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IGNORED

Gebrauchtwaffenkauf


Andre Hofmann

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

sicherlich werdet Ihr über mein unvollständiges Wissen die Stirn runzeln, aber ich hab da mal eine Frage...:

Bisher hatte ich meine Waffen immer beim Büchsenmacher gekauft. Nun besteht meine Absicht, eine Gebrauchtwaffe von privat zu erwerben. Wie ist nun die korrekte Verfahrensweise: gegen Vorlage meiner WBK (mit entsprechendem Voreintrag) bekomme ich das gewünschte Teil ausgehändigt und wer trägt nun die "Übernahme" in meine WBK ein: der Verkaufende oder die örtliche Behörde ( gegen Vorlage des Kaufvertrages )?

Danke für Eure hoffentlich ergiebigen Antworten!

André

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Mach einen richtigen Kaufvertrag, du zeigst dem Verkäufer deine Erwerbsberechtigung und dann Kaufvertrag + WBK zur Behörde und die tragen ein!

Hoffe deine Frage ist damit beantwortet

WH Björn

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FWR?Ich bin auch drin !

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Die Behörde trägt ein.

Du musst angeben (z.B. unter Vorlage eines Kaufvertrages): was, von wem, wann.

Ich habe bisher bei Käufen von Privat nie die Waffe vorführen müssen. Wie dies bei anderen Ämtern gehandhabt wird, keine Ahnung.

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Man darf dabei nur nicht trödeln.

Der Verkäufer meldet seinen Verkauf seiner Behörde, die macht eine Kontrollmitteilung an die Behörde des Erwerbers und falls dieser nicht innerhalb der Frist zum Anmelden erscheint, gibt es einen ganz, ganz blauen Brief.

In Gegenrichtung funktioniert die Bürokratie übrigens genauso.

Ob das auch in Erfurt so klappt, weiss ich nicht, hier in Nds. läuft es jedenfalls vorbildlich gut.

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Kaufvertrag machen,

Namen, Adressen, WBK Nummern und ausstellende Behörde von Käufer und Verkäufer rein.

Datum der Übergabe.

Mit WBK und Kaufvertrag zur Behörde(innerhalb 14 Tage) - vieeel zu vieeel Geld bezahlen wink.gif - Fertig.

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Grüße von magic

Es werden mehr Menschen durch Übung tüchtig als durch Naturanlage.

Demokrit (460 - 370 v. Chr.)

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Ich habe mit Gebrauchtwaffe von privat angefangen und auch nicht gewußt, wer einträgt. Als ich auf dem Amt mit von mir in die WBK gemalten Daten hat die Dame mich erst einmal belehrt, daß das ihre Aufgabe ist. Die Art, wie sie das gemacht hat, hat mir gezeigt, daß auf dieser gefürchteten Behörde auch Menschen sitzen, und der nette Ton ist bis heute geblieben.

Zitat:"Der Verkäufer meldet seinen Verkauf seiner Behörde, die macht eine Kontrollmitteilung an die Behörde des Erwerbers und falls dieser nicht innerhalb der Frist zum Anmelden erscheint, gibt es einen ganz, ganz blauen Brief."

Genau so ist es, und darum ist die so gern und genüßlich vertretene These, daß es ohne den Behördenfehler in Erfurt nicht zu dem Blutbad gekommen wäre, nur heiße Luft.

Entschuldigung, Herr Dr. Schiller.

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Hallo Leute,

wenn ich über solche Verfahrensabläufe höre, wird mir ganz anders!!!

Der Verkäufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs den Voreintrag in der WBK zu "entwerten", indem er seine Daten einträgt!!!

Begründung:

Aufgrund der 14 Tage Meldefrist könnte der Käufer sonst beliebig viele Waffen erwerben, da der jeweilige Verkäufer nicht erkennen kann, ob der Voreintrag noch gültig ist!!!

Also deshalb:>>Erwerben>Eintragen>Anmelden

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Eulenspiegel

Wer Köpfchen hat, lacht über´s Leben !!

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Gebrauchtkauf von Privat heißt oft auch, sich die Waffe unbesehen zuschicken lassen.

Das wäre ja ein Stück aus dem Tollhaus, wenn jeder Privatverkäufer durch seine Eintragung den Verkauf seiner ggf. minderwertigen Waffe festnageln könnte - Rückgabe zwar nicht ausgeschlossen, aber verwaltungstechnisch schwierig: der Interessent wird zum Hoffenwirmal-Blindkäufer.

Schlimm genug, daß die Profis das können...

Das mit dem Mehrfachkauf ist m.E. kein so ernstes Argument. Dies Vorgehen ist der wohl dümmste Weg der illegalen Waffenbeschaffung (Erwerber meldet dies gleich zur Strafverfolgung).

Die WBK ist außerdem ein so leicht fälschbares Stück Papier (im Vergleich zu jedem Geldschein oder Ausweis), daß es mich wundert, noch nie von einem Waffenerwerb mittels gefälschter WBK gehört zu haben.

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Eintrag einer Waffe in die WBK (Voreintrag ungültig machen) dürfen KEINE Privatpersonen sondern nur Waffenhändler und Behörde, deswegen müsste hier mal das Gesetz korrigiert werden!

Kaufvertrag machen ist gut und richtig, aber den mit Kaufsummer der Behörde vorlegen? Ich weiss nicht.

Hier ein Service von Waffen König

Beim Waffenverkauf von Privat an Privat sollten Sie zur Sicherheit immer einen Kaufvertrag abschließen. Hier finden Sie einen von uns entworfenen Vertrag zum DOWNLOAD als RTF-Dokument.

Nicht vergessend das die Waffe auch ausgetragen werden muss!

Word-Dokumentenvorlage zur Überlassung einer Waffe. Dieses DOKUMENT muss nur als Vorlage in Word gespeichert werden. Dann können Sie es Ihren persönlichen Bedürfnissen anpassen und komfortabel ausfüllen

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Rugerclub If guns are OUTLAWED.... only the criminals will have guns!

Hier geht es zum Infocenter WAFFENRECHTSNOVELLIERUNG

Hier geht es zum Infocenter WAFFENRECHTSFAKTEN

[Dieser Beitrag wurde von Rugerclub am 08. Juni 2002 editiert.]

[Dieser Beitrag wurde von Rugerclub am 08. Juni 2002 editiert.]

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@ all,

1. es gibt weder eine gesetzliche noch eine verwaltungrechtliche Grundlage, nach der beim Privatkauf/verkauf die Beteiligten keinen Eintrag in die WBK vornehmen dürfen.

2. der Austrag einer bereits erworbenen Waffe, aufgrund Nichtigkeit (Waffe schadhaft, Ansichtlieferung, etc) ist überhaupt kein Problem, da der Voreintrag von der Behörde erneuert wird.

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Eulenspiegel

Wer Köpfchen hat, lacht über´s Leben !!

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Zitat: "der Austrag einer bereits erworbenen Waffe, aufgrund Nichtigkeit (Waffe schadhaft, Ansichtlieferung, etc) ist überhaupt kein Problem, da der Voreintrag von der Behörde erneuert wird."

Nein, überhaupt kein Problem - Du zahlst nur doppelt und mußt Dir bei der Grünen nur nochmal einen Voreintrag besorgen...

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Zitat:

Original erstellt von Eulenspiegel:

@ all,

1. es gibt weder eine gesetzliche noch eine verwaltungrechtliche Grundlage, nach der beim Privatkauf/verkauf die Beteiligten keinen Eintrag in die WBK vornehmen dürfen.

Hallo, liebe Leser,

§ 34 Abs. III WaffG regelt:

"Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 (Anm.=Händler), der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen ........ dauerhaft einzutragen.

Überläßt SONST JEMAND einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schusswaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt wordenist, diese zur Eintragung des Übergangs vorzulegen."

Damit ist das Verfahren beim Waffenkauf von Händler sowie von Privatpersonen eindeutig geregelt.

Grüsse

Lawman

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  • 1 Jahr später...

Habe den Thread mit grossem Interesse gelesen, nun bleibt bezüglich des Gebrauchtwaffenkaufs für mich noch eine Frage offen:

Wie können sich beide Seiten am besten bezüglich irgendwelcher Mängel absichern?

Ich frage jetzt mal so, wies für mich besser ist: Was sollte man im Vertrag festhalten, damit ich, falls an der Waffe irgendwelche versteckten Mängel auftauchen, auch noch ein paar Wochen NACH dem Kauf nicht "den kürzeren ziehe"?

Danke IMI

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was soll´s da für versteckte Mängel geben ?

nicht gleichgesehene Kratzer - quatsch

ansehen - probeschiessen - kaufen oder auch nicht.

In Antwort auf:

Was sollte man im Vertrag festhalten, damit ich, falls an der Waffe irgendwelche versteckten Mängel auftauchen, auch noch ein paar Wochen NACH dem Kauf nicht "den kürzeren ziehe"?


klar kannst du dir ein Rückgaberecht einräumen lassen, aber das muss dann innerhalb der 14-tägigen Anmeldefrist passieren.

Sonst hast du dann die Ein-/Austragekosten auch noch.

Und soviel is ja woll an einer Waffe nich dran, als das es verdeckte Mängel geben könnte.

schönen Abend noch

Klaus

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