Zum Inhalt springen
IGNORED

Bedürfnisprüfung nach Vereinsaustritt?


Gast Harlekin

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo an die, die sich im neuen WaffG auskennen:

ich habe seit mehr als drei Jahren eine grüne WBK mit mehreren eingetragenen Waffen.

Zum Jahresende bin ich aus einem meiner drei Vereine (DSB) ausgetreten. Ich bin aber weiterhin Mitgleid in zwei weiteren Vereinen und Verbänden.

Heute, so quasi als Weihnachtsgeschenk, flattert mir von der Waffenrechtsbehörde ein Schreiben ins Haus.

Man habe Kenntnis erhalten, dass ich aus dem Verein ausgetreten bin, der mir seinerzeit das Bedürfnis für meine Waffen bescheinigt habe und ich solle doch nun bitteschön bis zum... die Mitgliedschaft in einem Verein und "eine zwölfmonatige ununterbrochene regelmäßige Schiessportausübung in diesem Verein nachweisen". Weil, nach § 14 WaffG wird ein Bedürfnis nur anerkannt, wenn man Mitglied in... zwölfmonatige ununterbrochene... bla bla bla.

Da stellen sich mir doch ein paar Fragen:

1. wo steht im WaffG oder in der AWaffVO etwas von einer Bedürfnisprüfung nach einem Vereinsautritt? Ich habe nichts gefunden.

§4 (4) trifft auch nicht zu, da ich die WBK schon weit länger als drei Jahre habe.

Und § 10 (1) besagt: ..."Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt...."

Und was ist mit § 58, wonach alte Erlaubnisse fortgelten?

2. es wird die Bescheinigung eines Vereins unter Hinweis auf § 14 WaffG verlangt. Diese Bescheinigung kann doch aber nur ein Verband ausstellen oder lese ich den Gesetzestext falsch?

3. es wird nur nach der Mitgliedschaft und regelmäßigen Schießsportausübung gefragt - kein Wort von der Geeignetheit der Waffen für eine bestimmte Disziplin. Also nur so "eine halbe Bedürfnisprüfung" oder wie oder was?

4. die Behörde geht davon aus, dass ich mit Datum des Schreibens (19.12.2003) nicht mehr in einem Verein bin. Sie verlangt von mir die Mitgliedschaft in einem (neuen)Verein und gleichzeitig die zwölfmonatige ununterbrochene regelmäßige...bla bla bla, in diesem (neuen) Verein. Wie soll das denn bei einem Vereinswechsel gehen gaga.gifgaga.gif

Wie eingangs erwähnt, ich habe ich keine Schwierigkeit ein Bedürfnis nachzuweisen.

Mich interessiert jetzt nur Eure Meinung zu dieser Sache: gibt es eine rechtliche Grundlage für dieses Pamphlet oder ist das reine Schikane oder Unwissenheit oder Dummheit? Wie würdet Ihr reagieren?

vielen Dank

Harlekin

PS: Frohe Weihnachten an alle

Geschrieben

Schreib den Fuzzies doch einfach, dass Du noch Mitglied in zwei anderen Vereinen und Verbänden bist und dass Du den Schießsport weiterhin ausübst. Notfalls sollen Dir die beiden Vereine sowohl Mitgliedschaft als auch Trainingsteilnahme bescheinigen. Das können nur die Vereine, wie soll denn ein Landesverband eine Ahnung davon haben.

Wenn's dann immer noch Probleme gibt.........hoffentlich bist Du gut Rechtsschutzversichert! cool.gif

Dann wird die Behörde nämlich über Deinen Fachanwalt für Waffenrecht eins auf den Hut bekommen! chrisgrinst.gif

GRUß

Geschrieben

Vielleicht helfen waffenrechtliche Probleme beim Verdauen der Weihnachtsgans und vollenden,was der Bordeaux(für die Fachleute- es war 1989 blush.gif)nicht geschafft hat grin.gif:

1: Die Jungs spinnen(sich was zurecht).

2: Für das Bedürfnis genügt die Mitgliedschaft in einem Verein (eines anerkannten Verbandes).

3.Die genannte 12 Monatsfrist ist Thema beim erstmaligen Bedürfnis.

Somit dürfte die Bestätigung eines Vereins über Deine Mitgliedschaft ausreichen -

etwas komplizierter allerdings dürfte es werden, wenn Du mehr als zwei mehrschüssige KW oder mehr als 3 Halbauto auf der Grünen stehen hast. Hierfür könnten die Jungs tatsächlich eine weitergehende Bedürfnisüberprüfung veranstalten,da es hierbei um Waffen(mengen) geht,die über das anerkannte Grundbedürfnis hinausgehen und für die sehr wohl ein Bedürfnisnachweis verlangt werden kann.

Zumindest sehe ich das so tongue.gif

Also: Bist Du in der Menge-schick eine Bestätigung der Mitgliedschaft im neuen Verein- und fertig. Bist Du darüber-such das persönliche Gespräch und sei nett grin.gif

Mouche

PS: Es hat gewirkt-ich geh jetzt schlafen wink.gif

Geschrieben

Und so nebenbei würde ich den alten Verein wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz anzeigen. Die haben nämlich mit Sicherheit die Behörde informiert. Wenn nicht, Anzeige gegen Unbekannt und von der Behörde die Herausgabe der Identität der 'Petze' verlangen.

Geschrieben

Das Anschreiben welches du erhalten hast, ist ein Regelanschreiben! Nach § 15 Abs. 5 WaffG. ist jeder Verein verpflichtet ausgeschiedene Mitglieder der zuständigen Ordnungsbehörde zu melden.

Lass dir von deinem Vereinsvorstand, der Vereine wo du noch Mitglied bist, eine Bescheinigung über deine Mitgliedschaft ausstellen. Damit zur Ordnungsbehörde und der Fall ist erledigt.

MfG

BigBoreMike

Geschrieben

die anzeige wegen verstoß gegen das datenschutzgesetz kannst dir sparen - der verein ist dazu verpflichtet, den austritt zu melden.

ansonsten wür ich mal zuvor mit denen telefonieren und fragen, ob sie über die mitgliedschaft in den andren vereinen nichts wüßten.

vielleicht kannst dir dann ja die schreiberei sparen.

cu

klausp

Geschrieben

Moin!

Gilt die Verpflichtung zur Meldung nach §15 Abs. 5 WaffG eigentlich nur für Vereine, welche Mitglied eines anerkannten Verbandes sind? Konkret, wäre ein BDS oder VdRBw Verein zur Meldung verpflichtet?

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo,

ein Nachweis der Mitgliedschaft in einem anderen Verein (Verband) ist bestimmt hilfreich, aber nicht zwingend, den laut

„§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.“

wird unter (2) „liegt insbesondere“ sagt. Das heißt mählich es geht auch anders. Nur das den Behörden klarmachen, wird wohl schwierig, da in den meisten Bundesländern dahingehend noch keine Reglungen getroffen sind.

Eine Klärung für Niedersachsen wurde von mir bereits eingeleitet.

Das mit der Anzeige kann man, wie von den Anderen schon geschrieben, knicken,

den § 15 sagt unter:

„(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.“

aus und somit muss der Verein melden.

Diese Meldepflicht gilt nach meiner Auffassung für alle Vereine.

Bescheinigungen nach dem Gesetz dürfen nur noch mindestens „Teilverbände“ ausstellen.

Gruss Spa wink.gif

Geschrieben

Abs. 2 bezieht sich auf Abs. 1, also Voraussetzung: Sportschütze. Wenn kein Sportschütze, also kein Bedürfnis.

hemo

der meint, das sei eindeutig smile.gif

Geschrieben

Jede Menge Ärger-mindestens! Grundsätzlich wird nämlich jeder anerkannte Verband dafür Sorge zu tragen haben,daß sich seine Vereine an das gültige Gesetz halten-das ist nämlich die Voraussetzung für die Anerkennung-und die ist auch widerrufbar grin.gif

Mouche

Geschrieben

Hallo,

davon ausgehend dass Du Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. Waffen vor dem 1.4.2003 erhalten/erworben hast. Könnte Dir hier maximal der Munitionserwerb gestrichen werden. Und auch da bin ich mir nicht sicher.

In Antwort auf:

§58 Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.


Ausser für Kriegswaffen etc. finde ich dort nix "Abweichendes".

hier komplett->http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P58

Bin zwar auch "nur" normalsterblicher Waffengesetzleser aber ich denke wenigstens DAS ist relativ eindeutig geschrieben.

Die Rechtskundigen im Forum können ja mal Ihre Meinung dazu preisgeben. In Deinem falle würde ich jedenfalls schonmal beim FWR anfragen ob das was von Dir da verlangt wird rechtens ist.

MfG

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

Und so nebenbei würde ich den alten Verein wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz anzeigen. Die haben nämlich mit Sicherheit die Behörde informiert. Wenn nicht, Anzeige gegen Unbekannt und von der Behörde die Herausgabe der Identität der 'Petze' verlangen.


... Papa Graf 15

In Antwort auf:

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.


Petzen ist mittlerweile in diesem land (wie wohl auch vorher in der Tätärää) per Geseetz geschützt!!!

Frohe Weihnachten

Geschrieben

In Antwort auf:

Das mit der Anzeige kann man, wie von den Anderen schon geschrieben, knicken,

den § 15 sagt unter:

?(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.?

aus und somit muss der Verein melden.


Und wer sagt, dass dieser Paragraph überhaupt rechtens ist? Datenschützer haben bereits im Vorfeld des WaffG diesen Paragraphen als unzulässig bezeichnet.

Also wird es Zeit, dass jemand seinen Verein verklagt, denn dann wird der Paragraph geprüft werden müssen.

Wenn die Grünen morgen ein Gesetz erlassen, dass jeder männliche Bürger sich zur Vorbeugung von Vergewaltigungen zwangskastrieren lassen muss, würde ich auch nicht gleich zum Arzt laufen, nur weil es in einem Gesetz steht. gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

...ein Gesetz erlassen, dass jeder männliche Bürger sich zur Vorbeugung von Vergewaltigungen zwangskastrieren lassen muss, würde ich auch nicht gleich zum Arzt laufen, nur weil es in einem Gesetz steht.
gaga.gif


da ist in der Tat was dran... (in dem Fall jedenfalls noch! chrisgrinst.gif)

MfG

Michael

Geschrieben

Hallo,

ob jemand den § als unzulässig bezeichnet oder ein Eisbär jagt Pinguine in Alaska ist gleichermaßen relevant. wink.gif

Tatsache ist nu mal dass dieser § derzeitig mit Gesetzeskraft gültig ist. crying.gif

Wenn der weg soll, muss er „rausgeklagt“ 016.gif werden und erst wenn das Urteil rechtkräftig würde, kann man danach verfahren.

Daher gibt es von mir nur Ratschläge und Tipps, die nach meiner Kenntnis mit dem geltenden Gesetz übereinstimmen und bisher lag ich da auch gut. cool.gifchrisgrinst.gif

Gruss Spa.

Geschrieben

Guten Morgen, Spahlholz ich gebe Dir Recht, obwohl ich das nicht immer tu, ich weiss. wink.gif

Aber der Paragraph ist im neuen WG nun mal enthalten, und das ausjonglieren anderer Möglichkeiten absoluter Quatsch.

Geschrieben

@ Spahlholz

Ich befürchte, das eher die Hölle zufriert bevor es einer schafft diese Meldepflicht der Vereine rauszuklagen. Bei dieser Regelung handelt es sich doch ganz offensichtlich um einen der Hauptpfeiler des neuen WaffG. um den "Scheinschützen" an den Kragen gehen zu können.

Zu Deinen Pinguinen: die armen, kleinen Viehcher sind nach dem dann soooo langen Fußmarsch 'eh so fertig, das sie sich wohl freiwillig fressen lassen. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Gruss

Manfred

Geschrieben

so, nachdem ich die Weihnachtsrundreise bei den Verwandten beendet habe, kann ich mich wieder auf das Wesentliche konzentrieren chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Selbstverständlich hat mein alter Verein meinen Austritt gem. § 15 an die Behörde gemeldet. Die Frage, ob dieser Papa Graf mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar ist oder nicht, möchte ich erstmal aussen vor lassen.

Mit kommt es nur auf die Rechtmäßigkeit einer Bedürfnispürfung an.

Klar ist, dass die Behörde möglichst versuchen will, ein Bedürfnis bei fehlender Vereinzugehörigkeit zu versagen und vermutlich eine Abgabe der Waffen erzwingen will. Aber darf sie das überhaupt? Das ist hier der "jumping point"!

Im Gesetz habe ich nichts entsprechendes gefunden und was die Behörde möchte oder darf sind zwei vollkommen verschiedene Sachen.

Vielleicht haben die Rechtsgelehrten noch weitere Ideen?

Harlekin

Geschrieben

Seht es doch nicht so verbissen !

Die Behörde hat keine Information welcher Schütze in welchem Verein ist. Es wurde zwar irgendwann einmal von einem Verein eine Bedürfnisbestätigung ausgestellt, aber die Behörde hat vor der Novelle keine Informationen gesammelt, ob jemand ausgetreten oder woanders eingetreten ist.

Nun gibt es diesen unsinnigen Paragrafen und Austritte müssen gemeldet werden.

Da das Gesetz weiter besagt, dass ein Bedürfnis bei Sportschützen vorliegt, wollen sie natürlich wissen, ob die "Sportschützeneigenschaft" weiterhin besteht oder nicht.

Ich würde einfach bei der Behörde anrufen, mitteilen dass ich noch in weiteren Vereinen Mitglied bin und fragen, was die Behörde in so einem Fall an Papierkram haben möchte.

Das Verlangte besorgen, hinschicken und fertig.

Geschrieben

Natürlich kann der Verein nichts dafür, dass er vom WaffG zu einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gezwungen wird. Aber der Verein ist nun einmal derjenige, den man anzeigen muss, um die Sache ins Rollen zu bringen.

'Glücklicherweise' bin ich u.a. noch Mitglied in einem Verein, den ich schon vor Jahren kündigen wollte. Aber als ich das erste mal von der Meldepflicht und den Bedenken von Datenschützern hörte, habe ich die Kündigung zurückgehalten. Ich werde einfach mal abklären, wie meine Aussichten bei einem Verfahren sind und dann ggf. Gebrauch von meiner ÖRAG-Versicherung machen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.