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IGNORED

Aufbewahrung Vorderlader


Sierra

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Es kommt ganz darauf an...

Waffen müssen so verwahrt werden, daß kein Unberechtigter sie an sich nehmen kann. Einschüssige Vorderlader (Modell vor 1871) sind frei ab 18.

Gibt es in dem Haus auch Kinder/Jugendliche unter 18?

Wenn ja - dann muß Dein Vater die Waffen wegschließen oder die Wandaufhängung mit einem Schloß versehen. Wenn nein - kein Problem.

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Sofern nicht Besuch von unter 18jährigen kommt.....

Das Gesetz sagt:

§36 (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen...

weiter heisst es:

§36 (2)Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-

pflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes-

tens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-

grad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992.

Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.

Kann man jetz so und so interpretieren. Zuerst die Forderung dass ERLAUBNISSPFLICHTIGE UND VERBOTENE Waffen mindestens in 0 (oder B) verwahrt werden müssen,

im zweiten der Satz mit den LANGwaffen, welche hier wie auch in der AWaffV nicht präzisiert werden.

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@ Hoss: Richtig, vor Besuch müssen die hochgefährlichen Teile auch sicher verwahrt werden... - insofern ist eine sichere Anbringung der VL grundsätzlich anzuraten, da ja die anwesenheit von Kindern und Jugendlichen nicht immer ausgeschlossen werden kann.

Deiner Interpretation des §36(2) WaffG kann ich mich nicht anschließen, da hier eine generelle Norm für erlaubnispflichtige Schußwaffen und verbotene Gegenstände benannt wird (Stufe 0) und dann die Abweichungen (Gleichwertigkeitsfiktion für bestimmte Waffentypen und Anzahlen) geregelt werden. Die Luftpumpen und Vorderlader (EL) sind hier außen vor - auch wenn meine eigene Hawken der Einfacheheit halber auch im B-Schrank steht, war halt noch Platz.

@627 PC

In Antwort auf:

Hüstel, Hüstel. War da nicht mal was mit Luftgewehren? Die sind auch ab 18 Jahren (nein - nicht die Luftgewehre) frei verkäuflich und müssen in einen Schrank.


Du mußt die Pumpen nur sicher verwahren - wie, ist Dir überlassen. Ein Holzschrank mit Schloß, und Du bist auf der sicheren Seite.

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In Antwort auf:

Du mußt die Pumpen nur sicher verwahren - wie, ist Dir überlassen. Ein Holzschrank mit Schloß, und Du bist auf der sicheren Seite.


Das ist so o.K., nur ist der 36er meiner Meinung nach etwas blöd gefasst. Abs. 1 sagt DASS gesichert werden MUSS. Abs. 2 sagt ERLAUBNISSPFLICHTIGE und VERBOTENE in 0(oder B), BIS zu 10 Langwaffen in A, aber ohne konkret zu sagen WELCHE Langwaffen (oder welche eben nicht)

In der AWaffV §13 Abs. 2 wird zwar präzisiert, aber nur für MEHR als zehn Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.6, die in diesem Fall wieder in 0(oder B) müssen.

Fazit. Es wurde wohl "vergessen" eine untere Grenze zu ziehen. In einem Punkt sind wir uns wohl einig: Ich finde Luft und VL in Stahlschränken auch überzogen.

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In Antwort auf:

Hüstel, Hüstel. War da nicht mal was mit Luftgewehren? Die sind auch ab 18 Jahren (nein - nicht die Luftgewehre) frei verkäuflich und müssen in einen Schrank.

Manfred


Welcher § verlangt das fuer NICHT erlaubnispflichtige Lang-und Kurzwaffen?

gruss, Frank

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Hi Promillo,

da gab's doch mal einen Thread, in dem das ausfühlich durchgekaut wurde. Ich vertrat damals auch die Meinung: Ein WBK-freies Luftgewehr wird in die Ecke gestellt und Basta.

Tenor der Diskussion war dann: Um die Waffe vor Abhandenkommen und dem Zugriff Unbefugter zu schützen (und das steht im WaffG) sollte sie in einem geeigneten Behältnis (nix A-Schrank oder so) eingeschlossen sein.

Gruss

Manfred

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  • 3 Wochen später...

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