitierten § kenne ich, und genau den halte ich für unzulässig und unsinnig, denn wenn man den durchsetzen würde, dann:

- dürfte ja auch kein jäger mehr mit einer vom schiesssport ausgeschlossenen waffe auf dem stand üben

- dürfte kein neuling ohne wbk probeschiessen

- büchsenmacher müssten optiken im wald einschiessen ;)

- ...

Geschrieben
doc44,

sorry aber du springst die ganze zeit zwischen sportordnung und standordnung hin und her.

und den von dir zitierten § kenne ich, und genau den halte ich für unzulässig und unsinnig, denn wenn man den durchsetzen würde, dann:

- dürfte ja auch kein jäger mehr mit einer vom schiesssport ausgeschlossenen waffe auf dem stand üben

- dürfte kein neuling ohne wbk probeschiessen

- büchsenmacher müssten optiken im wald einschiessen ;)

- ...

317432[/snapback]

man muss ja hin-und-her springen, da in der standordnung bzw in de AWaffV drin steht, dass schießen u.a. nur nach genehmigter sportordnung (ob dsb, bdmp ... ist egal) erlaubt ist. die standordnung ist lediglich dazu da, dass diese gesetzlichen regelungen auf dem stand als aushang nochmal jedem bekannt gemacht wird.

(bei unserer standabnahme hat der gutachter extra nachgeschaut, ob eine standordnung da ist - muss ja nicht unbedingt die vom dsb abgedruckte sein - ansonsten hätten wir kein ok bekommen!)

ob der § 9 AWaffV unzulässig und unsinnig ist, steht hier nicht zur debatte. er ist da und hat bestand, d. h. jeder hat sich daran zu halten

zu 1: jäger darf sehr wohl nach § 9 Abs. 1 Nr 1 AWaffV schießen

zu 2: sicher darf der neuling ohne wbk schießen, aber halt nur schießübungen nach jeweiliger spo

zu3: siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV, da für Büchsenmacher, Jäger etc. das einschießen schließlich zum bedürfnisumfassten Zweck gehört

Geschrieben

es gibt bei uns einen gewerblichen schiessstandbetrieb, auf dem keinerlei beschränkungen hinsichtlich sportordnungen bestehen. der stand ist explizit

zugelassen für kurzwaffen, flinten und mpi. der betreiber bietet

neulingen u.a. an auch mit den vom bannstrahl des §6vo erfassten waffen zu

schiessen (z. bsp. oa5 auch mit sd). es erfolgt keine spezifizierung hinsichtlich

der schützen ("sport"-schütze, jäger, security oder behörde). geschossen werden

kann dann auf scheiben, luftballons oder klappfallscheiben, eine

magazinbeschränkung gibt es nicht.

Geschrieben

§ 9 Abs. (2) AWaffV: Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Sofern er dies hat, ist alles i. O., wenn aber nicht, dann ...

Geschrieben
Mich nervt so eine rechtliche Unsicherheit. Schließlich will man sich keinen Spreisel einziehen, nur weil man eine schwammige Formulierung so oder so ausllegen kann. Kennt vielleicht jemand einen Standbetreiber, der zu diesem Thema mal qualifiziert Auskunft geben kann?

317253[/snapback]

Goofy,

ist eine recht einfache Sache, wir als Standbetreiber bestimmen wer wann was auf unserem Stand schießt soweit es die Erlaubnis abdeckt und er zahlt. Um unsere Einrichtung zu schonen wird auch keine Polizeieinheit mit MP Reihen- oder Dauerfeuer schießen.

Karl

Geschrieben

Ich weiss von meinem alten Verein und (!!!) habe es schwarz auf weiß gesehen.

Ein Schreiben des zuständigen Ordnungsamtes mit ungefähr folgendem Zitat:

"Der Schießstand ist nur für Waffen gemäss der DSB-Sportordnung zugelassen..."

War für mich als Sportschütze und Jäger toll.... :016:

Deshalb habe ich auch mittlerweile den Verein nach über 10 Jahren gewechselt.

Mad Max

Geschrieben
Ich weiss von meinem alten Verein und (!!!) habe es schwarz auf weiß gesehen.

Ein Schreiben des zuständigen Ordnungsamtes mit ungefähr folgendem Zitat:

"Der Schießstand ist nur für Waffen gemäss der DSB-Sportordnung zugelassen..."

War für mich als Sportschütze und Jäger toll.... :016:

Deshalb habe ich auch mittlerweile den Verein nach über 10 Jahren gewechselt.

Mad Max

317581[/snapback]

Erlaubt laubt sind demnach Einzellader, Mehrlader und Selbstlader bis max. 8 mm, und Flinten bis Kal. 12, damit kommt ein Sportschütze schon recht weit? Bei Jagdwaffen bin ich nicht sicher ob kombinierte Waffen beim DSB erlaubt sind.

Karl

Geschrieben

Jetzt kommen wir der Sache schon wesentlich näher: Vom Gesetz her ist ein 30er-Magazin O.K., entscheidend ist aber das Einverständnis des Schießstand. Wenn ich also den Schießstandbetreiber frage, ob auf seinem Stand 30er-Magazine erlaubt sind, bin ich also auf der sicheren Seite. Sehe ich das richtig? :confused:

Geschrieben
Jetzt kommen wir der Sache schon wesentlich näher: Vom Gesetz her ist ein 30er-Magazin O.K., entscheidend ist aber das Einverständnis des Schießstand. Wenn ich also den Schießstandbetreiber frage, ob auf seinem Stand 30er-Magazine erlaubt sind, bin ich also auf der sicheren Seite. Sehe ich das richtig? :confused:

317872[/snapback]

ja

Geschrieben
Erlaubt laubt sind demnach Einzellader, Mehrlader und Selbstlader bis max. 8 mm, und Flinten bis Kal. 12, damit kommt ein Sportschütze schon recht weit? Bei Jagdwaffen bin ich nicht sicher ob kombinierte Waffen beim DSB erlaubt sind.

Karl

317590[/snapback]

Im DSB Selbstlader ???

Nix mit Selbstlader oder Zielfernrohr. Deshalb hab ich ja gesagt, ist prima, wenn man als Jäger dort nicht mal seine Jagdwaffen einschiessen kann. Und über 8 mm, z.B. .375 H&H ist auch nicht.

Mad Max

Geschrieben
Im DSB Selbstlader ???

Nix mit Selbstlader oder Zielfernrohr. Deshalb hab ich ja gesagt, ist prima, wenn man als Jäger dort nicht mal seine Jagdwaffen einschiessen kann. Und über 8 mm, z.B. .375 H&H ist auch nicht.

Mad Max

317905[/snapback]

Selbstlader ja, lesen muß jäger schon können, ZF zum Minitionstest auch beim DSB erlaubt, .375 ist wirklich nicht erlaubt.

Karl

Geschrieben
Jetzt kommen wir der Sache schon wesentlich näher: Vom Gesetz her ist ein 30er-Magazin O.K., entscheidend ist aber das Einverständnis des Schießstand. Wenn ich also den Schießstandbetreiber frage, ob auf seinem Stand 30er-Magazine erlaubt sind, bin ich also auf der sicheren Seite. Sehe ich das richtig? :confused:

317872[/snapback]

jein, ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass ein normaler, gewöhnlicher schießstand eine entsprechende ausnahmegenehmigung zum schießen mit 30er magazine erhalten kann/hat.

die begründung würde mich interessieren, dann mach ich nämlich dies bei uns auch :)

Geschrieben
jein, ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass ein normaler, gewöhnlicher schießstand eine entsprechende ausnahmegenehmigung zum schießen mit 30er magazine erhalten kann/hat.

die begründung würde mich interessieren, dann mach ich nämlich dies bei uns auch  :)

318035[/snapback]

Doc,

warum Ausnahmegenehmigung? Unser Stand ist für Kurz/Langwaffen bis Kaliber xx und Energie yy zugelassen weitere Auflagen bestehen nicht. Der Grundsatz daß alles verboten ist was nicht ausdrücklich erlaubt ist läßt sich in unserer Genehmigung nicht finden.

Karl

Geschrieben
Doc,

warum Ausnahmegenehmigung? Unser Stand ist für Kurz/Langwaffen bis Kaliber xx und Energie yy zugelassen weitere Auflagen bestehen nicht. Der Grundsatz daß alles verboten ist was nicht ausdrücklich erlaubt ist läßt sich in unserer Genehmigung nicht finden.

Karl

318060[/snapback]

wegen der oben von mir zitierten §§ 6 ff AWaffV, insbesondere § 9 Abs. 1 AWaffV, der besagt, dass schießen auf schießstätten u. a. nur erlaubt ist, wenn es sich nicht um vom verbot gem. § 6 AWaffV betroffenen schusswaffen/munition handelt; auch wenn es sich um z.B. munition handelt, die lt. schießstanderlaubnis grundsätzlich verschossen werden darf.

wird aber diese munition z.b. aus einem "verbotenen" 30er mag verschossen, bedarf es eben einer ausnahme nach § 9 Abs. 2 AWaffV.

beispiel:

schießerlaubnis für 9mm auf stand vorhanden, dann aber lt. AWaffV auch nur aus langwaffen mit bis zu 10 schuss magazinen, läufen mit mind. 42cm länge etc.

ist ausnahme vorhanden, dann auch mit solchen waffen/mag möglich

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