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IGNORED

Bedürfnisprüfung nach 3 Jahren


Steffen Köhler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wie AWO sagt : Es ist richtig, (für sich selbst!) so ein Buch zu führen icon14.gif ! Ich hab es natürlich - und die dazu gehörenden Scheibenspiegel auch grin.gif.

Aber : Scheibenschütze`s Beitrag IST der Beweis für das immer wieder geforderte "Wehret den Anfängen" !!!!!

Hätte man dieses -gesetzlich nicht gedeckte Ansinnen-erst gar nicht einreißen lassen......

Es wieder abzuschaffen ist ungleich schwerer icon13.gif

Niemand sollte sich ins Boxhorn jagen lassen - und für den Verein bzw. Verband ist die Anforderung weiterer Nachweise vom Schützen direkt(!) eine beleidigende Unterstellung - es bedeutet nämlich nichts Anderes ,als das Zweifel an der Bestätigung bestehen mad1.gif.

Denkt immer daran : Das Gesetz ist nicht gut - aber daran halten müssen nicht nur WIR uns, sondern auch die staatlichen Stellen chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

In § 4 steht:

Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann (muss aber wohl nicht??) im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

(Absatz 3: Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.)

Das Bedürfniss wird wiederum in § 8 allgemein behandelt.

Wenn jetzt im Jahre 2000 eine erste Erlaubnis erteilt wurde, wäre die Frage "Wann?".

Ggf. müsste doch der Inhaber sein Bedürfnis anhand von Nachweisen (Verein/Verband, Schießbuch...) vom 01.04.2003 bis xyz nachweisen.

Solche NACHWEISE sind ansich von den Vereinen zu führen, wenn diese nicht auch mal als solche zu dienen haben.

Geschrieben

Lies doch den § 8 einfach zu Ende grin.gifgrin.gif

"ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1.Nr.1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist,der einem nach § 15 Abs.1 anerkannten Schießsportverband angehört.....

Von einem SCHIEßNACHWEIS,SCHIEßBUCH,SCHIEßTRAINING oder SCHIEßWETTBEWERB steht da nichts(!!!!!) drinne grin.gifgrin.gif

Allerdings könnte man jetzt je nach Leseart noch zwei Theorien aufstellen:

1. Niemand hat ein Bedürfnis für Sportwaffen in der BRD

2. Derzeit kann ein Bedürfnis gar nicht geprüft werden.

WARUM ? chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Ganz einfach : Es gibt derzeit noch keine anerkannten Verbände rolleyes.gif

Woraus wir wieder mal erkennen, wie überaus gelungen dieses Meisterwerk bundesdeutscher Gesetzgebung ist crying.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Ganz einfach : Es gibt derzeit noch keine anerkannten Verbände
rolleyes.gif


Genau o. auch aus diesem Grunde haben wir in unserem Kreise unseren "Neuen", welche innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 1.4. ihre erste WBK erhalten haben gesagt, das sie für alle Fälle ihre Nachweise ab 01.04.03 bis Ende der jeweiligen Dreijahresfrist führen sollten. Im Endeffekt ist schliesslich der jeweils Betroffene in der Pflicht.

Geschrieben

Hm, da scheint es ja recht (über)eifrige Sachbearbeiter zu geben. Das Bundesinnenministerium hat in den vorläufigen Vollzugshinweisen vom 18.03.2003 verlauten lassen, dass die neu eingeführte Bedürfniswiederholungsprüfung bei Altfällen bis zur Anerkennung der Sportschützenverbände vorerst zurückzustellen ist. Es werde rechtzeitig bekannt gegeben, bis zu welchem Zeitraum Altfälle für die Wiederholungsprüfung rückerfasst werden. Gegensätzliches ist mir nicht bekannt. wink.gif

Vermutlich kommt es so raus, dass die "Neuen" diejenigen sind, die ab dem 01.04.2003 eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Die erste Prüfung dieser Art wäre somit erst im Jahr 2006 möglich ! laugh.gifAZZANGEL.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Vermutlich kommt es so raus, dass die "Neuen" diejenigen sind, die ab dem 01.04.2003 eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Die erste Prüfung dieser Art wäre somit erst im Jahr 2006 möglich !
laugh.gifAZZANGEL.gif


Kleine Frage am Rande: Wenn jemand mit 18 einen Kleinen Waffenschein erhält, hat er seine erste waffenrechtliche Erlaubnis. Wenn er nun mit 21 seine erste "echte" Waffe bekommt, sollte doch mit 24 keine erneute Bedürfnisüberprüfung mehr anstehen, oder ?

bye knight

Geschrieben

Ui, das ist ja sehr feinsinnig und wieder so richtig nach "Knight-Geschmack". Alle Achtung ! laugh.gif

Beim Kleinen Waffenschein wird kein Bedürfnis geprüft. Darum kann ich auch keine Bedürfniswiederholungsprüfung durchführen. smile.gif

Gemeint sein können also nur die erstmaligen Erlaubnisse, die zur Erteilung ein Bedürfnis fordern. Bei aller Liebe, knight. Wenn Du jetzt damit kommst, dass das so nicht im Text steht, müsste man auch reinschreiben, dass bei Dämmerung mit Dunkelheit zu rechnen ist... chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Kleine Frage am Rande: Wenn jemand mit 18 einen Kleinen Waffenschein erhält, hat er seine erste waffenrechtliche Erlaubnis.

bye knight


Wenn ich mir den § 4, insbesondere Abs. 1 Nr. 1 bis 4 so anschaue, ist da wohl ein KWS nicht mit gemeint!

Geschrieben

In Antwort auf:

Beim Kleinen Waffenschein wird kein Bedürfnis geprüft. Darum kann ich auch keine Bedürfniswiederholungsprüfung durchführen.


Na sei doch froh! Dann ist die Wiederholungsprüfung wenigstens schnell beendet. tongue.gif

In Antwort auf:

Gemeint sein können also nur die erstmaligen Erlaubnisse, die zur Erteilung ein Bedürfnis fordern. Bei aller Liebe, knight. Wenn Du jetzt damit kommst, dass das so nicht im Text steht, müsste man auch reinschreiben, dass bei Dämmerung mit Dunkelheit zu rechnen ist...
chrisgrinst.gif


hhmmmm.... Ich erinnere mich da an eine Zentrale Dienstvorschrift, nach der der Soldat nach Einbruch der Dämmerung mit baldiger .... wink.gif

Egal, ich sehe das natürlich entschieden anders wink.gif Eine Schreckschusswaffe ist eine Waffe und nach §10 Abs 4 (Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.) ist ein Waffenschein (egal ob klein oder groß) somit eine waffenrechtliche Erlaubnis. Der kleine Waffenschein ist lediglich eine Sonderform des großen, aber immer noch ein Waffenschein und damit eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Dass der Gesetzgeber hier was anderes gemeint hat, ist mir auch hier klar. Nur: Warum schreibt er denn nicht das hin, was er meint? Wenn mit "waffenrechtlicher Erlaubnis" im §4 Abs 4 ein KWS nicht gemeint ist, dann ist er ja sicher auch im §4 Abs 3 nicht damit gemeint. Schließlich bezieht sich der Abs 4 ja auf den Abs 3. Das würde wiederum bedeuten, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei Inhabern eines KWS nie wieder geprüft wird. Das hat der Gesetzgeber so sicher auch nicht gemeint confused.gif

Wenn aber im Abs 3 mit "waffenrechtlicher Erlaubnis" ein KWS eingeschlossen ist, dann ist er es auch im Abs 4. Wie soll ich mir denn sonst das vorstellen, dass innerhalb eines Paragrafen mit dem selben Begriff mal Hüh mal Hott irgendwas gemeint ist, was gerade passt? Gibt es da nicht sowas wie Normenkontrollklarheit und Rechtsstaatsprinzip?

Ich bin mir ja nicht sicher, ob der Gesetzgeber mit "Waffe" auch Kartoffelkannonen und Playmobilkannonen gemeint hat. Trotzdem verstoßen die Besitzer (idR) gegen das WaffG. Und da kann man nicht hingehen und dem Bürger, wenn es ihm nutzen würde, sagen es sei aber anders gemeint, wenn es ihm jedoch ein Verfahren einbringt, nach den Buchstaben des Gesetzes gehen....

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

chrisgrinst.gif


hhmmmm.... Ich erinnere mich da an eine Zentrale Dienstvorschrift, nach der der Soldat nach Einbruch der Dämmerung mit baldiger ....
wink.gif


cool.gifcool.gifcool.gif Die kenne ich auch noch - und "ab 1,20 (?) m Wassertiefe ist selbständig mit Schwimmbewegungen zu beginnen" wink.gifgrlaugh.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn mit "waffenrechtlicher Erlaubnis" im §4 Abs 4 ein KWS nicht gemeint ist, dann ist er ja sicher auch im §4 Abs 3 nicht damit gemeint. Schließlich bezieht sich der Abs 4 ja auf den Abs 3. Das würde wiederum bedeuten, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei Inhabern eines KWS nie wieder geprüft wird. Das hat der Gesetzgeber so sicher auch nicht gemeint
confused.gif

Wenn aber im Abs 3 mit "waffenrechtlicher Erlaubnis" ein KWS eingeschlossen ist, dann ist er es auch im Abs 4. Wie soll ich mir denn sonst das vorstellen, dass innerhalb eines Paragrafen mit dem selben Begriff mal Hüh mal Hott irgendwas gemeint ist, was gerade passt? Gibt es da nicht sowas wie Normenkontrollklarheit und Rechtsstaatsprinzip?


Also knight, jetzt bin ich doch etwas enttäuscht. wink.gif § 4 Abs. 4 bezieht sich doch nicht automatisch auf § 4 Abs. 3, sondern trifft eine Sonderregelung für Erlaubnisse mit Bedürfnisprüfung. Nur weil Absatz 4 nicht für den KWS anwendbar ist, schließt das natürlich nicht die allgemeine Bedürfnisprüfung nach Absatz 3 aus. grin.gif

Absatz 4 sagt deutlich aus: das F o r t b e s t e h e n des Bedürfnisses - also muss es ja irgendwann mal ein Bedürfnis von vornherein gegeben haben (somit scheidet der KWS also bei Absatz 4 aus) oder bin ich jetzt ganz verkalkt ? chrisgrinst.gif

Wenn ich auch Spitzfindigkeiten nicht immer uninteressant finde, geht mir Deine Auslegung in diesem Fall eindeutig zu weit. rolleyes.gif

Aber nix für ungut - irgendwie gefällt mir Deine Art zu denken. grin.gifgrin.gifgrin.gif

Geschrieben

@Sachbearbeiter,

hhhmmm.... ich kann dir leider nicht ganz folgen confused.gif Ich will es mal anders versuchen:

Die Frage, die wir diskutieren lautet doch, ob mit "waffenrechtlicher Erlaubnis" ein KWS eingschlossen ist oder nicht? Und wir diskutieren darüber, ob das Auswirkungen auf die wiederholte Bedürfnisprüfung einer bedürfnispflichtigen waffenrechtlichen Erlaubnis haben kann.

Ich bin der Meinung, dass ein KWS entweder eine "waffenrechtliche Erlaubnis" ist oder nicht. Das bedeutet, ein KWS fällt entweder sowohl bei Abs 3 und bei Abs 4 unter den Begriff der "waffenrechtlichen Erlaubnis" oder weder bei Abs 3 noch bei Abs 4.

Nach dem Legalitätsprinzip (Staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze und Rechtssicherheit durch Vorhersagbarkeit des staatlichen Handelns) und dem Rechtsstaatsprinzip (Verhinderung der Willkür bei der Anwendung staatlicher Gewalt) muss man sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Eine Auslegung darart, dass bei Abs 3 ein KWS unter den Begriff der "waffenrechtlichen Erlaubnis" fällt, bei Abs 4 jedoch nicht, hat nichts mit Vorhersagbarkeit staatlichen Handelns zu tun, sondern eher was mit Willkür (Sorry, meine ich jetzt in keinster Weise persönlich!).

Nach §10 Abs 4 WaffG ist für mich ein KWS eine Erlaubnis nach dem WaffG und fällt daher unter den Begriff der "waffenrechtlichen Erlaubnis" - und zwar sowohl bei Abs 3 als auch bei Abs 4.

Demnach hat jemand, der mit 18 einen KWS bekommt seine "erste waffenrechtliche Erlaubnis". Dass da mit 21 kein Bedürfnis zu überprüfen ist, macht die Sache ja nur einfacher, ist aber kein Argument ihn mit 25 auf das Fortbestehen seines Bedürfnisses für die mit 22 erworbene Sportpistole zu überprüfen.

bye knight

Geschrieben

Also nochmals: dass ein KWS eine waffenrechtliche Erlaubnis ist - darüber müssen wir hier wohl alle nicht streiten. icon14.gif

Aber in Absatz 4 wird durch das "Fortbestehen des Bedürfnisses" eine Differenzierung zu Absatz 3 vorgenommen, die nach dem Wortlaut nicht für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse einschlägig sein kann. Anders formuliert: unmögliches Verwaltungshandeln schließt die Anwendung einer solchen Vorschrift aus.

Ergo: Absatz 4 ist auf Kleine Waffenscheine nicht anzuwenden, da diese nicht bedürfnisbewehrt erteilt worden sind.

Das könnte man im übrigen in der WaffVwV präzisieren, damit man es nochmals schwarz auf weiß hat. Meines Erachtens aber nicht notwendig, da man Absatz 4 ja nicht anwenden muss, wenn er nicht einschlägig sein kann...

smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Also nochmals: dass ein KWS eine waffenrechtliche Erlaubnis ist - darüber müssen wir hier wohl alle nicht streiten.
icon14.gif

[...]

Ergo: Absatz 4 ist auf Kleine Waffenscheine nicht anzuwenden, da diese nicht bedürfnisbewehrt erteilt worden sind.


Wir streiten ja auch nicht darüber, ob der Abs 4 auf KWS anzuwenden ist (im Sinne von Bedürfnisprüfung des KWS), sondern ob ein KWS unter "waffenrechtliche Erlaubnis" fällt und die dadurch entstehenden Konsequenzen für eine wiederholte Bedürfnisprüfung anderer waffenrechtlicher Erlaubnisse. wink.gif

Wenn ein KWS unstrittig eine waffenrechtliche Erlaubnis ist, wäre von den beiden Punkten aus meinem letzten Posting nur noch zu klären, ob ggf. für eine später erworbene Sportpistole das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen ist.

Gehen wir das doch mal durch:

[*]Der A erhält mit 18 einen KWS.

[*]Mit 21 braucht die Behörde das Bedürfnis nicht prüfen, denn für einen KWS braucht man kein Bedürfnis.

[*]Mit 22 erhält A eine WBK für eine Sportpistole.

[*]Mit 25 braucht die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses für die Sportpistole nicht prüfen, denn die mit 22 Jahren erhaltene WBK ist nicht die "erste waffenrechtliche Erlaubnis" sondern die zweite.

bye knight

Geschrieben

Also gut. Auslegung mit logischer Modifizierung des § 4 Abs. 4 WaffG: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, die ein Bedürfnis erfordert, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Bei ohne Bedürfnis erteilten waffenrechtlichen Erlaubnissen ist das Bedürfnis nicht nochmals zu prüfen" grlaugh.gifgrlaugh.gifgrlaugh.gif

Aber nochmals im Ernst: Der KWS ist zwar eine waffenrechtliche Erlaubnis, zählt aber in Deinem Beispiel nicht für die Bedürfniswiederholungsprüfung, weil es nicht die erste waffenrechtliche Erlaubnis war, die mit Bedürfnis erteilt worden ist. wink.gif

Ich klammere mich eisern an die Worte "Fortbestehen des Bedürfnisses" AZZANGEL.gif

Geschrieben

sachbearbeiter, der gesetzgeber gibt das gesetz, der anwender wendete es an. ist der gesetzgeber unfähig, logische gesetze zu machen oder solche, die einen sinn machen, ist es nicht aufgabe der exekutive, die fehler auszubessern. exekutiv heisst ausführend.

Geschrieben

In Antwort auf:

Auslegung mit logischer Modifizierung des § 4 Abs. 4 WaffG: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, die ein Bedürfnis erfordert, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Bei ohne Bedürfnis erteilten waffenrechtlichen Erlaubnissen ist das Bedürfnis nicht nochmals zu prüfen"
grlaugh.gifgrlaugh.gifgrlaugh.gif

Aber nochmals im Ernst: Der KWS ist zwar eine waffenrechtliche Erlaubnis, zählt aber in Deinem Beispiel nicht für die Bedürfniswiederholungsprüfung, weil es nicht die erste waffenrechtliche Erlaubnis war, die mit Bedürfnis erteilt worden ist.
wink.gif

Ich klammere mich eisern an die Worte "Fortbestehen des Bedürfnisses"
AZZANGEL.gif


Tja, wenn das so im Gesetz stehen würde, ja dann würde ich dir auch recht geben. Aber in dem Gesetzestext, der mir vorliegt, steht nun mal was anderes drin. Und es zählt nun mal das, was drin steht, und nicht das, was nicht drin steht (wegen Rechtsstaats- und Legalitätsprinzip und so).

Wie falcon schon geschrieben hat, das ist so mit die Gewaltenteilung: Die Legislative macht das Gesetz und die Exekutive macht das, was im Gesetz steht. wink.gif

Und mal ein ganz naives Argument: Wenn jemand ganz und gar keine Ahnung von Waffen und Waffengesetz hat, wenn dieser jemand nun den §4 des WaffG liest, dann bin ich der festen Überzeugung, dass der ganz gerade aus den Abs 4 genau so interpretieren würde, wie ich in meinem Beispiel geschrieben habe. Das ist einfach von den Worten und von der Grammatik die naheliegenste und natürlichste Auslegung. Dass der Gesetzgeber mal wieder was anderes wollte, wissen wir alle. Aber darauf kommt es eben nicht an.

bye knight

Geschrieben

....und gäbe es wirklich(!) eindeutig und gut formulierte Gesetze, also solche, bei denen das Gewollte geschrieben ist und nicht das Geschriebene zu interpretieren ist, was es wohl will - dann hätten diese Rechtsanwälte Zeit Kriminalromane zu schreiben und dafür Oskars zu kriegen tongue.gif

Es ist DENEN wirklich nicht vorzuwerfen,daß es in diesem Land eigentlich immer erst einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf, bis jedermann weis, was dies Gesetz eigentlich will rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

Hallo Leute,

wo steht denn eigentlich geschrieben, dass dies auch für WBK-Besitzer bzw. für Waffen, die auf die grüne WBK (für die alte gelbe war ja nur einmal ein Bedürfniss notwendig) vor dem NEUEN Gesetz erworben wurden, gilt???? confused.gifconfused.gif

Ich habe von diversen Leuten gehört, dass dies nur für neue WBK´s gilt bzw. für Waffen dessen Bedürfniss erst nach dem 01.04.03 nachgewiesen wurde.

Und diese sollen dann EINMALIG nach 3 Jahren geprüft werden (Schießzeiten nachweisen) um sogenannte Scheinschützen zu verhindern.

Also wo steht dies im Gesetz oder in der Waffen Verordnung bzw in einem sonstigen gültigen und abgesegneten Dokument??? confused.gif

Danke schonmal für Antworten!

Gruß

Dirk

Geschrieben

Das ist genau das, was wir oben ausgeführt haben-UNKLARHEIT!

Sachbearbeiter hat schon gesagt, daß es vermutlich nur auf Erlaubnisse angewandt wird, die nach dem 01.04.03 erteilt werden-aber: auch das soll noch geregelt werden icon13.gif

IMHO wäre es auch nur so richtig, da es eine Regelung ist,die genau(!)SO nicht im alten Gesetz stand und somit eine rückwirkende Anwendung ansich nicht meinem Rechtsverständnis entspricht grin.gif

Aaaber : Es gab natürlich auch nach dem früheren Gesetz die grundsätzliche Möglichkeit, ein Bedürfnis zu überprüfen - es war nur nicht zwingend (wie jetzt!) vorgeschrieben.

Fazit1: Hätte man ein Wort mehr(!) eingefügt, nämlich "nach DIESEM Gesetz erteilte ...... - dann wäre ein großer Teil Unruhe,Unsicherheit,Spekulation,Aufregung,Rechtsweg,Kosten,Streiterei etc.etc unnötig.

Fazit2: Dilettanten am Werk icon13.gif

Mouche

Geschrieben

Knight's Argumente sind zwar im Kern richtig und nachvbollziehbar, aber dennoch meine ich, daß Sachbearbeiter richtig liegt. Gesetze sind Menschenwerk und Menschen pflegen in schöner Regelmäßigkeit fehlzugehen. Daher befaßt sich die Jurisprudenz in ebensolcher Regelmäßigkeit mit der Auslegung von Gesetzeswerken. Zum Teil ist dies dem Umstand zuzuschreiben, daß ein Lebenssachverhalt sich nicht nach dem Gesetz gerichtet hat und man nun überlegen muß, welcher Norm er unterfällt. Zum Teil liegt es aber auch daran, daß das Gesetz in sich unvollständig oder widersprüchlich ist.

Die Auslegung betrachtet sich den Wortlaut, betrachtet Sinn und Zweck einer Norm und zieht schließlich auch die gesetzgeberische Absicht zu Rate, wie sie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt.

Zieht man den Wortlaut heran, so ist eingangs festzustellen, daß sowohl der KWS, als auch eine WBK waffenrechtliche Erlaubnisse sind. Zudem ist ein KWS, der einem jungen Manne erteilt wurde, die erste waffenrechtliche Erlaubnis, wenn er sich denn einige Jahre später einem Schützenverein anschließt und eine WBK erhält. Nach dem Wortlaut müßte drei Jahre nach der Erteilung des ersten waffenrechtlichen Erlaubnisses das "Fortbestehen des Bedürfnisses" geprüft werden, bei unserem jungen Mann also das Bedürfnis, das zur Erteilung des KWS geführt hat. "Aber dazu ist ein Bedürfnis doch nicht notwendig", wird der aufmerksame Leser nun anmerken. Der Wortlaut führt also in die Sackgasse.

Wenn die Idee der wiederholten Bedürfnisprüfung betrachtet, so kommt man wohl um den Schluß nicht herum, daß die Prüfung des "Fortbestehens" eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nur dann einen Sinn ergibt, wenn man sie auf Erlaubnisse bezieht, die ein Bedürfnis voraussetzen. Ließe man zu, daß - wie Knight meinte - ein KWS als erstes waffenrechtliches Bedürfnis die Frist in Gang setze und die wiederholte Prüfung des Bedürfnisses für deutlich später erteilte WBKs damit entfalle, so ließe man die Regelung leer laufen oder eröffnete zumindest eine Umgehungsmöglichkeit, die nicht gewollt war.

Die Prüfung von Sinn und Zweck der Wiederholungsprüfung - spätestens aber der Blick in die die Gesetzgebung begleitenden Materialien - macht klar, daß der Gesetzgeber bei der Prüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auf die erste Erteilung einer Erlaubnis abstellte, die ein waffenrechtliches Bedürfnis überhaupt voraussetzt.

So oder so ähnlich wird es demnächst vielleicht einmal in einem Urteil stehen, da würde ich glatt einen Kasten Bier drauf wetten.

Geschrieben

In Antwort auf:

wo steht denn eigentlich geschrieben, dass dies auch für WBK-Besitzer bzw. für Waffen, die auf die grüne WBK (für die alte gelbe war ja nur einmal ein Bedürfniss notwendig) vor dem NEUEN Gesetz erworben wurden, gilt????


Hhhmmmmm..... So konkret steht das nicht drin. Es steht eben nur drin "drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis". Das schließt Erlaubnisse, welche vor dem 1.4.3 ausgestellt wurden ein und gilt für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse, egal ob gelb, grün, rot, MES, Waffenschein, Schießerlaubnis, etc....

Handelt es sich bei diesem Bedürfnis um das Sportschießen, so kann die Behörde schießsportliche Nachweise (=Häufigkeit) nur ab dem 1.4.3 verlangen, da erst ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung für die Verbände bestand, diese Nachweise zu erstellen. Ansonsten muss die Bescheinigung vom Verband reichen.

In wie weit hier ein Rückwirkungsverbot eine Rolle spielt, kann ich nicht beurteilen. Auch Frage ich mich noch, welche Konsequenzen diese Bedürfnisprüfung haben könnte, falls das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht festgestellt wird - zum einen bei Erlaubnissen, die vor dem 1.4.3 ausgestellt wurden und zum anderen, bei Erlaubnissen, die ab dem 1.4.3 ausgestellt wurden.....

Und ich frage mich gerade, ob die Behörde überhaupt schießsportliche Nachweise verlangen darf, da ja noch kein Verband anerkannt ist und nur solche Verbände dazu verpflichtet sind, diese Nachweise zu führen. Auf der anderen Seite: Wenn ein Verband anerkannt werden möchte, so sollte er zumindest vor der Antragsstellung damit anfangen......

bye knight

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