Slasher Posted April 1, 2004 Share Posted April 1, 2004 Hi, kann sein dass es so einen Thread schonmal gegeben hat, hab allerdings auf die schnelle nix gefunden... Also, was muss ich beachten, wenn ich Munition aus den USA importiere? Wie siehts mit CIP aus, wenn die selbe Munition hier in Deutschland auch mit CIP verkauft wird? Zoll? Steuern? Vielen Dank im Voraus, Volker Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted April 1, 2004 Share Posted April 1, 2004 Moin, ich mache es kurz: Vergiß es, es lohnt für Privatmengen nicht. jede nichtzugelassene Munition muß vor Gebrauch zugelassen werden. Die Kosten und der Genehmigungsaufwand stehen in keinem Verhältnis. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted April 2, 2004 Share Posted April 2, 2004 In diesem Zusammenhang vielleicht eine Variation der Frage: Angenommen ein Jäger/Schütze aus den USA reist aufgrund einer Einladung nach Deutschland ein und bringt seine Waffe und Munition mit (beides nicht CIP-beschossen). Darf der damit hier überhaupt schießen? bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted April 2, 2004 Share Posted April 2, 2004 @knight:Nein Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 2, 2004 Share Posted April 2, 2004 Wieso denn nicht frosch ? Wenn er eine Mitnahmeerlaubnis hat, darf er das sehr wohl !!! Die auf der Grundlage eines Erlaubnisscheines nach § 32 WaffG mitgenommenen Schusswaffen sind nämlich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 c) aa) Beschussgesetz von der Beschusspflicht ausgenommen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted April 2, 2004 Share Posted April 2, 2004 Moin Sachbearbeiter, in der Tat habe ich den kleinen Passus in §4 glatt überlesen. Sachbearbeiter hat Recht: Für nach §32 WaffG vorübergehend eingeführte Waffen gilt keine Beschußpflicht. Für Munition konnte ich aber auf die Schnelle keine Ausnahmeregelung finden. §4 bezieht sich nur auf Schußwaffen nicht auf Munition. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 5, 2004 Share Posted April 5, 2004 Ich gehe davon aus, dass er auch die für die mitgenommenen Waffen passende Munition mitnehmen darf, da er diese ja gemäß § 30 AWaffV im Antrag für die Mitnahmeerlaubnis angeben muss. Würde ja keinen Sinn ergeben, dort Munition angeben zu müssen, wenn man dann gar keine mitnehmen dürfte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted April 5, 2004 Share Posted April 5, 2004 na das ist Logik Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 5, 2004 Share Posted April 5, 2004 Ja toll. Wenn Dir was bessers dazu einfällt, darfst Du es gerne von Dir geben... Der Inhalt des Erlaubnisscheines ist gesetzlich vorgegeben und nirgends steht, dass die Mitnahme von Munition aus Drittstaaten verboten ist. Ganz im Gegenteil ist genau dies nach § 32 WaffG möglich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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