Zum Inhalt springen
IGNORED

Eine Bitte an waffenrechtskundige Benutzer


Berno

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

weil er angeblich einen
kleinen Waffenschein
für den Transport einer
F-Stempel Waffe


021.gif
Und vor solchen Geistesgrößen habt Ihr Angst!
gaga.gif021.gifcrying.gif


Na ist doch klar - die haben nur das F reingeritzt aber das Fünfeck vergessen.... wink.gif

Geschrieben

gefragt war aber glaube ich nach der situation bei einer Routinekontrolle. Und da sollte man auch den genannten Paragraphen lesen:

§ 26 PolG

Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist,

5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder

6. zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

Ich denke jetzt sieht die Situation schon anders aus.

gruß Lingen

Geschrieben

@Lingen:

In Antwort auf:

gefragt war aber glaube ich nach der situation bei einer Routinekontrolle. Und da sollte man auch den genannten Paragraphen lesen:


Weiterlesen in meinem Posting! wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Bleibt die Frage offen: Kann man sich, gesetzeskonform, einer Beschlagnahmung wiedersetzen?


Man kann die Zulässigkeit vor Gericht überprüfen lassen, vor Ort praktisch nicht.

Karl

Geschrieben

Ich hab mir da mal was überlegt für den Fall einer Kontrolle bei der es dazu kommt dass die Beamten die Waffen beschlagnamen wollen... Ich dachte das kann vielleicht helfen dem eigenen Anwalt Fakten zu sichern die beim Verfahren helfen falls der Polizeibericht dürftig ist oder es überzeugt die Beamten schon an Ort und Stelle (gehe ich aber nicht von aus smirk.gif). Vielleicht dürfen die das nicht ausfüllen, vielleicht lachen die nur aber vielleicht kann das auch helfen was meint ihr?

Infoblatt

PS: Is nur so ne Idee... tongue.gif

Geschrieben

Nette Idee, aber ein Polizist wird sich nicht freiwillig in die Nesseln setzen. Das beste ist, sachlich und ruhig zu argumentieren. Wenn ich was schriftliches mitnehmen würde, dann das Gesetz und die VO dazu. Kannst Dich ja mit Leuchtstift an bestimmten Stellen austoben... wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Nette Idee, aber ein Polizist wird sich nicht freiwillig in die Nesseln setzen. Das beste ist, sachlich und ruhig zu argumentieren. Wenn ich was schriftliches mitnehmen würde, dann das Gesetz und die VO dazu. Kannst Dich ja mit Leuchtstift an bestimmten Stellen austoben...
wink.gif


Also du meinst das würde ihn mehr provozieren (im Sinne von Klugscheisserei) als es helfen würde ja?

Wie kann ich aber sichergehen dass der Sachverhalt auch so festgehalten wird? So ein Polizeibericht kann doch auch schlampig geschrieben sein dann geht dieser Mückenschiss wirklich bis vors Gericht und kostet dem Staat h haufen Geld... Naja ich hoffe mal ich gerate nicht an einen dummen Polizisten... gibt ja offensichtlich auch Vernünftige grin.gif

Geschrieben

Ich kann mir auch nicht vorstellen (wie SB), daß ein Polizist (freiwillig, denn wie willst Du ihn zwingen?) irgendein ihm fremdes Formular ausfüllt und unterschreibt. Er wäre ja auch mit dem Klammersack gepudert, wenn er es täte!

Wenn Du einen Zeugen hast, solltest Du mit diesem die relevanten Fakten schnell schriftlich niederlegen.

Wie schon SB schrieb: Es geht nichts über je ein Exemplar WaffG, AWaffVO, StGB, PolG und StPO in der Tasche icon14.gif - und dem Wissen im Kopf, wie man ganz schnell unter Streß das Richtige darin findet. blush.gif

Bzw. die Nummer Deines im Waffenrecht bewanderten Anwaltes im Handy eingespeichert.

Geschrieben

@karl

Daß ein Verzeichnis (also eine Quittung) ausgestellt wird, ist klar.

Das Problem ist doch eher: Was tut der Beamte/diePolizei/die Staatsanwaltschaft mit meinem Eigentum? Wird mein Eigentum ggf. durch unsachgemäßes Tun oder Lagerung beschädigt? (Tja, ist halt Pech, daß Ihr 100 Jahre altes Gewehr so schnell Rost im Lauf ansetzt...) Wie weise ich die Schäden nach? (Das war doch schon kaputt und die Kratzer sind nicht von uns...) Was ist mit dem verlorenen Tag? Dem Ärger, den ich habe? Das bezahlt nämlich auch keine Staatskasse.

Also bleibt nur, die Beschlagnahme zu verhindern. Dabei kann ggf. ein RA helfen - und die pingelige Einhaltung der gültigen Gesetze, die man natürlich kennen muß.

BTW: Bereits früher hat ein User zu einem ähnlichen Thema gepostet: Nie selbst den Koffer mit den Waffen aufmachen. Das sollen die Beamten schön selber tun - sonst hat man die Waffe plötzlich in der Hand und das sieht doch sehr nach verbotenem Führen aus rolleyes.gif - Tip: Die Handgriffe, die der Polizist machen muß, um den Koffer zu öffnen und an die Waffen zu kommen, mitzählen. Ist ggf. ein Argument beim Prozeß.

Geschrieben

Öffnet der Schütze den Koffer selbst, dann werden die Waffen dadurch zugriffsbereit. Man muß sie dafür nicht anfassen!! Im Moment des Kofferöffnens führt man schon.

hemo smirk.gif

Geschrieben

Lassen wir IMI doch nicht im Regen stehen. Dafür ist sie doch viel zu hübsch. wink.gif

Also, zum Rechtsbehelf gegen die Beschlagnahme: hmmm, ist zwar Landesrecht, aber ok ! Die Beschlagnahme ist ein polizeilicher Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erheben kann.

Anders als beim Gewahrsam und der Wohnungsdurchsuchung bestehen bei der Beschlagnahme keine Entscheidungskompetenzen des Amtsgerichtes.

Die Polizei muss dem Betroffenen den Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntgeben und auf Verlangen eine Bescheinigung hierüber erteilen. Wenn der Zweck der Beschlagnahme erreicht ist, muss sie aufgehoben werden.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.