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IGNORED

Aufbewahrung einer Waffe!!!


HangMan69

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

moin,

folgende frage an die wissende runde:

ein freund besitzt eine pistole im kaliber 9mm para, hat aber aus platzmangel (und weil seine frau das nicht will!!!) keinen b-schrank!

da ich aber im besitz eines b-schrankes bin und auch eine 9mm para besitze, ist es dann i.o. wenn ich die waffe für ihn mit bei mir im schrank aufbewahre??? er soll aber keinen schlüssel erhalten, muss also bei bedarf darauf hoffen, dass ich zu hause bin!!!

Geschrieben

Ist in Ordnung, wenn ein Überlassungsvertrag für die Dauer von (jeweils) einem Monat abgeschlossen wird.

Die zuständige Behörde kann jedoch auch auf Dauer der Aufbewahrung durch andere Personen zustimmen.

MP

Geschrieben

Wie schon richtig oben gesagt: die Leihe ist in der Regel als vorübergehend anzusehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Auf jeden Fall den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG nicht vergessen.

Wenns mehr oder weniger dauerhaft so sein soll, kommt im Einzelfall eventuell eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht, die allerdings der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedarf.

Geschrieben

Für so was braucht man das Regierungspräsidium shocked.gif

Na, offenbar haben die sonst nicht genug zu tun rolleyes.gif-

ABM zur Daseinsberechtigung chrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

Jo, die Ausnahmeregelung ist für sich gesehen allerdings gar nicht so dumm, weil man dadurch (wohlgemerkt im Einzelfall) abweichend vom sonstigen Recht entscheiden kann. Es muss sich um eine Situation handeln, die es rechtfertigt, eine Erleichterung in diesem besonderen Fall zu gewähren.

Ob so etwas vom RP entschieden werden muss, darüber kann man bestimmt streiten. Verhindert werden soll wohl, dass zu viel über die Ausnahmeregelung läuft. Vielleicht hat man auch Angst vor Mauschelei, denn wer bezahlt dem Herrn vom RP schon ein Bierchen am Stammtisch. chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie schon richtig oben gesagt: die Leihe ist in der Regel als vorübergehend anzusehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Auf jeden Fall den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG nicht vergessen. ...


Was passiert denn wenn man diesen Beleg "verlegt" hat und bei einer Kontrolle NICHT vorlegen kann?

Im Klartext: Wenn ich z.B. für meinen Opa ne Waffe im Save aufbewahre, werde ich mir garantiert nicht jeden Monat ein neues Formular ausfüllen...

Sondern erst bei Bedarf=Kontrolle

Geschrieben

Das ist in diesem Fall keine "Leihe" sondern nach §12 (1) 1b Überlassen "zur sicheren Verwahrung".

-------------------------------------------------

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

----------------------------------------------------------

Hier ist der Zeitraum "vorübergehend" nicht auf 1 Monat limitiert.

"Vorübergehend" kann einige Wochen sein. Eben der Zeitraum, bis er sie wieder erhält um damit zum Schießen zu gehen. Dann überläßt er die Waffe wieder zur "sicheren Verwahrung" vorübergehend bis zum nächsten Schießen.

Eine schriftliche Vereinbarung muß aber getroffen werden, um bei Kontrollen einen Nachweis vorzeigen zu können.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ob so etwas vom RP entschieden werden muss, darüber kann man bestimmt streiten. Verhindert werden soll wohl, dass zu viel über die Ausnahmeregelung läuft. Vielleicht hat man auch Angst vor Mauschelei, denn wer bezahlt dem Herrn vom RP schon ein Bierchen am Stammtisch.
chrisgrinst.gif


Du hast IMHO eine etwas sehr spaßhafte Meinung über die Sachlichkeit und Unbestechlichkeit Deiner Berufskollegen rolleyes.gif

Meine Meinung dazu : Wer aufgrund seiner amtlichen Befugnisse in der Lage ist, Bewilligungen für Waffenbesitz zu erteilen, der ist auch befähigt und in der Lage, über eine anderweitige, der Ausnahmeregelung unterliegende Aufbewahrung/Verwahrung einer Waffe zu entscheiden - OHNE das er dazu der Hilfe oder Kontrolle seiner vorgesetzten Behörde bedarf cool.gif.

Offenbar ist meine Meinung über Qualifikation,Eignung und Befähigung von "Sachbearbeitern" höher, als Deine oder die Deiner Behörde grin.gif

Es gibt wirklich gute und ernstzunehmende Verwaltungsrechtler, die eben solche Mittelbehörden, wie das RP es darstellt, für die überflüssigsten und unnötigsten Auswüchse des Verwaltungsapparats halten,deren Abschaffung praktisch nur Vorteile hätte, weil ihr Aufgabenbereich in der Regel künstlich geschaffen ist und ein unnötiges und kostenträchtiges Relikt aus der Zeit darstellt, wo eine direkte Kommunikation zwischen Landratsamt und Innenministerium manchen Leuten nicht vorstellbar erschien chrisgrinst.gif.

Ich find die Überlegung dieser Fachleute absolut richtig icon14.gif.

Mouche

Geschrieben

Das ist auch meine Meinung, Mouche. War ja auch nicht ganz ernst gemeint mit dem Bierchen und so. Also ich würde mich auch in der Lage fühlen, das richtige Fingerspitzengefühl für Ausnahmefälle zu haben.

Zum Beleg nach § 38: auch die vorübergehende Verwahrung ist eine Art der Leihe. Was hier vorübergehend bedeutet, wird noch einer Klärung bedürfen.

Geschrieben

In Antwort auf:


Es gibt wirklich gute und ernstzunehmende Verwaltungsrechtler, die eben solche Mittelbehörden, wie das RP es darstellt, für die überflüssigsten und unnötigsten Auswüchse des Verwaltungsapparats halten,deren Abschaffung praktisch nur Vorteile hätte, weil ihr Aufgabenbereich in der Regel künstlich geschaffen ist und ein unnötiges und kostenträchtiges Relikt aus der Zeit darstellt, wo eine direkte Kommunikation zwischen Landratsamt und Innenministerium manchen Leuten nicht vorstellbar erschien.


Und genau deshalb werden sie in Niederschsen gerade abgeschafft icon14.gificon14.gificon14.gif

Gruß

Michael

Geschrieben

Hallo liebe Sachbearbeiterin, cool.gif

schreib doch mal über den Unterschied zwischen §12 (1) 1a und §12 (1) 1b, denn für mich liest sich das so, das die Leihe nur unter a)auf 1 Monat beschränkt ist, aber die Unterbringung (was keine Leihe ist!) unter B) keines Zeitlimits unterliegt. rainbow.gif

also in einem Fall(z.B 1/2 - 1 Jahr im Ausland) ist das für mich "vorübergehend" chrisgrinst.gif

...sonst hätte doch die zeitliche Begrenzung weiter oben ->also unter (1) stattgefunden...oder auch unter (1)1 AZZANGEL.gif

wenn Du beides miteinander verketten möchtest in Deinen Argumenten, dann bitte auch mit nachvollziehbarer Begründung wink.gif

Danke schonmal jetzt laugh.gif

Geschrieben

Hi Maulwürfchen ! smile.gif

Also schön der Reihe nach. Die Leihe nach 1a ist auf maximal einen Monat beschränkt und nach Ablauf dieser Frist ist jedes mal ein neuer Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigen.

In Ziff. 1b steht nur vorübergehend. Wie schon gesagt, muss das noch geklärt werden, hängt aber meines Erachtens stark vom Einzelfall ab. Das kann ein Monat, aber auch mal ein Jahr sein (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen). Ich nehm auch an, dass die meisten SB keinen Terz veranstalten werden, wenn die Waffe beim Verwahrer sicher untergebracht ist.

Blümchen gefällig ? Es wird Frühling !!! smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Hi Maulwürfchen !
smile.gif


wink.gifich hab Dich auch lieb rainbow.gif

In Antwort auf:

Also schön der Reihe nach. Die Leihe nach 1a ist auf maximal einen Monat beschränkt und nach Ablauf dieser Frist ist jedes mal ein neuer Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigen.


Keine/r hat was anderes geschrieben, und um diesen Punkt geht es hier ja nicht chrisgrinst.gif

In Antwort auf:

In Ziff. 1b steht nur vorübergehend. Wie schon gesagt, muss das noch geklärt werden, hängt aber meines Erachtens stark vom Einzelfall ab. Das kann ein Monat, aber auch mal ein Jahr sein (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen).


Im übrigen hast Du im vorherigen Posting eine andere Auslegung vertreten chrisgrinst.gif

Wenn ich einfach mal davon ausgehen darf, das "vorübergehend" das Gegenteil von "dauerhaft" ist, dann müssen wir ein paar Kleinigkeiten trennen eek2.gif.

Ist es Dauerhaft, dann kommt Besitz und damit der Weg des Erwerb(Bedürfnis ect.) über eine Grüne zustande, aber vorübergehend steht für die Ausnahme (siehe Überschrift §12 " Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" ) und bedarf keiner Eintragung.... aber natürlich einen Nachweis und Kopien der WBK's die Zeit wurde im Gesetz nicht eingeschränkt, wenn es gewollt worden wäre, stände es drinnen AZZANGEL.gif

In Antwort auf:

Ich nehm auch an, dass die meisten SB keinen Terz veranstalten werden, wenn die Waffe beim Verwahrer sicher untergebracht ist.


also die Verwahrungsvorschrift werden wir hier bitte nicht als Grund für Terz nehmen, in unserem Beispiel hier ist das nach geltendem Gesetz geschehen!

Nenn doch bitte nur eine Bestimmung, die zu dem "Terz" führen sollte (ausser natürlich "Willkür" chrisgrinst.gif und bitte bezogen auf Dein Problem mit "vorübergehend")

In Antwort auf:

Blümchen gefällig ? Es wird Frühling !!!
smile.gif


wink.gifwink.gif scheint Dir die Sonne auf das Dach?? wink.gifwink.gif

Blumen hab ich selbst, danke - magst Du eine haben?

Bei Antworten, die sich an den Fragen orientieren, bekommst Du sogar meinen ganzen Strauß chrisgrinst.gif

Geschrieben

Kannst den Strauß ruhig rausrücken, weil wir uns eigentlich einig sind, Du leider etwas anders verstanden hast, wie ich es ursprünglich gemeint habe. smile.gif

Vorübergehend ist auf keinen Fall dauerhaft. Weder bei der "richtigen" Leihe (da gilt wie gesagt maximal ein Monat), noch bei der "Aufbewahrungsleihe" (wo es sich nach dem Einzelfall richtet). Ein Problem hab ich damit nicht. rainbow.gif

So und jetzt lass ich mir weiter die Sonne aufs Dach scheinen. Herrlich ! laugh.gif

Geschrieben

also eigentlich wollt ich mit meinem postig hier keine grundsatzdiskusion oder streit auslösen!!!

das was ich wissen wollte hab ich ausführlich erfahren, also bitte keinen zank!!!

thx...

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo liebe Sachbearbeiterin...


In Antwort auf:

Hi Maulwürfchen...


In Antwort auf:

Blümchen gefällig? Es wird Frühling!
smile.gif


In Antwort auf:

Wir ... lieben uns nur öffentlich.


Habt Ihr was miteinander? Das ist ja eklig!

laugh.gif

MP

Geschrieben

In Antwort auf:

....der Ausnahmeregelung unterliegende Aufbewahrung/Verwahrung einer Waffe zu entscheiden...


@Mouche

DAS ist doch nur die Ausnahme von einer Erlaubnispflicht, wo leitest Du die Entscheidungs- bzw. Änderungsmöglichkeit des Sachbearbeiters ab gaga.gif??

@SB "Aufbewahrungsleihe" was bitte schön soll denn das sein und wo steht das eek2.gif

Ja, dieses Posting ist ab hier absolut OT- ich gebe es ja zu rainbow.gif

Also es erschreckt mich ja fast, das dieses als Zank/Streit aufgefasst werden kann... gaga.gifcrying.gif

@HangMan69,

wer streitet hiereek2.gif? Das ist "nur" eine freundliche Art Meinungen auszutauschen laugh.gif

cool.gifwenn bei Euch so gestritten wird, möchte ich Teil Eurer Streitkultur sein chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

sag mir, aus welchem Ort Du kommst, ich ziehe sofort dahin 021.gif

@MP --> darf ich vorsichtig Fragen wie alt Du bist 021.gif???

obwohl, es gibt Sachen, da sollte das Alter keine Rolle spielen...das machen wir aber dann doch unter OT aus chrisgrinst.gif021.gif

@SB jaaaaa AZZANGEL.gif es wird Frühling *quer-über-die-Wiese-hüpf* rainbow.gifwink.gif

Geschrieben

Hi hi, hab die Gänsefüßchen bei dem schönen Wort doch nicht umsonst gesetzt. Hört sich aber auf jeden Fall vieeeeel besser an als die schlichte Verwahrung, oder ? blush.gifAZZANGEL.gif

Über § 12 Abs. 5 WaffG kann man sicherlich auch die Meinung von Maxe vertreten (dass man dadurch nur für alles andere, nicht aber für § 12 selbst Ausnahmen zulassen kann). Interessanter Gedanke auf jeden Fall, obwohl bei den SB vermutlich nicht mehrheitsfähig grin.gif. Werde das bei Gelegenheit aber durchaus mal bei einer Dienstbesprechung anbringen.

Meiner bescheidenen Meinung nach müssten aber auch von den Ausnahmen im Einzelfall weitere Ausnahmen möglich sein also sprich, dass eine Einschränkung noch weiter reduziert werden kann.

So könnte ich mir in manchen Ausnahmefällen durchaus vorstellen, dass eine sichere Verwahrung (besser so Maxl ? laugh.gif) bei einem anderen Berechtigten dauerhaft stattfindet, z.B. (vielleicht ein doofes Beispiel) wenn der eigentliche Waffenbesitzer sich keinen eigenen Tresor leisten kann oder in seiner Wohnung keinen Platz mehr hat.

Bin jetzt bei Maxe... gr1.gif021.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

.... dass eine Einschränkung noch weiter reduziert werden kann


was willst Du eigendlich mit diesem Satz sagen,worauf willst Du hinaus, ich verstehe nicht mal Bahnhof?? gaga.gif

möchtest Du mit dem §12 (5) Einschränkungen schaffen... ?

nun der ist IMHO dafür da, dass weitere "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" definiert werden können -also reiner pro Sportschützen

In Antwort auf:

So könnte ich mir in manchen Ausnahmefällen durchaus vorstellen, dass eine sichere Verwahrung (besser so Maxl ? ) bei einem anderen Berechtigten dauerhaft stattfindet


wie kommst Du auf eimal auf dauerhaft? wir reden immer noch von

---------------------------------------

" § 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ... B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

---------------------------------------

bei "dauerhaft" wäre mindestens ein Gespräch mit dem(/der wink.gif) zuständigen SB nach §12(5) angebracht

In Antwort auf:

Bin jetzt bei Maxe...


WOOOOOOOO??????? *umgugg*

Geschrieben

Och Maxe. Nochmal für Dich ganz langsam (ist ja auch so dunkel in Deiner Maulwurshöhle und Maulwürfe sehn so schlecht 021.gif):

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1b WaffG ist Fremdverwahrung nur vorübergehend möglich. Möchte jetzt aber jemand dauerhaft diesen Zustand halten (ein Beispiel hab ich genannt) könnte man das meines Erachtens über § 12 Abs. 5 regeln und aus dem vorübergehend in diesem Einzelfall ausnahmsweise ein dauerhaft machen. Ich schaffe also keine Einschränkung, sondern mach genau das Gegenteil: ich redzuiere die Einschränkung zu mehr Erlaubnis, als das Gesetz normalerweise hergibt. Kapito ?

Komm, wir hüpfen über die Wiese... gr1.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Och Maxe. Nochmal für Dich ganz langsam (ist ja auch so dunkel in Deiner Maulwurshöhle und Maulwürfe sehn so schlecht
021.gif
):

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1b WaffG ist Fremdverwahrung nur vorübergehend möglich. Möchte jetzt aber jemand dauerhaft diesen Zustand halten (ein Beispiel hab ich genannt) könnte man das meines Erachtens über § 12 Abs. 5 regeln und aus dem
vorübergehend
in diesem Einzelfall ausnahmsweise ein
dauerhaft
machen. Ich schaffe also keine Einschränkung, sondern mach genau das Gegenteil: ich redzuiere die Einschränkung zu mehr Erlaubnis, als das Gesetz normalerweise hergibt. Kapito ?

Komm, wir hüpfen über die Wiese...
gr1.gif


klar, kann auch an mir liegen (wo ist meine Brille... die Taschenlampe....achja, da iss sie ja chrisgrinst.gif)

kann es sein, das wir das gleiche wollen, aber verschieden einsortieren? Es scheint, das alles über 1Monat bei Dir unter (5) fällt, bei mir aber nicht?

Geschrieben

Nö, wir meinen schon das selbe. Hab ja oben schon mal gepostet, dass es auch mal ein Jahr sein kann (z.B. beruflicher Auslandsaufenthalt), aber halt nicht dauerhaft.

Jetzt hüpf ich aber wirlich noch über die Wiese. Ist ja ein Bombenwetter da draußen. Jippieeehhhh !!! laugh.gif

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