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IGNORED

Frage zu §16 WaffG


Asgard

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Geschrieben

Hallo,

unserer Schützengesellschaft ist ein Gewehrzug angegliedert, der zu Ausmärschen, Festen usw. regelmässig mit den Gewehren Salut schießt. Dabei handelt es sich um fünfschüssige "scharfe" K98. Bis zu Änderung des WaffG bekamen wir diese auch relativ problemlos von der zuständigen Behörde mit der Antragsbegründung "Brauchtumspflege" bewilligt.

Seit WaffG neu lehnt das Amt eine Bewilligung mit der Begründung ab, wir würden nicht über einen 100m GK Stand verfügen, auf dem mit disen Waffen geschossen werden kann. Was hat ein 100m Stand mit Brauchtumspflege zu tun?

Im entsprechenden Paragraphen heisst es:

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in

Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

Ich sehe hier nicht, dass eine Standverfügbarkeit Voraussetzung für eine WBK- Befürwortung ist. Was tun?

Geschrieben

In Antwort auf:


Ich sehe hier nicht, dass eine Standverfügbarkeit Voraussetzung für eine WBK- Befürwortung ist. Was tun?


Asgard,

hast Du Deine Behörde schon mal nach der Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung gefragt?

Ich würde da mal ganz höflich anfragen, aber aufpassen, dass ich die Widerspruchsfristen nicht versäume.

Und dann ggf. Widerspruch einlegen!

Solltest Du noch keinen rechtsbehelfsfähigen Bescheid habe, dann fordere ihn ein.

Aber in so einem Fall hat man sicher auch die Presse auf seiner Seite, so nach dem Motto: Behörde will jahrehunderte alten Brauch verbieten. Kommt immer gut :-)

Gruß

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber in so einem Fall hat man sicher auch die Presse auf seiner Seite, so nach dem Motto: Behörde will jahrehunderte alten Brauch verbieten. Kommt immer gut :-)


Stimmt. Die gleichen Probleme hatten sogar die Bayerischen Gebirgsschützen (unter anderem). Da kam mal ein schöner Bericht wie die zu kämpfen hatten weil sie nach Rom zu einem Geburtstag eines bayerischen Kardinals gereist sind (ich glaube Würzburger, 70. oder 75. Geburtstag) um Salut zu schiessen.

War schön aufgemacht und auch das Deutsche Waffenrecht kam so ganz nebenbei miserabel weg.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Aber in so einem Fall hat man sicher auch die Presse auf seiner Seite, so nach dem Motto: Behörde will jahrehunderte alten Brauch verbieten. Kommt immer gut :-)


Stimmt. Die gleichen Probleme hatten sogar die Bayerischen Gebirgsschützen (unter anderem). Da kam mal ein schöner Bericht wie die zu kämpfen hatten weil sie nach Rom zu einem Geburtstag eines bayerischen Kardinals gereist sind (ich glaube Würzburger, 70. oder 75. Geburtstag) um Salut zu schiessen.

War schön aufgemacht und auch das Deutsche Waffenrecht kam so ganz nebenbei miserabel weg.


Smity,

nur handelte es sich da um Salutwaffen, und die Probleme lagen auf italienischer Seite, aber Schuld war natürlich nur das deutsche WaffG sonst könnten wir nicht so schön jammern.

Karl

Geschrieben

Hallo Asgard,

zeig dem Beamten einfach einmal aus der amtlichen Begründung zum (ursprünglichen) Gesetzesentwurf die Passage zum § 16. Noch deutlicher kann er's nirgendwo lesen.

Udo

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