HangMan69 Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 moin, folgende frage an die wissende runde: ein freund besitzt eine pistole im kaliber 9mm para, hat aber aus platzmangel (und weil seine frau das nicht will!!!) keinen b-schrank! da ich aber im besitz eines b-schrankes bin und auch eine 9mm para besitze, ist es dann i.o. wenn ich die waffe für ihn mit bei mir im schrank aufbewahre??? er soll aber keinen schlüssel erhalten, muss also bei bedarf darauf hoffen, dass ich zu hause bin!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mark Pfennig Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Ist in Ordnung, wenn ein Überlassungsvertrag für die Dauer von (jeweils) einem Monat abgeschlossen wird. Die zuständige Behörde kann jedoch auch auf Dauer der Aufbewahrung durch andere Personen zustimmen. MP Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted March 15, 2004 Author Share Posted March 15, 2004 thx... werd ich dann mal bei meinem sb vorbei schaun und das abklären... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Wie schon richtig oben gesagt: die Leihe ist in der Regel als vorübergehend anzusehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Auf jeden Fall den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG nicht vergessen. Wenns mehr oder weniger dauerhaft so sein soll, kommt im Einzelfall eventuell eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht, die allerdings der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedarf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Für so was braucht man das Regierungspräsidium Na, offenbar haben die sonst nicht genug zu tun - ABM zur Daseinsberechtigung Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Jo, die Ausnahmeregelung ist für sich gesehen allerdings gar nicht so dumm, weil man dadurch (wohlgemerkt im Einzelfall) abweichend vom sonstigen Recht entscheiden kann. Es muss sich um eine Situation handeln, die es rechtfertigt, eine Erleichterung in diesem besonderen Fall zu gewähren. Ob so etwas vom RP entschieden werden muss, darüber kann man bestimmt streiten. Verhindert werden soll wohl, dass zu viel über die Ausnahmeregelung läuft. Vielleicht hat man auch Angst vor Mauschelei, denn wer bezahlt dem Herrn vom RP schon ein Bierchen am Stammtisch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 In Antwort auf: Wie schon richtig oben gesagt: die Leihe ist in der Regel als vorübergehend anzusehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Auf jeden Fall den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG nicht vergessen. ... Was passiert denn wenn man diesen Beleg "verlegt" hat und bei einer Kontrolle NICHT vorlegen kann? Im Klartext: Wenn ich z.B. für meinen Opa ne Waffe im Save aufbewahre, werde ich mir garantiert nicht jeden Monat ein neues Formular ausfüllen... Sondern erst bei Bedarf=Kontrolle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Tja, das sollte halt nicht passieren. Wers im PC gespeichert hat, kann ja jeden Monat mit aktuellem Datum wieder neu ausdrucken... Verstoß gegen § 38 WaffG = OWI. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fuchs Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Das ist in diesem Fall keine "Leihe" sondern nach §12 (1) 1b Überlassen "zur sicheren Verwahrung". ------------------------------------------------- § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; ---------------------------------------------------------- Hier ist der Zeitraum "vorübergehend" nicht auf 1 Monat limitiert. "Vorübergehend" kann einige Wochen sein. Eben der Zeitraum, bis er sie wieder erhält um damit zum Schießen zu gehen. Dann überläßt er die Waffe wieder zur "sicheren Verwahrung" vorübergehend bis zum nächsten Schießen. Eine schriftliche Vereinbarung muß aber getroffen werden, um bei Kontrollen einen Nachweis vorzeigen zu können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 In Antwort auf: Ob so etwas vom RP entschieden werden muss, darüber kann man bestimmt streiten. Verhindert werden soll wohl, dass zu viel über die Ausnahmeregelung läuft. Vielleicht hat man auch Angst vor Mauschelei, denn wer bezahlt dem Herrn vom RP schon ein Bierchen am Stammtisch. Du hast IMHO eine etwas sehr spaßhafte Meinung über die Sachlichkeit und Unbestechlichkeit Deiner Berufskollegen Meine Meinung dazu : Wer aufgrund seiner amtlichen Befugnisse in der Lage ist, Bewilligungen für Waffenbesitz zu erteilen, der ist auch befähigt und in der Lage, über eine anderweitige, der Ausnahmeregelung unterliegende Aufbewahrung/Verwahrung einer Waffe zu entscheiden - OHNE das er dazu der Hilfe oder Kontrolle seiner vorgesetzten Behörde bedarf . Offenbar ist meine Meinung über Qualifikation,Eignung und Befähigung von "Sachbearbeitern" höher, als Deine oder die Deiner Behörde Es gibt wirklich gute und ernstzunehmende Verwaltungsrechtler, die eben solche Mittelbehörden, wie das RP es darstellt, für die überflüssigsten und unnötigsten Auswüchse des Verwaltungsapparats halten,deren Abschaffung praktisch nur Vorteile hätte, weil ihr Aufgabenbereich in der Regel künstlich geschaffen ist und ein unnötiges und kostenträchtiges Relikt aus der Zeit darstellt, wo eine direkte Kommunikation zwischen Landratsamt und Innenministerium manchen Leuten nicht vorstellbar erschien . Ich find die Überlegung dieser Fachleute absolut richtig . Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 Das ist auch meine Meinung, Mouche. War ja auch nicht ganz ernst gemeint mit dem Bierchen und so. Also ich würde mich auch in der Lage fühlen, das richtige Fingerspitzengefühl für Ausnahmefälle zu haben. Zum Beleg nach § 38: auch die vorübergehende Verwahrung ist eine Art der Leihe. Was hier vorübergehend bedeutet, wird noch einer Klärung bedürfen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted March 15, 2004 Share Posted March 15, 2004 In Antwort auf: Es gibt wirklich gute und ernstzunehmende Verwaltungsrechtler, die eben solche Mittelbehörden, wie das RP es darstellt, für die überflüssigsten und unnötigsten Auswüchse des Verwaltungsapparats halten,deren Abschaffung praktisch nur Vorteile hätte, weil ihr Aufgabenbereich in der Regel künstlich geschaffen ist und ein unnötiges und kostenträchtiges Relikt aus der Zeit darstellt, wo eine direkte Kommunikation zwischen Landratsamt und Innenministerium manchen Leuten nicht vorstellbar erschien. Und genau deshalb werden sie in Niederschsen gerade abgeschafft Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Hallo liebe Sachbearbeiterin, schreib doch mal über den Unterschied zwischen §12 (1) 1a und §12 (1) 1b, denn für mich liest sich das so, das die Leihe nur unter a)auf 1 Monat beschränkt ist, aber die Unterbringung (was keine Leihe ist!) unter B) keines Zeitlimits unterliegt. also in einem Fall(z.B 1/2 - 1 Jahr im Ausland) ist das für mich "vorübergehend" ...sonst hätte doch die zeitliche Begrenzung weiter oben ->also unter (1) stattgefunden...oder auch unter (1)1 wenn Du beides miteinander verketten möchtest in Deinen Argumenten, dann bitte auch mit nachvollziehbarer Begründung Danke schonmal jetzt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Hi Maulwürfchen ! Also schön der Reihe nach. Die Leihe nach 1a ist auf maximal einen Monat beschränkt und nach Ablauf dieser Frist ist jedes mal ein neuer Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigen. In Ziff. 1b steht nur vorübergehend. Wie schon gesagt, muss das noch geklärt werden, hängt aber meines Erachtens stark vom Einzelfall ab. Das kann ein Monat, aber auch mal ein Jahr sein (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen). Ich nehm auch an, dass die meisten SB keinen Terz veranstalten werden, wenn die Waffe beim Verwahrer sicher untergebracht ist. Blümchen gefällig ? Es wird Frühling !!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 In Antwort auf: Hi Maulwürfchen ! ich hab Dich auch lieb In Antwort auf: Also schön der Reihe nach. Die Leihe nach 1a ist auf maximal einen Monat beschränkt und nach Ablauf dieser Frist ist jedes mal ein neuer Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigen. Keine/r hat was anderes geschrieben, und um diesen Punkt geht es hier ja nicht In Antwort auf: In Ziff. 1b steht nur vorübergehend. Wie schon gesagt, muss das noch geklärt werden, hängt aber meines Erachtens stark vom Einzelfall ab. Das kann ein Monat, aber auch mal ein Jahr sein (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen). Im übrigen hast Du im vorherigen Posting eine andere Auslegung vertreten Wenn ich einfach mal davon ausgehen darf, das "vorübergehend" das Gegenteil von "dauerhaft" ist, dann müssen wir ein paar Kleinigkeiten trennen . Ist es Dauerhaft, dann kommt Besitz und damit der Weg des Erwerb(Bedürfnis ect.) über eine Grüne zustande, aber vorübergehend steht für die Ausnahme (siehe Überschrift §12 " Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" ) und bedarf keiner Eintragung.... aber natürlich einen Nachweis und Kopien der WBK's die Zeit wurde im Gesetz nicht eingeschränkt, wenn es gewollt worden wäre, stände es drinnen In Antwort auf: Ich nehm auch an, dass die meisten SB keinen Terz veranstalten werden, wenn die Waffe beim Verwahrer sicher untergebracht ist. also die Verwahrungsvorschrift werden wir hier bitte nicht als Grund für Terz nehmen, in unserem Beispiel hier ist das nach geltendem Gesetz geschehen! Nenn doch bitte nur eine Bestimmung, die zu dem "Terz" führen sollte (ausser natürlich "Willkür" und bitte bezogen auf Dein Problem mit "vorübergehend") In Antwort auf: Blümchen gefällig ? Es wird Frühling !!! scheint Dir die Sonne auf das Dach?? Blumen hab ich selbst, danke - magst Du eine haben? Bei Antworten, die sich an den Fragen orientieren, bekommst Du sogar meinen ganzen Strauß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Kannst den Strauß ruhig rausrücken, weil wir uns eigentlich einig sind, Du leider etwas anders verstanden hast, wie ich es ursprünglich gemeint habe. Vorübergehend ist auf keinen Fall dauerhaft. Weder bei der "richtigen" Leihe (da gilt wie gesagt maximal ein Monat), noch bei der "Aufbewahrungsleihe" (wo es sich nach dem Einzelfall richtet). Ein Problem hab ich damit nicht. So und jetzt lass ich mir weiter die Sonne aufs Dach scheinen. Herrlich ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted March 16, 2004 Author Share Posted March 16, 2004 also eigentlich wollt ich mit meinem postig hier keine grundsatzdiskusion oder streit auslösen!!! das was ich wissen wollte hab ich ausführlich erfahren, also bitte keinen zank!!! thx... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Wir streiten doch gar nicht, sondern lieben uns nur öffentlich. Magst Du auch ein paar Blümchen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mark Pfennig Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 In Antwort auf: Hallo liebe Sachbearbeiterin... In Antwort auf: Hi Maulwürfchen... In Antwort auf: Blümchen gefällig? Es wird Frühling! In Antwort auf: Wir ... lieben uns nur öffentlich. Habt Ihr was miteinander? Das ist ja eklig! MP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 In Antwort auf: ....der Ausnahmeregelung unterliegende Aufbewahrung/Verwahrung einer Waffe zu entscheiden... @Mouche DAS ist doch nur die Ausnahme von einer Erlaubnispflicht, wo leitest Du die Entscheidungs- bzw. Änderungsmöglichkeit des Sachbearbeiters ab ?? @SB "Aufbewahrungsleihe" was bitte schön soll denn das sein und wo steht das Ja, dieses Posting ist ab hier absolut OT- ich gebe es ja zu Also es erschreckt mich ja fast, das dieses als Zank/Streit aufgefasst werden kann... @HangMan69, wer streitet hier? Das ist "nur" eine freundliche Art Meinungen auszutauschen wenn bei Euch so gestritten wird, möchte ich Teil Eurer Streitkultur sein sag mir, aus welchem Ort Du kommst, ich ziehe sofort dahin @MP --> darf ich vorsichtig Fragen wie alt Du bist ??? obwohl, es gibt Sachen, da sollte das Alter keine Rolle spielen...das machen wir aber dann doch unter OT aus @SB jaaaaa es wird Frühling *quer-über-die-Wiese-hüpf* Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Hi hi, hab die Gänsefüßchen bei dem schönen Wort doch nicht umsonst gesetzt. Hört sich aber auf jeden Fall vieeeeel besser an als die schlichte Verwahrung, oder ? Über § 12 Abs. 5 WaffG kann man sicherlich auch die Meinung von Maxe vertreten (dass man dadurch nur für alles andere, nicht aber für § 12 selbst Ausnahmen zulassen kann). Interessanter Gedanke auf jeden Fall, obwohl bei den SB vermutlich nicht mehrheitsfähig . Werde das bei Gelegenheit aber durchaus mal bei einer Dienstbesprechung anbringen. Meiner bescheidenen Meinung nach müssten aber auch von den Ausnahmen im Einzelfall weitere Ausnahmen möglich sein also sprich, dass eine Einschränkung noch weiter reduziert werden kann. So könnte ich mir in manchen Ausnahmefällen durchaus vorstellen, dass eine sichere Verwahrung (besser so Maxl ? ) bei einem anderen Berechtigten dauerhaft stattfindet, z.B. (vielleicht ein doofes Beispiel) wenn der eigentliche Waffenbesitzer sich keinen eigenen Tresor leisten kann oder in seiner Wohnung keinen Platz mehr hat. Bin jetzt bei Maxe... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 In Antwort auf: .... dass eine Einschränkung noch weiter reduziert werden kann was willst Du eigendlich mit diesem Satz sagen,worauf willst Du hinaus, ich verstehe nicht mal Bahnhof?? möchtest Du mit dem §12 (5) Einschränkungen schaffen... ? nun der ist IMHO dafür da, dass weitere "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" definiert werden können -also reiner pro Sportschützen In Antwort auf: So könnte ich mir in manchen Ausnahmefällen durchaus vorstellen, dass eine sichere Verwahrung (besser so Maxl ? ) bei einem anderen Berechtigten dauerhaft stattfindet wie kommst Du auf eimal auf dauerhaft? wir reden immer noch von --------------------------------------- " § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ... B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; --------------------------------------- bei "dauerhaft" wäre mindestens ein Gespräch mit dem(/der ) zuständigen SB nach §12(5) angebracht In Antwort auf: Bin jetzt bei Maxe... WOOOOOOOO??????? *umgugg* Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Och Maxe. Nochmal für Dich ganz langsam (ist ja auch so dunkel in Deiner Maulwurshöhle und Maulwürfe sehn so schlecht ): Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1b WaffG ist Fremdverwahrung nur vorübergehend möglich. Möchte jetzt aber jemand dauerhaft diesen Zustand halten (ein Beispiel hab ich genannt) könnte man das meines Erachtens über § 12 Abs. 5 regeln und aus dem vorübergehend in diesem Einzelfall ausnahmsweise ein dauerhaft machen. Ich schaffe also keine Einschränkung, sondern mach genau das Gegenteil: ich redzuiere die Einschränkung zu mehr Erlaubnis, als das Gesetz normalerweise hergibt. Kapito ? Komm, wir hüpfen über die Wiese... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 In Antwort auf: Och Maxe. Nochmal für Dich ganz langsam (ist ja auch so dunkel in Deiner Maulwurshöhle und Maulwürfe sehn so schlecht ): Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1b WaffG ist Fremdverwahrung nur vorübergehend möglich. Möchte jetzt aber jemand dauerhaft diesen Zustand halten (ein Beispiel hab ich genannt) könnte man das meines Erachtens über § 12 Abs. 5 regeln und aus dem vorübergehend in diesem Einzelfall ausnahmsweise ein dauerhaft machen. Ich schaffe also keine Einschränkung, sondern mach genau das Gegenteil: ich redzuiere die Einschränkung zu mehr Erlaubnis, als das Gesetz normalerweise hergibt. Kapito ? Komm, wir hüpfen über die Wiese... klar, kann auch an mir liegen (wo ist meine Brille... die Taschenlampe....achja, da iss sie ja ) kann es sein, das wir das gleiche wollen, aber verschieden einsortieren? Es scheint, das alles über 1Monat bei Dir unter (5) fällt, bei mir aber nicht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 16, 2004 Share Posted March 16, 2004 Nö, wir meinen schon das selbe. Hab ja oben schon mal gepostet, dass es auch mal ein Jahr sein kann (z.B. beruflicher Auslandsaufenthalt), aber halt nicht dauerhaft. Jetzt hüpf ich aber wirlich noch über die Wiese. Ist ja ein Bombenwetter da draußen. Jippieeehhhh !!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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