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IGNORED

Combatschiessen für Ausländer in D erlaubt?


BigBlock

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Geschrieben

In Antwort auf:

@Geraldo,

Nur mit den Mannscheiben läufst Du in DE in ein Problem. Wenn Du keinen Waffenschein besitzt (und den hat hier kaum jemand) darfst Du einfach nicht auf Mannscheiben schiessen und riskierst sofort deine Zuverlässigkeit und damit deinen Waffenbesitz. Schiessen als Training zur Selbsverteidigung ist in DE für Sportschützen nun mal nicht erlaubt, und sobald Mannscheiben ins Spiel kommen legt man das als Combat- oder Verteidigungsschiessen aus.


Na dann sehe ich für BB´s Freundin kein Problem.

ER hat, ER darf.

IHR kann das deutsche Gesetz keine Zuverlässigkeit absprechen und keine Waffen wegnehmen.

Es ist also nur deutschen Sportschützen verboten.

Ich meine, wer sollte ankommen und sagen: "He, die Dame hat keinen Waffenschein, die darf jetzt nicht auf Mannscheiben schießen..." ???

Ich habe in Ö. keine Berechtigung Seriefeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.

Wenn ich jedoch in Ö. "an einen Ort" gehe, wo Leute die das dürfen und besitzen, damit schießen und auch ich damit schieße, sieht das Gesetz keinen Verstoß darin.

Denn befinde ich mich auf einem Stand, wo das Schießen mit Seriefeuerwaffen erlaubt ist, ist das "Nichtüberlassendürfen" außer Kraft gesetzt.

Wer schon mal in Stammersdorf als Zivilist mit einem Vollauto-AUG geschossen hat, weiß das.

Geschrieben

In Antwort auf:

Na dann sehe ich für BB´s Freundin kein Problem.

ER hat, ER darf.

IHR kann das deutsche Gesetz keine Zuverlässigkeit absprechen und keine Waffen wegnehmen.

Es ist also nur deutschen Sportschützen verboten.

Ich meine, wer sollte ankommen und sagen: "He, die Dame hat keinen Waffenschein, die darf jetzt nicht auf Mannscheiben schießen..." ???


Hallo Geraldo,

stimmt schon, was Du da sagst, aber der Betreiber des Schießstandes und/oder BigBlock als diejenigen, die es ihr ermöglichten, könnten sehr schnell ihre Zuverlässigkeit und damit auch ihren Job verlieren. Wenn zwei das Gleiche tun (in A oder in D), dann ist es noch lange nicht das Selbe....

DAS IST Deutschland icon13.gif

Gruß

Karlheinz

Geschrieben

In Antwort auf:

Na dann sehe ich für BB´s Freundin kein Problem.

ER hat, ER darf.

IHR kann das deutsche Gesetz keine Zuverlässigkeit absprechen und keine Waffen wegnehmen.

Es ist also nur deutschen Sportschützen verboten.


Madre Mia!!!

Hoffentlich hört da keiner drauf!

Das Waffengesetz § 27 Absatz 7 sagt:

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig.

Das steht nichts davon, daß es Ausländern erlaubt wäre. Verstöße gegen Gesetze werden in Deutschland bestraft (Geld- und, oder Freiheitsstrafe.) oder mit Bußgeld belegt, der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern nur eine Nebenfolge des Fehlverhaltens.

Für unerlaubtes Verteidigungsschießen oder das Zulassen desselben durch den Betreiber der Schießstätte sieht das Waffengesetz jeweils Bußgelder bis zu 10.000 Euro vor.

Geschrieben

@Geraldo,

sei einfach froh, in AU zu leben, die deutschen Gesetze und Verordnungen verstehen nicht mal wir. Mit dem gesunden Menschenverstand darfst Du schon gar nicht kommen.

Wie ein Vorredner schon bemerkt hat, werden BB und der Betreiber Probleme bekommen, da das Combatschiessen ja mit teilnehmenden Personen angemeldet etc. werden muss.

Geschrieben

In Antwort auf:

Madre Mia!!!

Hoffentlich hört da keiner drauf!

Das Waffengesetz § 27 Absatz 7 sagt:

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig.

Das steht nichts davon, daß es Ausländern erlaubt wäre. Verstöße gegen Gesetze werden in Deutschland bestraft (Geld- und, oder Freiheitsstrafe.) oder mit Bußgeld belegt, der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern nur eine Nebenfolge des Fehlverhaltens.

Für unerlaubtes Verteidigungsschießen oder das Zulassen desselben durch den Betreiber der Schießstätte sieht das Waffengesetz jeweils Bußgelder bis zu 10.000 Euro vor.


Nach meinem Wissen, ist es Inhabern von Waffenscheinen erlaubt.

Gehen die bei euch in den Wald schießen????

Irgendwo muß es doch Schießstätten geben, wo Berechtigte üben können.

§12 eures WaffGes. sagt u.A. daß die Freundin auf dem Schießstand mit BBs Waffe schießen darf (wie bei uns).

Ich finde aber kein Formular, wo man die Veranstaltung anmelden kann... nur welche zum Vogelschießen und Böllern.

Mich hätte das Formular interessiert, was da so drauf steht.

Auch kann ich keinen Eintrag im deutschen WaffGes. finden, der es ausländischen Schützen verbietet an SV-Veranstaltungen teilzunehmen.

Geschrieben

Das Verbot gilt natürlich nicht für Berechtigte auf Schießständen, die dafür eine extra Genehmigung haben.

Die notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse können formlos bei der unteren Verwaltungsbehörde beantragt werden. Ein spezielles Formular ist nicht erforderlich.

Die Freundin hat nach deutschem Recht allerdings nicht die geringste Chance eine solche Erlaubnis zu erhalten.

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Freundin hat nach deutschem Recht allerdings nicht die geringste Chance eine solche Erlaubnis zu erhalten.


Warum nicht?

Ich habs mal kurz rüberkopiert (ich hoffe es ist recht):

7)

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1.

die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2.

Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

a)

dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

B)

dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

c)

dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

d)

dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

e)

dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

Unter Abschnitt c steht IMHO nichts daß nur gefährdete Deutsche teilnehmen dürfen, oder Leute die in Deutschland gefährdet wären, oder täusch ich mich da? Es gibt wohl irgendwo einen Kann-Versagungsgrund, wenn jemand nicht Deutscher ist, aber ich weiß nunmal grad nicht, ob das für diesen Fall gilt oder nur für die allgemeine Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse....

wollts ja nur angemerkt haben.....

Axo: und Asche auf mein Haupt: in meinen vorangegangenen Posts streiche Combatschiessen, setze Verteidigungsschiessen, sorrysorrysorry. wink.gif

Gruß

BigBlock

Geschrieben

Der Umstand, daß die Freundin Ausländerin ist, ist nicht das Problem. Sie wird große Schwierigkeiten haben zu belegen, daß Sie mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Daran wird Sie scheitern.

Geschrieben

Nach deiner Theorie dürfte sie dann aber auch mit einer ausländischen Trageberechtigung in D eine Waffe führen, oder? Würde sie das tun? Wohl eher nicht...

§ 23 sieht nunmal einen Waffenschein (IMHO Deutsche Trageberechigung) vor! Ausnahme: Die im WaffG (§ 55) genannten Personen.

Selbst Staatsgäste und "sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten" (...) und deren Schutzpersonen ist zwar das Führen von Waffen (§ 56 WaffG) erlaubt, nicht aber das Trainieren...

Gruß Gromit

Geschrieben

Ich glaube mittlerweile auch, daß es weitaus vernünftiger wäre, mit den Freundinnen einen schönen Abend zu verbringen, als ausgerechnet im Land des absoluten Selbstverteidigungsschießverbotes genau das üben zu wollen... crazy.gif

Oder ihr macht ein IPSC-Training draus, nehmt eben die Stop-Schilder und denkt euch den Rest dazu.

Ein Luftballon, z.B. an der Oberkannte der Scheibe, kann "Zusatzpunkte" bringen, wenn er zusätzlich beschossen wird usw. sei kreativ... rainbow.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach deiner Theorie dürfte sie dann aber auch mit einer ausländischen Trageberechtigung in D eine Waffe führen, oder? Würde sie das tun? Wohl eher nicht...

§ 23 sieht nunmal einen Waffenschein (IMHO Deutsche Trageberechigung) vor! Ausnahme: Die im WaffG (§ 55) genannten Personen.

Selbst Staatsgäste und "sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten" (...) und deren Schutzpersonen ist zwar das Führen von Waffen (§ 56 WaffG) erlaubt, nicht aber das Trainieren...

Gruß Gromit


Gromit,

die in § 55 genannten Personen bekommen aber dann eine zeitlich und u. U. örtlich beschränkte deutsche Erlaubnis.

Karl

Geschrieben

Was hat IPSC denn bitte mit .....

Lassen wir das....

Ich find sowieso gefährlich genung ZWEI Freundinnen (oder darf ich das "als beste Freundin" verstehen?) zu haben die BEIDE Schießen können... 021.gifsmirk.gif

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