rolf123 Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Hallo Ich bin seit einem halben Jahr BDMP Mitglied und seit 2 Jahren RSB Mitglied. Ich habe nun aufgrund der Tatsache, das ich seit 2 Jahren aktiv mit eigener Kurzwaffe beim RSB traniere, und and Wettkämpfen teilnehme, eine Waffenrechtliche Beführwortung für die Zweite Kurzwaffe, über den BDMP bekommen. Daraufhin habe ich versucht bei meiner Behörde (NRW)einen zweiten Voreintrag in meine grüne WBK zu bekommen. Dies wurde mir verweigert mit der Begründung, das ich erst ein halbes Jahr Mitglied im BDMP bin. Die Tatsache das der BDMP aufgrund einer weiter hin bestehenden, 2 jährigen Mitgliedschaft in einem anderen Dachverband, mir die Befürwortung ausstellte, interessiert die Behörde nicht. Ist dies rechtens? Ich meine, wozu sind den vom Dachverband ausgestellte Befürwortungen überhaupt gut, wenn die Behörde selbige einfach ignoriert und eigene Regeln aufstellt? Gruß Rolf Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Ich nehme an dass es daran scheitert, dass der BdMP nicht, wie im Gesetz gefordert, auch die 12-monatige Mitgliedschaft und Aktivität bescheinigen kann. Da wirst Du wohl über den RSB beantragen müssen, oder warten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rolf123 Posted March 23, 2004 Author Share Posted March 23, 2004 Der BDMP hätte mir ja gar keine Bescheinigung ausgestellt, wenn er nicht vorher überprüft hätte, das ich in einem anderen Dachverband meine 12 Monate anwartschaft bereits erfüllt hätte. Ferner habe ich bereits eine grüne WBK. Dies impliziert eine aktive 12 Monatige Mitgliedschaft in einem Dachverband Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Schon klar, aber nicht in dem Verband, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Hm, wenn ich § 14 Abs. 2 wörtlich nehme, besteht die Bedürfnisbescheinigung aus zwei Teilen, nämlich der Bescheinigung der 12-monatigen Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband und der Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Waffe nach der Sportordnung des Verbandes. Kann (soll?) woll so gelesen werden, daß der zweite Teil (Erforderlichkeit) an die Sportordnung desjenigen Verbandes gekoppelt ist, dessen Mitglied der Schütze seit 12 Monaten sein muß. (Wobei ich mich allerdings frage, ob das Problem der Doppelverbandszugehörigkeit im WaffG überhaupt gesehen wurde oder hier nicht vielmehr eine entsprechend zu schließende Lücke vorliegt?) Aber was soll's, Deine Behörde liegt m.E. in jedem Fall falsch, da § 14 Abs. 2 nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Bedürfnisprinzips des § 8 Abs. 1 WaffG ist, selbst für Sportschützen allerdings keine abschließende. Wie die Behörde dieses Bedürfnis nach § 8 Abs. 1 WaffG in einem solchen Fall ablehnen will, möchte ich gerne lesen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 rolf, bist du fwr-mitglied? ruf da mal an. die helfen prompt weiter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Scheibenschütze Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Hm, eigentlich steht dort nichts von 12monatiger Mitgliedschaft im Verband: Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. War hier nicht schon mal eine Diskussion zu diesem Thema gruß scheibenschütze Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Stimmt Und eigentlich ist das vom BDMP sogar recht entgegenkommend. Andere Verbände legen das nämlich so aus, daß man bei IHNEN mindestens 12 Monate dabeisein muß - obwohl es m.E. tatsächlich nicht so im Gesetz steht. Die Behörde liegt hier falsch - aber sei versichert: Bis das rechtlich geklärt wäre - da wärst Du garantiert mehr als 12 Monate im BDMP Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 24, 2004 Share Posted March 24, 2004 gibt es da eigendlich für den Bürger die Möglichkeit eines Eilantrags, der die Entscheidung schnell herbeiholt? ...oder halt so ähnlich? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lt. Blueberry Posted March 24, 2004 Share Posted March 24, 2004 Gleichung: Eilantrag + WaffG neu = Paradoxon Mad Max Link to comment Share on other sites More sharing options...
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