Guest Freischütz Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 Hallo, gesetzlich ist vorgeschrieben, dass das Geschoss das eigene Grundstück nicht verläßt und dieses auch sichergestellt ist. Soweit ich das sehe, ist das jetzt "Auslegungssache". Meint ihr, ein Kugelfang + 1 m² großes Brett dahinter ist rechtlich unbedenklich? Wobei das Brett für mich als Schützen ohne Bedeutung ist! Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 In Antwort auf: Wobei das Brett für mich als Schützen ohne Bedeutung ist! Als jemand der sich im Keller selbst einen Schiesstand gebaut hat möchte ich dich vor dem Brett eindringlich warnen. Nimm lieber was das das Diabolo AUFNIMMT und im Falle eines Falles NICHT an Dich zurückschickt. PS: Es geht nicht darum ob DU ein guter Schütze bist. Irgendwann will auch mal Dein Schwager, Ehefrau, Nachbar, Postbote, ........ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Freischütz Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: Wobei das Brett für mich als Schützen ohne Bedeutung ist! Als jemand der sich im Keller selbst einen Schiesstand gebaut hat möchte ich dich vor dem Brett eindringlich warnen. Nimm lieber was das das Diabolo AUFNIMMT und im Falle eines Falles NICHT an Dich zurückschickt. PS: Es geht nicht darum ob DU ein guter Schütze bist. Irgendwann will auch mal Dein Schwager, Ehefrau, Nachbar, Postbote, ........ *lach*, schon klar. Das mit dem "Hartholzeffekt" ist mir früher einmal passiert ... Daher stelle ich dieses Brett für alle Fälle leicht schräg (Richtung Hauswand!). Aber ich werde mir wohl ein weiches Brett zulegen... Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 In Antwort auf: gesetzlich ist vorgeschrieben, dass das Geschoss das eigene Grundstück nicht verläßt ...nicht verlassen kann !!! bitte auf die formulierung achten! d.h. ein nur 1x1m grosses brett am gartenzaun (als beispiel) kann gehörigen ärger geben, auch wenn kein einziges geschoss den garten verlassen hat. mit einer garagenwand o.ä. ist man da eher auf der sicheren seite. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 "Nicht verlassen kann" - diese Formulierung schließt nach meinem Verständnis JEDEN Gebrauch außerhalb geschlossener Räume (Keller, Bühne, Garage,Flur) ausdrücklich aus ! Sehe ich das falsch ? Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
frankmichael Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 Na ja, große Geräteschuppenwand im Hintergrund und am Schützenstand oben und seitlich Blenden angebracht, so daß nur noch Schuppenwand im Blickfeld, geht schon auch. frankmichael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Freischütz Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 Das ist meiner Meinung nach mal wieder Auslegungssache. @Wahrsager: So kann es (leider) passieren. Aber der aggressivste Dorfpolizist wird einem schon den Nagel im Scheunentor aufzeigen, an dem das GESCHOSS abgeprallt und in Nachbars Garten "eingeschlagen" sein soll Wenn es da wirklich keine (versteckte) Vorschrift wie: "Richtung eine Hauswand schießen" u.ä. gibt, werde ich wohl so weiterschießen müssen. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 6, 2004 Share Posted July 6, 2004 In Antwort auf: Na ja, große Geräteschuppenwand im Hintergrund und am Schützenstand oben und seitlich Blenden angebracht, so daß nur noch Schuppenwand im Blickfeld, geht schon auch. frankmichael Einen Kardinal Fehler sollte man im Waffenrecht grundsätzlich vermeiden : Argumentation auf der Basis von Vernunft,Logik und klarem Menschenverstand . Genau DAS sucht man nämlich in dem Gesetzt vergebens Tatsache ist, wenn (D)ein Grundstück rundum mit einer 2,50 Meter hohen Mauer umgeben ist, dann kannst Du mit leicht nach oben gehaltener Luftpumpe darüber schießen - das Geschoß KANN also das Grundstück verlassen ! Es steht nirgendwo im Gesetz, daß das Verlassen nur in waagerechter Richtung usw.usw. Meines Erachtens ist ein Schießen auf dem Grundstück nur mit denselben Einrichtungen wie auf einem Stand im Freien - Seitenblende, Hochblenden etc. wirklich gesetzeskonform. Ob es so streng gesehen wird . Solange nichts passiert, vielleicht nicht, aber wehe wenn ....... Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted July 7, 2004 Share Posted July 7, 2004 Bei derartig strenger Auslegung des Gesetzestextes ist Schießen "im Garten" grundsätzlich verboten. Ausnahme wäre dann nur ein befriedetes (!!!) Grundstück gigantischer Ausdehnung. Habe mal im ALTEN Gesetz nachgeschaut, damals galt prinzipiell das Gleiche: In Antwort auf: § 45 WaffG(1976) Schießen (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden 1. auf das Schießen mit Schußapparaten, 2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird , oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist, B) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm, c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können , Wie wurde das bei euch von 1976 bis 2003 ausgelegt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Freischütz Posted July 7, 2004 Share Posted July 7, 2004 Neues WaffG: In Antwort auf: (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, Toll, wenn man 90° nach oben schießt, verläßt die Kugel auch wenn nur kurz, das private Grundstück. Dürfen die Behörden / Polizei denn einfach so das Luftgewehr vorerst beschlagnahmen, wenn sie meinen das laut WaffG kein ausreichender Schutz vorhanden sei? Gibt es für grünen Besuch Tipps oder Verhaltensregeln in solch einem Fall? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 7, 2004 Share Posted July 7, 2004 @ Völker und Freischütz - ich sagte es ja egal ob Gesetz alt oder neu "dem Buchstaben des Gesetzes entsprechend" kommt hier in der Praxis nur Keller,Bühne, Schuppen, Garage etc. in Betracht . Im Freien kann man praktisch vergessen. Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 7, 2004 Share Posted July 7, 2004 In Antwort auf: Wie wurde das bei euch von 1976 bis 2003 ausgelegt? ...im Grundsatz zumindest seit 1990 auch nicht anderst als bei Euch . Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted July 7, 2004 Share Posted July 7, 2004 In Antwort auf: ...im Grundsatz zumindest seit 1990 auch nicht anderst als bei Euch . Mouche Habe bisher keine Anzeige bekommen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 8, 2004 Share Posted July 8, 2004 .....kommt immer drauf an, WIE gestört sich ein eventuell böser Nachbar fühlt .. allerdings : Früher, als ich noch nicht WBK Inhaber etc. wohl aber Luftpumpenbesitzer war, war mir diese Problematik sch.....egal - zwischenzeitlich sehe ich das wesentlich enger - die "Zuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht" ist ein ziemlich kostbares Gut . Wegen SO etwas möchte ich sie nun wirklich nicht gefährden Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 14, 2004 Share Posted July 14, 2004 Wenn ich dran denke, wie ich als Kind mal mit einem Luftgewehr eines Klassenkameraden das Ziel Rolladen des Nachbarn verfehlt habe. Powow ! War das ein Schlag auf der Glasscheibe. Aber sie hat gehalten... Da hat dann auch das Geschoss das Grundstück (natürlich total unabsichtlich ! ) verlassen. Am besten war hinterher der nervöse Blick von dem Nachbarn, der wohl dachte, dass die Russen jetzt da sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted July 14, 2004 Share Posted July 14, 2004 In Antwort auf: die "Zuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht" ist ein ziemlich kostbares Gut . Wegen SO etwas möchte ich sie nun wirklich nicht gefährden Ja, ich auch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted July 14, 2004 Share Posted July 14, 2004 In Antwort auf: Wenn ich dran denke, wie ich als Kind mal mit einem Luftgewehr eines Klassenkameraden das Ziel Rolladen des Nachbarn verfehlt habe. .....eindeutiger Fall von Unzuverlässigkeit ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 25, 2004 Share Posted August 25, 2004 Stimmt der Postbote will auch mal,dann aber meistens bei der Ehefrau und schießen tut der bestimmt nicht mit Diabolos sondern mit etwas anderem Link to comment Share on other sites More sharing options...
JasonXXXX Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 Hallo erst mal Und wie Blöd isn das. Ich möchte mir nen LG besorgen jedoch im Haus damit schiessen ist undenkbar. Und draussen wird es ja verboten. Draussen wäre auch leider die einzigste möglichkeit für mich damit rum zuschiessen. Hatte auch vor so ne ca. 1m² große wand hinzustellen und zuballern. Kann ich mir also das besorgen eines LG aussem Kopf schiessen oder was ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pemo Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 Na ja, ganz aus dem Kopf schlagen muß man's sich deshalb nicht, es gibt ja immer noch Vereine... und wenn man da nur mit 'nem eigenen LG schießen geht, halten sich die Beitragskosten auch in Grenzen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 BTW: Der jetzt gültige Text bezüglich LG schießen auf dem Grundstück ist im Prinzip 1:1 aus dem alten WaffG übernommen worden. Also nichts neues! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 (Weils mal wieder keiner macht): Hi Jason - erst mal herzlich willkommen im Forum ! Zuerst würde ich das mal mit den Nachbarn abklären. Wenn dort keiner was dagegen hat, dürfte Deinem Hobby nichts im Wege stehen. Entsprechende Vorsicht setze ich natürlich mal voraus. Wenn was passiert, ist natürlich der Teufel los. Das sollte einem schon klar sein... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 In Antwort auf: Wenn ich dran denke, wie ich als Kind mal mit einem Luftgewehr eines Klassenkameraden das Ziel Rolladen des Nachbarn verfehlt habe. Madame, Madame, langsam wird's unheimlich... (aber eigentlich freue ich mich (trotz gelegentlicher Seitenhiebchen meinerseits), daß bei jemand "vom Fach" sitzt! Danke...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 17, 2004 Share Posted September 17, 2004 Link to comment Share on other sites More sharing options...
JasonXXXX Posted September 18, 2004 Share Posted September 18, 2004 Zum Sportverein will ich net. Den ich wil nur ab und zu schiessen wen mir grade danach ist und nicht extra dan wieder so weit fahren blabalbla. Also ihr meint wen die Nachbarn nix gegen haben isses s***** egal ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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