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Jagdwaffenexport von D nach Ö...


Varminter

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Hi Folks, cool.gif

kann mir ein icon14.gifKundiger icon14.gif extakt beschreiben, was ein deutscher Verkäufer (Händler und Privater) zu tun hat, wenn er Jagdbüchsen, wie zb. Blaser R93, Blaser Kipplaufbüchsen oder dazugehörigen Wechselläufe nach Österreich an mich verkaufen will...

Ich frage deshalb, weil anscheinend 6 Landratsämter mit 12 Sachbearbeitern keine einheitliche Linie haben...

Es geht darum, unkundigen Beamten notfalls die gültigen Gesetztexte vor die Kulleraugen zu halten...

Besten Dank im Voraus.

Varminter

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Sehr lobenswert ! icon14.gif

Also der Deutsche braucht eine Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG (früher: §9a Abs. 1 der 1. WaffV, Anlage 21), die von seiner Waffenbehörde ausgestellt wird, wenn die österreichische Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen Berechtigten gewährleistet ist.

Gewerbsmäßigen Waffenhändlern kann hierfür eine Allgemeinerlaubnis für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Verbringung von Schusswaffen an Waffenhändler aus anderen EU-Staaten erteilt werden.

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In Antwort auf:

Sehr lobenswert !
icon14.gif

Also der Deutsche braucht eine Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG (früher: §9a Abs. 1 der 1. WaffV, Anlage 21), die von seiner Waffenbehörde ausgestellt wird, wenn die österreichische Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen Berechtigten gewährleistet ist.

Gewerbsmäßigen Waffenhändlern kann hierfür eine Allgemeinerlaubnis für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Verbringung von Schusswaffen an Waffenhändler aus anderen EU-Staaten erteilt werden.


Vielen Dank, Sachbearbeiter! icon14.gif

Nun ist die Lage so, dass div. deutsche Ämter den Verkäufern auf gezielte Nachfrage (darauf habe ich ausdrücklich hingewiesen) erklärten, sie brauchen KEINE Verbringungserlaubnis. gaga.gif

Wer hat nun im juristischen Sinne den schwarzen Peter? AZZANGEL.gif

Der nachfragende Verkäufer, dem eine falsche Auskunft erteilt wurde oder der verantwortliche Beamte? AZZANGEL.gif

Nun kommen wir zum nächsten Punkt: was mache ICH als Käufer, wenn der deutsche Verkäufer mir die Waffe ohne diese Verbringungsgenehmigung schickt und MEINE Behörde diese Verbringungsgenehmigung sehen will? pissed.gif

Kann ICH gegen eure Beamten in diesem Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen und wer ist in diesem Fall die zuständige Beschwerdestelle?

Gibt es da eine zentrale Beschwerdestelle beim Bund oder sind die Länder zuständig?

Weitere Frage: wenn ich einen deutschen Rechtsanwalt damit beauftrage, gegen den Beamten Dienstaufsichtsbeschwerde einzubringen, wer hat dann die Kosten zu übernehmen?

Euer Staat, wenn der Beamte schuldhaft handelte?

Varminter

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Hallo,

wenn ich es richtig gelesen habe, soll eine Waffe von Deutschland nach Österreich verbracht werden. Richtig?

Deutscher Händler an Privat Österreich.

Auch richtig?

Sorry, das ich nachfrage, bevor ich eine Antwort gebe.

Gruß

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Gewerbsmäßigen Waffenhändlern kann hierfür eine Allgemeinerlaubnis für die Dauer von bis zu drei Jahren zur Verbringung von Schusswaffen an Waffenhändler aus anderen EU-Staaten erteilt werden.


Richtig, aber nur bei einer Verbringung von Händler zu Händler. grin.gif

Sobald eine Privatperson mit eingebunden ist, gilt diese Sammelgenehmigung für drei Jahre nicht. ooo.gif

Gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. grin.gif

Gruß

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Hallo,

wenn ich es richtig gelesen habe, soll eine Waffe von Deutschland nach Österreich verbracht werden. Richtig?

Deutscher Händler an Privat Österreich.

Auch richtig?

Sorry, das ich nachfrage, bevor ich eine Antwort gebe.

Gruß


Hallo Kollege, cool.gif

es geht um mehrere Käufe, sowohl vom Händler als auch von privaten Personen.

Vom Händler zu mir. Kam sowohl mit Verbringungsgenehmigung als auch ohne. gaga.gif

Von Privatem zu mir. Kam sowohl mit Verbringungsgenehmigung als auch ohne. gaga.gif

Aus verschiedenen Gegenden Deutschlands, von Grossstadt bis Provinz alles vertreten.

Hauptsächlich handelt es sich um Wechselläufe für Blaser R93 und Blaser KLB.

Bei uns alles frei erwerblich. icon14.gificon14.gificon14.gif

Ein Teil ist bereits geliefert, sowohl MIT Verbringungsgenehmigung als auch OHNE Verbringungsgenehmigung. pissed.gif

Trotz Anfrage und Aufforderung. pissed.gif

Sie liefern ja alle ganz willig, das ist nicht das Problem, die sind froh, eine Gun aus dem befriedetem Deutschland in den Balkan zu liefern, aber sie spinnen mit der Verbringungsgenehmigung. gaga.gif

Mich ärgert der endlose Papierkrieg, jedem Schwachkopf in einem Landratsamt muss ich detailiert schreiben, was er tun soll... pissed.gif

Darum hätte ich gerne eine fixe Richtlinie, womit ich bei Bedarf höflich, aber deutlich Bescheid geben kann, wenn sich wieder ein Beamter dumm stellt. AZZANGEL.gif

Vor allem, welche Konsequenzen ich einem deutschen Beamten in Aussicht stellen kann, wenn sie trotz Aufforderung keine Verbringungsgenehmigung ausstellten.

Varminter

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Hallo,

du schreibst in deinem Bezrag immer: zu mir.

Jetzt ist die Frage Händler oder Privatperson?

Dies ist eine entscheidene und wichtige Frage.

Gruß


Privatperson... sorry, dass ich das nicht sofort erfasste. crazy.gif

Varminter

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@Varminter: da Du ja nun die rechtliche Grundlage kennst, musst Du halt Deine Überlasser darauf hinweisen und ohne Nachweis einer Verbringungserlaubnis keine Waffen annehmen. Auch bei Euch in Österreich wird es ja so sein, dass ihr nur von Berechtigten kaufen dürft.

@50AE: ich hab ja geschrieben ... an Waffenhändler... AZZANGEL.gif War nur eine Zusatzinfo am Rande.

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Nochmals @Varminter: eine Dienstaufbeschwerde ist nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Beamten daneben war. Das war hier wohl nicht so, oder ?

An die Fachaufsichtsbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium) kann man sich hingegen wenden, wenn das Recht gebeugt bzw. gewisse Amtspflichten nicht erkannt wurden. Wenn ein Bescheid ergangen ist, läuft die rechtliche Prüfung automatisch im Widerspruchsverfahren, ansonsten als Fachaufsichtsbeschwerde.

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Hallo Varminter,

für deine Fälle gab es die Erlaubnis, nach altem Recht, gemäß der Anlage 21. Diese wurde immer von der zuständigen Behörde in Deutschland, sprich Ordnungsamt, erteilt. Leider gibt es dieses Formblatt noch nicht neu und das ist der Knackpunkt. gaga.gif

Wenn das zuständige Ordnungsamt des Versendermitgliedstaates mitspielt, wird eine vereinfachte Erlaubnis erteilt, muss aber nicht. Manche Ämter bestehen auf ein gültiges Formblatt und das gibt es noch nicht. shocked.gif

Ob in Österreich etwas erlaubnispflichtig ist oder nicht, interessiert hier in Deutschland keine Behörde. shocked.gif

Ob von Privat an Privat oder Händler an Privat, der Versender benötigt eine Erlaubnis zum Verbringen aus der Bundesrepublik Deutschland.

Der Versand darf nur von einem Berechtigten durchgeführt werden und das ist nicht der Empfänger. ooo.gif

Was die ganze Sache noch komplizierter macht, ist wohl die Tatsache, das die Republik Österreich auf eine vorherige Erlaubnis zum Verbringen, wenn die Waffen aus Deutschland kommen, verzichtet hat. mad.gif

Hört sich im ersten Moment gut an, nur wie will der Versender eine korrekte Versendung an einen Berechtigten nachweisen. gaga.gif

Bitte nicht auf die deutschen Ordnungsbehörden einschlagen, die können in dieser Angelegenheit wirklich nichts dafür. blush.gif

Dann müsste man seine Beschwerde schon nach Berlin und Brüssel schicken. crying.gif

Gruß 50AE

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Fehlende Formblätter sind kein Knackpunkt. Entweder passt man die alte Anlage 21 entsprechend an (das ist mir persönlich zu umständlich, weil man dann fast mehr streichen als einfügen muss mad.gif) oder man setzt sich mal hin und bastelt sich selbst ein Formular. Kreativität ist heute gefragt, Leute ! smirk.gif

Ein genereller Verzicht anderer EU-Staaten auf die Verbringungserlaubnis ist mir bislang nicht bekannt. Für bestimmte Waffenarten soll es allerdings Spezialregelungen geben. Ich lass mir einfach die Bescheinigung vorlegen oder einen Wisch, dass keine Bescheinigung erteilt werden muss. Das klappt problemlos bisher.

Die Sorgen von 50AE kann ich nicht nachvollziehen. Der sichere Transport kann entweder selbst oder durch eine beauftragte Spedition erledigt werden. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen es da irgendwelche Komplikationen gegeben hätte. Die Beschwerde in Berlin oder Brüssel ist deshalb nicht notwendig. smile.gif

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In Antwort auf:

Fehlende Formblätter sind kein Knackpunkt. Entweder passt man die alte Anlage 21 entsprechend an (das ist mir persönlich zu umständlich, weil man dann fast mehr streichen als einfügen muss
mad.gif
) oder man setzt sich mal hin und bastelt sich selbst ein Formular. Kreativität ist heute gefragt, Leute !
smirk.gif


Warum ein Formular basteln, wenn man dann alte verwenden kann. Wo ist da die Kreavität. 021.gif

In Antwort auf:

Ein genereller Verzicht anderer EU-Staaten auf die Verbringungserlaubnis ist mir bislang nicht bekannt.


Ich sprach nicht von einem generellen Verzicht anderen Eu-Staaten, sondern speziell von der Republik Österreich. ooo.gif

In Antwort auf:

Für bestimmte Waffenarten soll es allerdings Spezialregelungen geben. Ich lass mir einfach die Bescheinigung vorlegen oder einen Wisch, dass keine Bescheinigung erteilt werden muss. Das klappt problemlos bisher.


Für bestimmte Waffenarten soll es eine Sonderreglung geben? Einfach an die bestehenden deutschen Gesetzte halten. Was in anderen EU-Ländern erlaubt ist, hat einen deutschen Sachbearbeiter, sorry oder Sachbearbeiterin, nicht zu interessieren. ooo.gif

In Antwort auf:

Die Sorgen von 50AE kann ich nicht nachvollziehen. Der sichere Transport kann entweder selbst oder durch eine beauftragte Spedition erledigt werden. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen es da irgendwelche Komplikationen gegeben hätte. Die Beschwerde in Berlin oder Brüssel ist deshalb nicht notwendig.
smile.gif


Sorry, lieber Sachbearbeiter, liest du eigentlich die Beiträge, die in das Forum gestellt werden. confused.gif

Wer darf eine Versendung überhaupt durchführen?

Der Empfänger?

Ich erlaube mir eine Empfehlung zu geben, gehe ganz schnell auf das nächste Waffenrechtsseminar und du kannst damit viele vor Unheil schützen. chrisgrinst.gif

Gruß

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Deine rotzfrechen Antworten sind total daneben. icon13.gif

1. Die alten Formulare sind wenig brauchbar, da diese zu arg abgeändert werden müssen. Da mach ich doch lieber gleich was neues als Maske fertig.

2. Der Empfänger nimmt die Waffen in Empfang und gut ist. Wo ist das Problem ? confused.gif

Vieeeeeel Wind um nix !!!

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Nochmals @Varminter: eine Dienstaufbeschwerde ist nur dann möglich, wenn das persönliche Verhalten des Beamten daneben war. Das war hier wohl nicht so, oder ?

An die Fachaufsichtsbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium) kann man sich hingegen wenden, wenn das Recht gebeugt bzw. gewisse Amtspflichten nicht erkannt wurden. Wenn ein Bescheid ergangen ist, läuft die rechtliche Prüfung automatisch im Widerspruchsverfahren, ansonsten als Fachaufsichtsbeschwerde.


Hi Folks, cool.gif

heute hat mir einer der Privatverkäufer gemailt, er hätte es SCHRIFTLICH von seiner Behörde, dass er keine Verbringungsgenehmigung braucht... gaga.gif

Was soll man da noch sagen?

Kann euch Deutschen wirklich nur raten, bei solchen Sachen immer auf was Schriftliches zu bestehen - dann kann man euch nachträglich keinen Strick drehen. frown.gif

Beste Grüsse und nochmals herzlichen Danke für eure Geduld! icon14.gif

Varminter

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Da würde mich mal die Begründung der Waffenbehörde interessieren, warum von der Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG abgewichen wird. confused.gif Also ich kenne keine Ausnahmeregelung dazu... frown.gif

@50AE: kannst Du mir bitte mal die rechtliche Grundlage nennen, aufgrund welcher Österreich generell keine Verbringungserlaubnisse für Waffentransporte nach Deutschland erteilt ? rolleyes.gif

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In Antwort auf:

Da würde mich mal die Begründung der Waffenbehörde interessieren, warum von der Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG abgewichen wird.
confused.gif
Also ich kenne keine Ausnahmeregelung dazu...
frown.gif

@50AE: kannst Du mir bitte mal die rechtliche Grundlage nennen, aufgrund welcher Österreich generell keine Verbringungserlaubnisse für Waffentransporte nach Deutschland erteilt ?
rolleyes.gif


Hi Sacbbearbeiter,

ich werde versuchen, eine Kopie des Schreibens zu bekommen. Melde mich dann.

Verbringungserlaubnis von Ö nach D? Hmm... da hat doch irgendjemand erst vor kurzer Zeit eine FFW aus Ö gekauft und nach D geliefert bekommen.

Da das eine registierte Kurzwaffe war, müssen unsere Behörden wohl irgendwas erlaubt haben...?

Interessante Frage. wink.gif

Varminter

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Hm...könnte es sein, dass, du mich meinst? wink.gif

Ich hab es so rum gemacht: Österreichische Verbringungserlaubnis für den Ausfuhr nach Deutschland bei meinem SB bei der Kreispolizeibehörde (was hat das Ordnungsamt damit zu tun???) vorgelegt und daraufhin deutsche Verbringungserlaubnis für Einfuhr nach Deutschland bekommen. Das Ausstellen der Verbringungserlaubnis hat mit Erwerbsberechtigung nichts zu tun, die wird dabei gar nicht überprüft - auf dem Formular stehen nur Namen, Geburtsdaten und Passnummer der beiden Beteiligten (natürlich hab ich die deutsche nur bekommen, weil ich erwerbsberechtigt bin, aber das wusste Österreich ja ncht beim Ausstellen der Ausfuhrgenehmigung - ist ja schließlich Sache des Einfuhrlandes, wer das Ding dort kriegt). Ich hab die Einfuhrerlaubnis dann auch nicht mehr gebraucht, nicht vorzeigen müssen und nix - aber sie ist eben mein Nachweis, dass ich die Waffe rechtmäßig eingeführt habe, wenn mal dumme Fragen kommen sollten.

Also müsste es umgekehrt genauso gehen: der Händler besorgt erst eine deutsche Verbringungserlaubnis für Ausfuhr und du müsstest dann die österreichische Verbringungserlaubnis für die Einfuhr besorgen. Wenn Österreich das egal ist (laut 50AE) und es den deutschen Wisch nicht sehen will, umso besser für dich - kannst du ihn eben zum Tapezieren oder so nehmen... Allerdings, @50AE, war die österreichische Ausfuhrerlaubnis für meinen Sachbearbeiter ja die Grundlage, auf der er mir die Waffe in meine WBK eingetragen hat - zumindest dafür wurde der Zettel also gebraucht. Und das könnte in Österreich eben auch der Fall sein - auch wenn LW dort nicht beim Amt gemeldet werden müssen, sondern nur bei einem BüMa, wenn ich richtig informiert bin.

Aber ich bin in solchen Dingen nur ein absoluter Laie und kann natürlich nur sagen, wie es bei mir war. Also legt es bitte nicht auf die juristische Goldwaage!

Schönes Wochenende... smile.gif

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... bei meinem SB bei der Kreispolizeibehörde (was hat das Ordnungsamt damit zu tun???)


Das könnte ich mit einer Gegenfrage beantworten: Was hat die Polizei damit zu tun???

Die Antwort ist ganz einfache: Jedes Bundesland hat seine eigene Organisationsstruktur. In u.a. NRW und anderswo ist halt die Kreispolizeibehörde für das Waffenrecht zuständig, hier in Niedersachsen (und auch anderswo?) ist es halt das Ordnungsamt.

Nennt sich Föderalismus.

Gruß

Michael

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Wir müssen hier unterscheiden zwischen Verbringungserlaubnissen nach § 31 Abs. 1 WaffG (von D nach EU-Ausland) und § 29 Abs. 2 (umgekehrter Weg). Bin in diesem Thread im Eifer des Gefechts selbst mal beim andern gelandet. crazy.gif

Also bei § 31 Abs. 1 WaffG muss die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates vorliegen und der sichere Transport durch einen hierzu Berechtigten gewährleitstet werden. Mehr nicht.

Die Verbringung ist im Normalfall Sache des Überlassers. Der transportiert also entweder selbst, beauftragt eine Spedition oder die Post damit und gut ist.

Wenn sich der Empfänger in Deutschland aufhält (z.B. ausländischer Händler auf deutscher Messe) braucht dieser - außer für Waffen nach Kategorie D (Flintikus) - eine Genehmigung nach § 11 WaffG.

Alle Klarheiten beseitigt ? chrisgrinst.gif

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Alle Klarheiten beseitigt ?
chrisgrinst.gif


Das kriegst du einfach immer in unvergleichlicher Art und Weise und mit hundertprozentiger Erfolgsgarantie hin.
grin.gif


Hey Sachbearbeiter! Hat recht die Grey. Kapier sogar ich wennst schreibst wies richtig ist. icon14.gif

razorblade

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