Zum Inhalt springen
IGNORED

Schießen mit Waffen bis 7,5 Joule im Keller


Majortom

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mir gehts auch so. Aber wir Methusalems werden die letzten sein, die ein solches Glück hatten. Denn wer mit 25 noch nicht in irgendeinem Verein engagiert ist, den können die Schützenvereine doch auch nicht brauchen, oder? Das jedenfalls muß der gute Brenneke beabsichtigt haben. Und trotzdem hat sich der Gute verrechnet, wetten...?

hemo

Drei Kinder mit Spaß am Schießsport wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Denn wer mit 25 noch nicht in irgendeinem Verein engagiert ist, den können die Schützenvereine doch auch nicht brauchen, oder?


Nana, ich war schon 33, glaube ich, als ich mit dem Schießen angefangen habe.

Geschrieben

Wir haben sogar etliche Opis(einige WKII Veteranen) im Verein, die haben echt spät angefangen, ging aber Systembedingt hier im Osten nich anders!

Mein Amtmann meinte, der Älteste Herr, der seinen Jagdschein nach der Wende gelöst hat war 74!!!! Er hat noch mal seinen Spass im Wald gehabt(trotz des hohen Alters ein sehr guter Schütze, nur nicht mehr so schnell) und ist dann friedlich entschlafen.

MfG

AWO425

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo Leute, ich hole den Thread nochmal aus der Versenkung wegen aktueller news aus co2air.de

Der dortige user "Gunmax" hat sich mal §27 WaffG genau durchgelesen und fand dabei den Passus:

[ZITAT]

§27, Abs. 3 -2

...

Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2[/ZITAT]

http://www.elf-ev.org/waffgneu.htm#P27

http://www.elf-ev.org/waffgneu.htm#An2Ab2u2

Ergo darf man zu Hause seine Kinder mir Druckluft schiessen lassen.

Nachtrag:

Es gibt noch kritische Stimmen:

Am besten, ihr schaut mal in den dortigen Thread.http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?sid=f85914ee1669804c39c3de9293d2563d&postid=145641#post145641

Geschrieben

@promillo: Dieser Passus sagt nur aus, daß

-auf zugelassenen Schießstätten

-beim Schießen mit [F]-Waffen

- von Jugendlichen (also ab 14 Jahren lt. Def. WaffG)

keine "besonders geeignete" Aufsicht da zu sein hat.

Es ist mir ein Rätsel, wie man daraus ableiten kann, daß Schießen im Keller erlaubt sei. Auch wenn ichs gut fände!!!

Geschrieben

In Antwort auf:

Es ist mir ein Rätsel, wie man daraus ableiten kann, daß Schießen im Keller erlaubt sei. Auch wenn ichs gut fände!!!


Da es auf befriedetem Besitztum (Keller) erlaubt ist, mit Waffen unter 7,5 J zu schießen, wird dadurch der Keller zum Schießstand, der keiner besonderen Erlaubnis bedarf.

Gruß

Max

Geschrieben

Hi,

ich trainiere seit 1/2 Jahr ein 11-jähriges und ein 9-jähriges Mädchen. Beide haben ne Sondergenehmigung. Beim damaligen Gespräch mit der Behörde erfuhr ich dass man wohl im eigenen Keller schießen darf, aber eben nur als 12-jähriger und älter, genau so wie auf einer zugelassener Schießstätte. Fakt ist: unter 12 Jahren braucht man ne Sondergenehmigung.

Wir haben dann das Talent mit meiner Scatt-Anlage nachgewiesen.

Übrigens: 1 Trainer darf im Training nur 1 Schützen betreuen wenn er unter 12.

Gruß Andy

Geschrieben

Def. Schießstätte - WaffG

In Antwort auf:

§ 27

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen

Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von

Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte),

betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Geschrieben

Können wir uns vielleicht darauf einigen, dass dieser Paragraf 27, wie schon in seiner Überschrift ausgeführt ist, überhaupt nur für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten gilt. Und in keinster Weise für das Schießen von Minderjährigen im elterlichen Keller? confused.gif

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, gilt ja auch nur in der Öffentlichkeit? confused.gif

Geschrieben

Der §27 gibt im ersten Teil eine Legaldefinition für den Begriff "Schießstätte". Damit ist "Keller zu Hause" eben keine "Schießstätte". Erst im zweiten Teil beschäftigt er sich mit dem Schießen von Minderjährigen auf eben solchen - als eine Ausnahme vom Umgangsverbot mit Waffen aus §2(1) WaffG.

Geschrieben

hoffendlich, es wird immer gerne alles (auch wenn es nur entfernt damit was zu tun hat) in einen Topf geschmissen

IMHO (ich Laie, was lesen von Gesetzen betrifft) hat den Umgang die Aufsichtsperson bei dem Jugendlichen (<18), aber wenn ich hier so lese, das es grundsätzlich Probleme mit solch einer grundlegenden Frage gibt, sollte schon der FWR angesprochen werden.....

...es kann doch nicht sein, das wir uns hier über sowas unterhalten! Na Gott sei Dank ist alles durch das Gesetz besser und leichter verständlicher geworden 016.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Können wir uns vielleicht darauf einigen, dass dieser Paragraf 27, wie schon in seiner Überschrift ausgeführt ist, überhaupt nur für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten gilt. Und in keinster Weise für das Schießen von Minderjährigen im elterlichen Keller?
confused.gif

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, gilt ja auch nur in der Öffentlichkeit?
confused.gif


Aber genau hier liegt das Problem, der §27 ist die einzige im

neuen WG erwähnte Ausnahme bei der unter 18Jährige Umgang mit Waffen haben dürfen. Und ...sorry.... Schießen ist sicherlich

Umgang. Der Passus mit dem schießen auf dem Umfriedeten Grundstück wenn........ ist auch nur ein Überbleibsel aus dem alten WG und fällt unter die weiter gültigen Bestimmungen.

Expliziet steht dies nicht im neuen WG.

Diese Diskussion sollte vielleicht auch in den Bereich co2air

.de übertragen werden. Ich hab´s hier angesprochen, weil das LG schießen nur die Homepage meiner Schießsportl. Betätigung ist.

Das zweite war das Schießen mit Einsteckpatronen 4M20 aus GK

Waffen . Diese Diskussion hat mir gezeigt, das für diese auch der alte Passus gilt. Natürlich muß hier, der WBK Inhaber der

Orginalwaffe muß immer zugriffsbereit daneben stehen, da er die tätsächliche Verfügungsgewalt keinem unberechtigten einräumen darf. (Sonst entnimmt der nachher den 4M20 Einsatz und locht Karte Kugelfang und Wand wohlmöglich im Orginalkaliber)

Wenn´s jemand nach co2.air übertragen kann, gerne ich bin dort leider nicht user.

Danke für die vielen interessanten Stellungnahmen bisher.

Major Tom

Geschrieben

In Antwort auf:

hoffendlich, es wird immer gerne alles (auch wenn es nur entfernt damit was zu tun hat) in einen Topf geschmissen

IMHO (ich Laie, was lesen von Gesetzen betrifft) hat den Umgang die Aufsichtsperson bei dem Jugendlichen (<18), aber wenn ich hier so lese, das es grundsätzlich Probleme mit solch einer grundlegenden Frage gibt, sollte schon der FWR angesprochen werden.....

...es kann doch nicht sein, das wir uns hier über sowas unterhalten! Na Gott sei Dank ist alles durch das Gesetz besser und leichter verständlicher geworden
016.gif


Hallo Lieber Maxe,

Diese Fragen sind sehr wohl wichtig für uns z.B. wenn Du wie ich alle möglichen Disziplinen in GK und KK schießt und zusätzlich noch Jugendtrainer/Vereinsvorsitzender usw. bist.

Und das sind eine Menge älterer Schützen, die für Nachwuchs

und damit Zukunft zu sorgen bereit sind.

Das das den 25jährigen nicht interessiert, bei der Klärung der Frage wo krich ich denn nu entlich den 45er Locher her ist mir klar.

Das Gesetz sagt beim Schießen mit Luftdruck co2 und Federdruckwaffen durch Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren muß außer der Aufsicht auch eine besonders zur Kinder-

und Jugendarbeit geeignete Person anwesend sein.

D.h. Man muß in der Zukunft wohl auch des öfteren mit unan-

gemeldeten Kontrollen der KPB und LRA ´s rechnen.

Man kann natürlich weiterverfahren wie bisher nach dem Motto

es ist noch immer gutgegangen.

Aber was widerfährt dem Schießleiter, der z.Zt. der Kontrolle

sich nicht im Schießstand befindet, sondern als oneman-band

gerade im Aufenthaltsraum Ring zählt oder einen Antragsteller berät und der 5-10 Jugendliche im Training hat von denen zwei

mit Sondergenehmigung schießen und nur der nicht im Schießstand befindliche Jugendleiter hat die Befähigung z.B.

Jugendleiterbasislizenz. Es könnte sogar in solch einem lapidaren Fall sein, daß man dem Kollegen Schwierigkeiten

bez. seiner waffenrechtl. Zuverlässigkeit macht.

Mal Hand aufs Herz. Welcher Jugendbetreuer hat eine zweite

offizielle Aufsicht und wer steht von anfang bis Ende

ununterbrochen neben den mit LG´s tainierenden im ungeheizten

Schießstand ? Nobody is perfect, but we´ll try to do the job.

Daher ist es sehr gut sich genau zu informieren was Vorschrift ist, bevor konkrete Probleme da sind. wichtiges und unwichtiges voneinander trennen zu können.

Beispiel: Du stehst mit den Trainierenden im Stand und hörst

draußen ist der Bär los. Korrektes Handeln: Schießen einstellen, alle Gewehre mit geoffneten Verschlüssen in den Gewehrständer . Einen Benennen, der verantwortlich ist bis ich wieder da bin, abrücken und für Ruhe sorgen. Das dann

vier fünf mal am abend? Na Mahlzeit. Der eigentliche Zweck des Gesetzes in diesem Bereich offenbart sich: Nachwuchs erschweren, Ehrenamtliche Jugendleiter verprellen und vergrämen und siehe da nach 20-30 Jahren hat sich´s mit dem Problem Sportschützen.

"Waffen, wie kann man denn nur behaupten das das was mit sinnvoller Jugendarbeit zu tun hat geifern die rot grünen selbsternannten Gutmenschen."

Aber ich driffte wieder mal ab.

Nur das Gesetz ist da.Man muß sich ihm stellen und überlegen, was könnte aufgrund meines handels geschehen. Da hilft auch kein FWR und elf, was nicht heißt das es ohne die viel schlimmer gekommen wäre.

Major Tom

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn´s jemand nach co2.air übertragen kann, gerne ich bin dort leider nicht user.

Major Tom


Was denn, was denn, ...

Die Rechtsecke ist schon hier richtig aufgehoben, auch für die Light-Waffen.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn´s jemand nach co2.air übertragen kann...


Die Diskussion läuft dort bereits parallel, ist aber zu keinem anderen Ergebnis gekommen, als hier auch. Es erscheint mir sowieso etwas müssig, das Thema weiterzubehandeln, da auch dieses (wie so vieles) irgendwann mal irgendwelche Richter zu entscheiden haben und dann (vielleicht) ein wenig Licht in das verschwommene Dunkel bringen.

Ein Gesetz, das auf so vielfälltige Weise interpretiert werden kann, wird genauso umgesetzt, wie es jeder einzelne für sich interpretiert. Und die meisten in unserem Land, die seit Jahren mit LP oder LG im Keller schießen, werden vermutlich gar nicht wissen, dass es ein (neues) WaffG gibt. Sei's drum.

Jeder hier hat seinen Standpunkt/Interpretation klar gemacht, wie es der einzelne für sich umsetzt bleibt dahingestellt. Bleibt nur zu hoffen, dass niemandem ein (wie auch immer gearteter) Schaden dadurch ensteht.

Gruß

Max

Geschrieben

Hallo Majortom, cool.gif

In Antwort auf:

Diese Fragen sind sehr wohl wichtig für uns z.B. wenn Du wie ich alle möglichen Disziplinen in GK und KK schießt und zusätzlich noch Jugendtrainer/Vereinsvorsitzender usw. bist.


Was bitteschön möchtest Du mir denn damit unterstellen blush.gif?

In Antwort auf:

...Das Gesetz sagt beim Schießen mit Luftdruck co2 und Federdruckwaffen durch Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren...


Das Gesetz geht von einer Schießstätte aus, und nicht vom heimischen Keller wink.gif... das auch Du den Unterschied kennst, ist aus Deinem Ursprungsposting hier:

In Antwort auf:

...Safety first versteht sich, jedoch ist die eigene 10m Bahn nicht behördlich als solche abgenommen....


erkennbar smile.gif.

und DAS ist genau der Punkt, wo sich Wege trennen tun chrisgrinst.gif links auf dem Pfad geht es zu einem Schießstand, der von der Behörde abgenommen sein muß und erst dadurch eine Schießstätte im Sinne des Gesetzes wird, wenn er abgenommen ist. siehe dazu

In Antwort auf:

§27 ..das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase...


Der andere Weg führt uns in den heimischen Keller mit seinen Eigenheiten, was das Gesetz betrifft -siehe auch Postings von Völker- ein Schießen wird erst ab 18 erlaubt -Ausnahmen sind Kirmes und Schießstätte-so lese ich das mittlerweile !

Hier muß einmal ein Lob an Sluggy ausgesprochen werden, das führt unseren Sport wirklich "in den Keller" oder besser ans Ende!

Du möchtest genaue Antworten auf Deine Fragen??

In Antwort auf:

...Ich mochte die Sache schon genau wissen um mir nicht mit diesen im Grunde genommen Spielereien umfangreichere Genehmigungen zu gefährden....


Schau mal auf die Antworten, es geht den meisten hier immer noch um das Schießen zuhause und die Antwort dafür...denn das war ja Deine Ausgangsfrage!! Lies nochmal den Thread, nur wenige verweisen andauernd auf die nötige Trennung, die für eine genaue betrachtung sinnvoll ist

Wenn sich das Thema "zu hause" für Dich erledigt hat und Du Dich nun mit der Frage auf den Stand konzentrierst, dann gebe das doch bitte auch an die Teilnehmer weiter, sonst endet dieses Durcheinander nie.

Auch bei uns ist die Frage mal aufgekommen, wie es damit aussieht.

TIP: willst Du dem ganzen aus dem Weg gehen? dann holt Euch für den Verein z.B. Scatt (1000€), einen alten PC und stell das Gewehr/Pistole auf Training- und schon hast Du keine Altersbeschränkung und Du kannst dem Gesetz aus dem Weg gehen....denn das ist kein Schießen im Sinne des Gesetzes!

[*] und gleichzeitig Nachwuchs fördern...

[*] und bei einer Sondererlaubnis für Kinder unter 12 den Nachweis ganz leicht vorbringen

[*]gute Schützen in feineren Bereichen trainieren

[*]bei öffendlichen Veranstaltungen dieses einsetzen

alles nur, weil das dann kein Schießen im Sinne des Gesetzes ist.

Sind wir uns nun einig wink.gifsmile.gif?

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo Majortom,
cool.gif

In Antwort auf:

Diese Fragen sind sehr wohl wichtig für uns z.B. wenn Du wie ich alle möglichen Disziplinen in GK und KK schießt und zusätzlich noch Jugendtrainer/Vereinsvorsitzender usw. bist.


Was bitteschön möchtest Du mir denn damit unterstellen
blush.gif
?

Absolut nichts, nur für mich hörte sich dein erstes Statement absolut desinteressiert an, falls ich das fehlinterpretiert habe, sorry Max

In Antwort auf:

...Das Gesetz sagt beim Schießen mit Luftdruck co2 und Federdruckwaffen durch Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren...


Das Gesetz geht von einer Schießstätte aus, und nicht vom heimischen Keller
wink.gif
... das auch Du den Unterschied kennst, ist aus Deinem Ursprungsposting hier:

In Antwort auf:

...Safety first versteht sich, jedoch ist die eigene 10m Bahn nicht behördlich als solche abgenommen....


erkennbar
smile.gif
.

und DAS ist genau der Punkt, wo sich Wege trennen tun
chrisgrinst.gif
links auf dem Pfad geht es zu einem Schießstand, der von der Behörde abgenommen sein muß und erst dadurch eine Schießstätte im Sinne des Gesetzes wird, wenn er abgenommen ist. siehe dazu

In Antwort auf:

§27 ..das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase...


Der andere Weg führt uns in den heimischen Keller mit seinen Eigenheiten, was das Gesetz betrifft -siehe auch Postings von Völker- ein Schießen wird erst ab 18 erlaubt -Ausnahmen sind Kirmes und Schießstätte-so lese ich das mittlerweile !

Hier muß einmal ein Lob an Sluggy ausgesprochen werden, das führt unseren Sport wirklich "in den Keller" oder besser ans Ende!

Du möchtest
genaue
Antworten auf Deine Fragen??

In Antwort auf:

...Ich mochte die Sache schon genau wissen um mir nicht mit diesen im Grunde genommen Spielereien umfangreichere Genehmigungen zu gefährden....


Schau mal auf die Antworten, es geht den meisten hier immer noch um das Schießen zuhause und die Antwort dafür...denn das war ja Deine Ausgangsfrage!! Lies nochmal den Thread, nur wenige verweisen andauernd auf die nötige Trennung, die für eine
genaue
betrachtung sinnvoll ist

Ich habe das Thema sehr auifmerksam verfolgt, war dankbar für jede Meinung und fand auch die argumentativen Verästelungen völlig o.k.

Wenn sich das Thema "zu hause" für Dich erledigt hat und Du Dich nun mit der Frage auf den Stand konzentrierst, dann gebe das doch bitte auch an die Teilnehmer weiter, sonst endet dieses Durcheinander nie.

Hier irrst Du gründlich. sicherlich sind Meine Sportschützenaktivitäten, meine Jugendtrainer

Biathlonklamotten und mein privat Schießspaß

im Keller mind. 3 verschiedene paar Schuhe.

Aber verabschiedet habe ich mich von garnichts.

trotzdem ist es gut die Rechtsauslegungen zu kennen.

Eine Präzise Antwort findest du selbst vor Gericht selten.

Gerade Waffenrechtsfälle sind im Ausgang sehr von der persönlichen Einstellung der Richter abhängig.

von zehn gleichgelagerten Fällen haben wahrsch. nicht einmal

fünf den gleichen Ausgang.Aber gerade die kontroverse Diskussion schult die Blickperspektive.

Auch bei uns ist die Frage mal aufgekommen, wie es damit aussieht.

TIP: willst Du dem ganzen aus dem Weg gehen? dann holt Euch für den Verein z.B. Scatt (1000€), einen alten PC und stell das Gewehr/Pistole auf Training- und schon hast Du keine Altersbeschränkung und Du kannst dem Gesetz aus dem Weg gehen....denn das ist kein Schießen im Sinne des Gesetzes!

[*] und gleichzeitig Nachwuchs fördern...

[*] und bei einer Sondererlaubnis für Kinder unter 12 den Nachweis ganz leicht vorbringen

[*]gute Schützen in feineren Bereichen trainieren

[*]bei öffendlichen Veranstaltungen dieses einsetzen

alles nur, weil das dann kein Schießen im Sinne des Gesetzes ist.

Nein, für die Sondergenehmigung und das Trockentraining

sowie Zielauffassungsanalyse gut, aber ... das ist doch kein

Ersatz fürs Schießen. Das ist als würdest Du einem Jäger vorschlagen, um den Auswirkungen des BJG zu entgehen, die Entenjagd als Moorhuhnjagd auf dem PC zu trainieren.

Tja ich glaube auch das Thema ist durch.

Major Tom

Sind wir uns nun einig
wink.gifsmile.gif
?


Geschrieben

In Antwort auf:

Absolut nichts, nur für mich hörte sich dein erstes Statement absolut desinteressiert an, falls ich das fehlinterpretiert habe, sorry Max


nun, ich lege mein erstes Statement mal rein....

In Antwort auf:

!!! Achtung, es wird ausdrücklich von Schießstätten gesprochen !!

somit könnte es nicht für den privaten Gebrauch im Keller gemeint sein

Was sagen denn hier die, die Amtsdeutsch beherrschen, ist meine Auslegung unwahr/falsch/dumm??


ich kann da nix "raushören", das da Desinteresse zu finden ist.... gaga.gif

alles wieder gut cool.gif

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.