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IGNORED

Eine Bitte an waffenrechtskundige Benutzer


Berno

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Ich betreue die Homepage www.paintballers.de und habe dort auch einige Auszüge aus dem Waffenrecht veröffentlicht, da man bei Paintball Markierer mit F-Stempel benutzt.

Meine Bitte an Benutzer die sich gut in der Materie auskennen oder vielleicht sogar Anwälte sind wäre, dass ihr euch besonders diese zwei Seiten mal anschaut ob die Informationen darauf zutreffend sind oder ob ich noch etwas ergänzen, ändern oder weglassen sollte.

Ich wäre über jeden sachkundigen Rat sehr dankbar.

Die beiden wichtigen Seiten sind:

Infoseite zum Transport von F-gestempelten Waffen

Infoseite über das neue Waffenrecht

Die Indexseite der Infopage wäre hier: Infos

Danke fürs Reinschauen cool.gif

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In Antwort auf:

"
Von seinem Bedürfnis umfasster Zweck
" sagt frei übersetzt aus dass man in der Lage sein muss glaubhaft zu versichern den Markierer zweckgemäß benutzt zu haben bzw. zu benutzen. Also zum Beispiel von Zuhause zu einem Spielfeld auf befriedetem, abgesicherten Privatgrund.


Nein, da man zum Erwerb eines Markierers kein Bedürfnis benötigt, ist dieser Passus "Von seinem Bedürfnis umfasster Zweck" IMHO gegenstandslos.

In Antwort auf:

Ausnahme sind Soft-Air Waffen mit einer Energie unter 0,08 Joule, die nicht aussehen dürfen wie Nachahmungen echter Waffen.


Jein. Sie dürfen nicht "getreue Nachahmungen" sein, das schließt ein wenig mehr als nur das Aussehen ein.

In Antwort auf:

Gelbe WBK berechtigt zum Kauf von Einzellader-Kurzwaffen, Langwaffen-Repetierern und Vorderladerwaffen.


Das ist ein bissl verkürzt, denn

ohne Voreintrag darf man kaufen:

- Einzellader-Langwaffen (z.B. Einzellader-Büchse, Doppelflinte...)

- Einzellader-Kurzwaffen (z.B. Freie Pistole)

- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen (z.B. Ordonnanzgewehre)

- mehrschüssige Vorderladerwaffen (z.B. Perkussionsrevolver, VL-Doppelflinte)

In Antwort auf:

1. Gegen Altersnachweis (18 Jahre) werden Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule mit F-Stempel sowie Gas- und Alarmpistolen mit PTB-Zulassung, Einzelladerschwarzpulverwaffen sowie Elektroschocks mit amtlicher Zulassung, Tränengassprays und Hieb oder Stichwaffen und Bogen und Armbrüste abgegeben, ebenfalls
Luftgewehrkugeln
und Munition für Gas- und Signalpistolen. Das Führen von Luftdruckwaffen mit F-Stempel ist nur mit Waffenschein erlaubt. Gaswaffen mit PTB-Zulassung dürfen nur mit einem kleinen Waffenschein geführt werden.


Wenn Ihr das so handhabt (mit den Diabolos), ist das Eure Sache. Luftgewehrkugeln sind keine Munition im Sinne des Waffengesetztes und somit frei ab 3 Jahren (weil man sie ja verschlucken könnte)

Der Möglichkeit des Führens von F-Waffen mit Waffenschein ist zwar theoretisch vorhanden, aber praktisch nicht gegeben, da man F-Waffen kaum zur Gefahrenabwehr verwenden kann und somit der zuständige Waffensachbearbeiter auf ein derartiges Ansinnen nur mit Kofpschütteln reagieren würde.

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Hauptsächlich ist mir wichtig dass ich die Rechtslage beim Transport und Benutzen auf abgesichertem Privatgrund genau kenne weil es schon mehrfach passiert ist, dass die Polizei in Koffern verpackte, zerlegte Markierer aus dem Kofferraum heraus beschlagnamt hat und beim letzten Fall (vor einer Woche) einen Spieler vor die Wahl gestellt hat: Entweder Verschottung des 1500€ teueren Highend Markierers und die Klage wird fallengelassen oder Anklage wegen Verstosses gegen das WaffG weil er angeblich einen kleinen Waffenschein für den Transport einer F-Stempel Waffe zerlegt im Kofferraum braucht die nur Farbe verschießt smirk.gif... und sowas direkt telefonisch von einem Oberstaatsanwalt in Stuttgart...

Das ist leider kein Einzelfall weil unser Sport immernoch mit den getarnten Waldspielern gleichgesetzt wird und so der Rahmen der gesetzlichen Mögligkeiten so weit es irgendwie geht gegen uns ausgedehnt wird...

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Deshalb, Berno: FWR-Mitgliedschaft und die günstige Rechtsschutzversicherung gleich mit abschließen.

Und zu Ehren der Geschichten

Tat ein Denkmal man errichten,

Deutschlands Kraft und Einigkeit

Kündet es jetzt weit und breit:

"Mögen sie nur kommen!".

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In Antwort auf:

... dass die Polizei in Koffern verpackte, zerlegte Markierer aus dem Kofferraum heraus beschlagnamt hat ...


Kann man denn gegen die "Polizeigewalt" und akut gegen die Situation des Beschlagnahmens nichts machen?

Ist man, wenn die Beamten diesen Entschluss gefasst haben, erst mal gegen das Beschlagnahmen machtlos?! eek2.gif

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In Antwort auf:

Kann man ganz einfach: indem man nichts verbotenes macht.
chrisgrinst.gif


Ich nehme an, das war ironisch bis sarkastisch gemeint?


Das nehme ich auch einfach mal an;

Dann etwas klarer formuliert, damit es auch "Sachbearbeiter" versteht: tongue.gif

Wie kann ich mich gegen die DOOFHEIT mancher Polizisten erfolgreich wehren -> KEINE Beschlagnahmung

(wenn die Herren in Grün z.B. Waffen beschlagnahmen wollen, obwohl kein Grund dazu besteht; denn ICH wollte meine Waffen nicht in die Hände dieser doofen Polizisten geben)

Dies soll nur ein Beispiel sein, und nicht das Verhalten aller Polizisten wiederspiegeln; ich persönlich habe nämlich bisher NUR gute Erfahrungen mit der niederbayrischen Polizei gemacht. icon14.gif

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In Antwort auf:

Kann man ganz einfach: indem man nichts verbotenes macht.
chrisgrinst.gif


Ich nehme an, das war ironisch bis sarkastisch gemeint?


Das nehme ich auch einfach mal an;

Dann etwas klarer formuliert, damit es auch "Sachbearbeiter" versteht:
tongue.gif

Wie kann ich mich gegen die DOOFHEIT mancher Polizisten erfolgreich wehren -> KEINE Beschlagnahmung

(wenn die Herren in Grün z.B. Waffen beschlagnahmen wollen, obwohl kein Grund dazu besteht; denn ICH wollte meine Waffen nicht in die Hände dieser doofen Polizisten geben)

Dies soll nur ein Beispiel sein, und nicht das Verhalten aller Polizisten wiederspiegeln; ich persönlich habe nämlich bisher NUR gute Erfahrungen mit der niederbayrischen Polizei gemacht.
icon14.gif


So klar kannst du nicht formulieren !! grin.gif

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eine frage eines bisher wenig informierten im bereich paintball - wieso sind waffen unter 0,08j verboten, wenn sie wie echte schußwaffen aussehen? wo steht das? was ist mit solchen "waffen"? wer entscheidet das? seit wann gilt diese regelung? was ist mit solchen waffen mit höherer energieabgabe? - gilt die nachbildung nur für die optik? oder auf den ganzen gegenstand (gewicht etc.)?

fragen über fragen eines unwissenden...

danke im voraus für eure geduld, wenn ihr sie aufbringt rainbow.gif

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In Antwort auf:

eine frage eines bisher wenig informierten im bereich paintball - wieso sind waffen unter 0,08j verboten, wenn sie wie echte schußwaffen aussehen? wo steht das? was ist mit solchen "waffen"? wer entscheidet das? seit wann gilt diese regelung? was ist mit solchen waffen mit höherer energieabgabe? - gilt die nachbildung nur für die optik? oder auf den ganzen gegenstand (gewicht etc.)?

fragen über fragen eines unwissenden...

danke im voraus für eure geduld, wenn ihr sie aufbringt
rainbow.gif


Ist wohl wegen der Verwechslungsgefahr... 16 Jähriger mit Softairpistole im Wald, die Polizei wird gerufen und der 16 Jährige zielt in seinem jugendlichen Leichtsinn auf den Beamten... was macht der Beamte?

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In Antwort auf:

Deshalb, Berno: FWR-Mitgliedschaft und die günstige Rechtsschutzversicherung gleich mit abschließen.

Und zu Ehren der Geschichten

Tat ein Denkmal man errichten,

Deutschlands Kraft und Einigkeit

Kündet es jetzt weit und breit:

"
Mögen sie nur kommen
!".


blush.gif Bin schon bei der Arag Rechtschutz *schäm*

Aber nach ein paar Hiobsnachrichten im Paintballforum konnte es mir mit dem Rechtschutz kaum schnell genug gehen wink.gif Trotzdem finde ich FWR ne gute Sache icon14.gif

PS: Falls wer sehr gute Erfahrungen mit einem Rechtsanwalt im Umkreis München gemacht hat auf dem Gebiet wäre ich für Tips dankbar falls mal was ist.

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@IMI: jo, war natürlich sarkastisch gemeint. icon14.gif Ich dachte, Du kennst mich inzwischen so gut... wink.gif

@Frank: sogar ich habs verstanden. chrisgrinst.gif

Mal im ernst: das mit der Beschlagnahme ist eine heikle Sache. In der Praxis hast Du zumindest an Ort und Stelle so gut wie keine Chance. Erst wenn die Polizei im Laufe des Verfahrens feststellt, dass sie Bockmist gebaut hat (ist schon oft passiert, wenn sie bei mir angerufen haben wegen einkassierten Elektroschockern ohne Prüfzeichen, freien Messern o.ä.) dreht sich der Wind.

Im Eifer des Gefechts passieren halt auch mal Fehler, denn wo gehobelt wird, fallen Späne. Und auch Polizisten sind (wie SB tongue.gif) nur Menschen.

Im übrigen versteh ich gar nicht, was ihr gegen Beamten habt: wir tun doch gar nichts ! chrisgrinst.gif021.gif

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In Antwort auf:

@IMI: jo, war natürlich sarkastisch gemeint.
icon14.gif
Ich dachte, Du kennst mich inzwischen so gut...
wink.gif

@Frank: sogar ich habs verstanden.
chrisgrinst.gif

Mal im ernst: das mit der Beschlagnahme ist eine heikle Sache. In der Praxis hast Du zumindest an Ort und Stelle so gut wie keine Chance. Erst wenn die Polizei im Laufe des Verfahrens feststellt, dass sie Bockmist gebaut hat (ist schon oft passiert, wenn sie bei mir angerufen haben wegen einkassierten Elektroschockern ohne Prüfzeichen, freien Messern o.ä.) dreht sich der Wind.

Im Eifer des Gefechts passieren halt auch mal Fehler, denn wo gehobelt wird, fallen Späne. Und auch Polizisten sind (wie SB
tongue.gif
) nur Menschen.

Im übrigen versteh ich gar nicht, was ihr gegen Beamten habt: wir tun doch gar nichts !
chrisgrinst.gif021.gif


Mal ne hypothetische Frage an nen Polizisten:

Angenommen ein Polizist beschlagnamt meinen Markierer... Wie würde er wohl reagieren falls ich ein Blatt Papier dabei hätte auf dem die oben genannten Gesetzestexte stehen (also §12 WaffG...) Würde er wohl eher mit einer Trotzreaktion antworten oder hat man auf dem Wege eine Chance die Situation zu klären (ich weiss hängt natürlich zu 70% von der Person ab und mit welchem Fuß er an dem Tag zuerst aufgestanden ist).

Ausserdem hatte ich mir überlegt noch eine Art kleinen Bericht darunter zu schreiben mit Ankreuzfragen wie: "War der Markierer im abgeschlossenen Kofferraum nicht zugriffssicher gelagert?" Hat sowas Sinn weil ich weiss ja nicht was die in ihren Bericht reinschreiben? Oder dürfen Beamte sowas nicht ausfüllen und unterschreiben? confused.gif

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Der Anscheinparagraph ist ja mit dem neuen Waffenrecht sogar weggefallen... Du kannst dir jetzt in jedem Waffengeschäft Paintballmarkierer kaufen die genau so aussehen wie eine M16, AK47... Meiner Meinung nach nicht unbedingt eine Verbesserung weil das genau die Gruppe anspricht die den Ruf von Paintball nicht gerade fördern... Das einzige was von diesem Paragraphen nun übrig ist wird wohl die Regelung für die schwachen Softair-Spielzeuge sein... Frag nur nicht nach nem Sinn weil es dann theoretisch auch verboten sein müsste die meisten Wasserpistolen zu besitzen oder sich aus Seife was zu schnitzen... chrisgrinst.gif

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Hier, allerdings sind sie keine "verbotenen Gegenstände":

In Antwort auf:

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind,

wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von

nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die

Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder

sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.


D.h., eine Pistole unter 0,08 Joule, die eine gtreue Nachbildung einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist, unterliegt dem WaffG.

Sie darf dann besessen werden, wenn sie entweder ein (F) hat oder auf einer WBK steht oder "Altware" (Stichtag 1.1.1970 bzw. 2.04.91 für Beitrittsgebiet) ist. Führen in diesen Fällen nur mit richtigem Waffenschein.

Aber was heißt "getreue Nachahmung"? Waffen und Gegenstände sind getreue Nachahmungen von scharfen Waffen, wenn sie nach ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild sowie ihren Maßen einer echten, erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. (Quelle z.B.: http://www.unterallgaeu.de/landratsamt/sic...affenrecht.html )

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Mal ne andere Frage: Wie kommt ein Polizist überhaupt dazu, meinen Kofferraum zu kontrollieren? Die müssen doch erstmal nen konkreten Verdacht haben, und ich wüsste nicht, wie der aussehen sollte?

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Z.B. die Schleierfahndung im Grenzgebiet....

Aber hast schon recht; wie siehts eigentlich aus, wenn bei einer Routinekontrolle der/die Polizist/-in verlangt, man solle den Kofferraum öffnen; MUSS man das?

Wo sind die Polizisten und Juristen unter uns?

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In Antwort auf:

Mal ne andere Frage: Wie kommt ein Polizist überhaupt dazu, meinen Kofferraum zu kontrollieren? Die müssen doch erstmal nen konkreten Verdacht haben, und ich wüsste nicht, wie der aussehen sollte?


"Zeigen Sie mir bitte mal ihr Warndreieck und den Verbandskasten"... mit diesem Spruch gehts, es sei denn der Fahrer hat das Zeug hinterm Sitz... Ob man den Ersatzreifen vorzeigen muss weiss ich nicht aber wenn die wollen dann dürfen die auch den Kofferraum sehen... ist wahrscheinlich wirdermal irgendwo geregelt im Zuge einer Allgemeinen Fahrzeugkontrolle... ich weiss nicht genau aber stell dich mal vor einen Polizisten und sag "Nein für den Kofferraum braucht ihr einen Durchsuchungsbefehl" Die lachen nur, reden von Juristischer Halbbildung und drängen dich solange bis du ihn aufmachst... da wette ich mit dir smirk.gif

Aber das ich ja auch alles nicht das Thema tongue.gif Mir wäre wichtig ob ich richtig informiert bin über die Gesetzeslage und mir ist wichtig dass ich meine Ausrüstung legal benutze und transportiere, denn wenn so ein Markierer weg ist schauts nicht nur für den Ligaspieltag schlecht aus sondern da ist dann auch n haufen Geld flöten und das muss nicht sein. wink.gif

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In Antwort auf:

Z.B. die Schleierfahndung im Grenzgebiet....

Aber hast schon recht; wie siehts eigentlich aus, wenn bei einer Routinekontrolle der/die Polizist/-in verlangt, man solle den Kofferraum öffnen; MUSS man das?

Wo sind die Polizisten und Juristen unter uns?


Hier, Polizeigesetz (PolG)

In Antwort auf:

§ 30

Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

B) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf
,

4. sie sich an einem der in
§ 26 Abs. 1 Nr. 2
genannten Orte befindet oder

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder
in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen
, oder

6. es sich um ein
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug
handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch
auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken
,

7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.

******************

§ 26

Personenfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

2. wenn sie sich an einem
Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen
,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen
,

4. wenn sie an einer
Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung
nach Straftätern eingerichtet worden ist,

5. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einer Landespolizeidirektion mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden, oder

6. zum Zwecke der
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität).

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.


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