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IGNORED

Urteil NRW


sixgunner

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

Lieber Jennerwein,

das ist doch wohl eine recht behördenlastige Auslegung des § 9 WaffG! Dieser § 9 regelt nämlich
eindeutig im Absatz 2, zu welchem Zweck derartige Auflagen gemacht weden können!

§ 9 WaffG

Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren oder erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den im Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Ich denke hier liegt die Beweislast bei der Behörde, die klar zu belegen hat, dass von einer Sportwaffe, die über das Grundbedürfnis hinaus erworben werden soll, eine höhere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, als von den vom Grundbedürfnis umfassten 2 KW. Und spätestens hier dürfte die Behörde an ihre Grenzen stossen.

Wenn ich mir das Urteil so durchlese und dabei bedenke, dass es hier zu einem mündlichen Termin gekommen ist, dann hat nach meiner Ansicht der den Kläger vertretende Rechtsbeistand seine Schularbeiten nicht gemacht
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Ich kann auch nur hoffen, dass in diesem Fall der Kläger von den Rechtsmitteln Gebrauch macht!

So long, CM
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P.S.

Vielleicht sollte man in diesem Fall mal die Kanzlei Streitberger hinzuziehen und in diesem speziellen Fall den Sozius, Herrn RA Kirchner, mit dieser Aufgabe betrauen.

Ein fähiger Kopf und ein echter Fuchs auf dem Gebiet WaffRNeuRegG.


In dem § 9 steht nur, daß die Beschränkungen und Auflagen GEEIGNET sein müssen Gefahren abzuwenden, nicht daß sie dazu NOTWENDIG sein müssen. Es ist noch nicht einmal erforderlich, daß von der Waffe eine höhere Gefahr ausgeht als von anderen Waffen. Der Beweis dafür ist sehr leicht, da so gut wie jede Auflage GEEIGNET ist Gefahren abzuwenden.

Der § 9 ist tatsächlich ein Freibrief für die Ordnunsbehörde von dem allerdings nur selten Gebrauch gemacht wird. Er stellt aber sicher, daß die Behörde vor Gericht so gut wie immer gewinnen wird. crying.gifcrying.gifcrying.gif

Geschrieben

und wenn Ihr ohne Auflage ein Schreiben kriegt die regelmäßige Ausübung des Schiesssports nachzuweisen, da bei Wegfall des Bedürfnisses die WBK gem. 45 Abs. 2 widerrufen wird? Der Sb geht her und sagt wenn keine Schießnachweise vorgelegt werden (für jede Waffe) ist das Bedürfnis für diese Waffe entfallen und der Widerruf wird eingeleitet. Verweigert der Waffenbesitzer die Vorlage der Nachweise kann die Behörde den Wegfall des Bedürfnisses nach § 45 Abs. 4 vermuten und Widerrufen. Somit ist es vollkommen egal ob die Auflage drin steht oder nicht...

Geschrieben

Nur fehlt die Begründung zu den Auflagen. Ich habe gelernt, das jede Auflage einer ausführlichen Begründung begarf. Die Tasache, das Auflagen zulässig sind reicht da nicht aus. Schade nur, dass die Kläger hier sich nicht von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertreten lassen haben. Fachanwalt für Waffenrecht wäre evtl. noch besser gewesen. Jetzt bitte keine falschen Unterstellungen, bin nicht Jurist.

Gruß Joe

Geschrieben

In Antwort auf:


Macht sie schlau, jawoll
pissed.gif


Jürgen,

kannst Dich wieder abregen.

In einem anderen Thread hat sich BorussenJoe schon als SB geoutet. Das Wissen ist also schon in der Behörde.

Gruß

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

Nur fehlt die Begründung zu den Auflagen. Ich habe gelernt, das jede Auflage einer ausführlichen Begründung begarf. Die Tasache, das Auflagen zulässig sind reicht da nicht aus.


Die Begründung besteht einfach darin, daß die Behörde die Notwendigkeit sieht Gefahren für die Allgemeinheit zu vermindern (wer wollte da schon widersprechen - ein Verwaltungsrichter sicher nicht) und daß die Auflage geeigent ist Gefahren abzuwenden oder zu vermindern.

Dem Gericht langt das. Kläger haben keine Chance und verschwenden nur Zeit, Geld und Lebenskraft.

Das ganze Waffenrecht ist nunmal so aufgebaut, daß die Behörde jedem alles verweigern kann. Viele Waffenbesitzer haben kleine Probleme zwischen Verwaltungspraxis und Rechtslage zu unterscheiden. Viele Postings zu diesem Thema zeigen das deutlich. Es wird immer angenommen, Gesetz sei das was sie als tägliche routinemäßige Verwaltungspraxis kennen. Wenn dann in einem Einzelfall anders entschieden wird glaubt man seinen Standpunkt vor Gericht durchsetzen zu können und fällt prompt auf die Nase. Der vorliegende Fall ist ganz typisch dafür. Dann hat "offensichtlich der Richter das Gesetz nicht richtig verstanden".

Da kann man nur noch sagen: Don Quichotte lebt und reitet immer noch gegen die Windmühlenflügel!

Geschrieben

In Antwort auf:

In einem anderen Thread hat sich BorussenJoe schon als SB geoutet. Das Wissen ist also schon in der Behörde.


Ach Gottle - schon der ZWEITE von der Sorte tongue.gif -

Zu denken gibt mir, daß nach meiner Kenntnis in Behörden die private(!) Internet-Nutzung üblicherweise untersagt ist cool.gif.

Wenn wir nun mal schauen, wann die Herren-oder Damen?-so schreiben chrisgrinst.gif............

Da bedarf es wohl keines Doktortitels um zu interessanten Rückschlüssen ztu kommen rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

In einem anderen Thread hat sich BorussenJoe schon als SB geoutet. Das Wissen ist also schon in der Behörde.


Ach Gottle - schon der ZWEITE von der Sorte
tongue.gif
-

Zu denken gibt mir, daß nach meiner Kenntnis in Behörden die private(!) Internet-Nutzung üblicherweise untersagt ist
cool.gif
.

Wenn wir nun mal schauen, wann die Herren-oder Damen?-so schreiben
chrisgrinst.gif
............

Da bedarf es wohl keines Doktortitels um zu interessanten Rückschlüssen ztu kommen
rolleyes.gif

Mouche


Aus- und Fortbildung ist auch in der Dienstzeit nicht verboten sondern erwünscht und nichts anderes ist doch die WO Diskussionsteilnahme oder ? gr1.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Aus- und Fortbildung ist auch in der Dienstzeit nicht verboten sondern erwünscht und nichts anderes ist doch die WO Diskussionsteilnahme oder ?
gr1.gif


....könnte es in der Tat sein und auch nicht schaden tongue.gif -

ob das aber der alleinige Beweggrund ist cool.gif......

Immerhin wurden ja die ewig fehlende VO und die immer noch nicht vorhandenen VV damit begründet, "man müsse erst Erfahrungen aus der Praxis sammeln" rolleyes.gif -vielleicht soll das HIER geschehen chrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

und wenn Ihr ohne Auflage ein Schreiben kriegt die regelmäßige Ausübung des Schiesssports nachzuweisen, da bei Wegfall des Bedürfnisses die WBK gem. 45 Abs. 2 widerrufen wird? Der Sb geht her und sagt wenn keine Schießnachweise vorgelegt werden (für jede Waffe) ist das Bedürfnis für diese Waffe entfallen und der Widerruf wird eingeleitet.


ach sb, ähh bj, nun mach doch nicht so´n wind. sachbearbeiter können vieles sagen, aber nicht alles machen. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

ach sb, ähh bj, nun mach doch nicht so´n wind. sachbearbeiter können vieles sagen, aber nicht alles machen.
chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif


....und außerdem gibt es in der Republik auch noch ein paar Sachbearbeiter, die ihre Vorgaben nicht von Fritze Behrens erhalten und deswegen etwas vernünftiger arbeiten können chrisgrinst.gif - und dem seine Zeit als Minister hat zumindest ein absehbares Verfalldatum tongue.gif.....

Mouche

Geschrieben

Falls die SB's Netfähige Rechner haben .... sind wir immer noch deren Klientel (..und damit wäre das Dienstlich ... ) ... wundern würde mich das nicht wenn die hier szsgn. dem Volk aufs Maul hauen ähhh schauen...

Six

Geschrieben

Der Sachbearbeiter sollte vielleicht auch einmal § 8 Absatz 2 Ziffer 1 WaffG (nF) lesen, wo es heisst:

"(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines Schiessportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist."

Ich meine, dass man diese Vorschrift nicht einfach ignorieren kann.

Geschrieben

In Antwort auf:

Der Sachbearbeiter sollte vielleicht auch einmal § 8 Absatz 2 Ziffer 1 WaffG (nF) lesen, wo es heisst:

"(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines Schiessportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist."

Ich meine, dass man diese Vorschrift nicht einfach ignorieren kann.


Der Knackpunkt ist: Das Bedürfnis ist eine notwendige aber keine hinreichende Bedingung.

Das Vorhandensein des Bedürfnisses schließt Auflagen und Beschränkungen keineswegs aus, da ohne Bedürfnis keine Waffe, also auch keine Auflagen. Auflagen kann es immer nur dann geben, wenn das Bedürfnis vorhanden ist, sonst braucht es sie ja nicht.

Geschrieben

Also mir eröffnet es sich nicht, wieso "Waffen - Sachbearbeiter" keine Waffensachkunde benötigen ...

Man stelle sich so einen Typus Mensch beim T Ü V vor ... kilometerlange Schlangen vor der Prüfgrube ...

Dort gibt der Staat ja auch die Verantwortung in Sachkundige Hände ...

Six

Geschrieben

Weil die Waffensachbearbeiter keine Schußwaffen erwerben wollen. crazy.gif

Aber es wäre ein interessanter Verbesserungsvorschlag, dass derjenige, der über etwas entscheidet, das etwas auch können, dürfen oder besitzen muß. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

wär komisch, dann würden im Ausländeramt Ausländer und im Sozialamt Sozialhilfeempfänger sitzen....
grin.gif


das kommt noch, wart´s ab chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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