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IGNORED

Anmeldung Faustmesser/Balisongs?


Sigges

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Geschrieben

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist das Fallmesser der Bundeswehr (Fallschirmjägermesser) mit seiner Klingenlänge von 9,6cm gemäß der alten Definition noch ein solches Taschenmesser? Wird man dafür überhaupt eine Ausnahmegenehmigung nach WaffG neu erhalten oder war schon damals der Besitz verboten? Fragen über Fragen, confused.gif im voraus Danke für Antworten. didl

Geschrieben

Na ja, man könnte das Ding ja zufällig finden und dann nach § 40 Abs. 5 als Fundgegenstand anmelden. Dann wäre der Weg der Ausnahmegenehmigung wieder offen. wink.gif

Ob das Teil früher als Taschenmesser eingestuft worden ist, weiß ich nicht. Heute ist es definitiv verboten !

Geschrieben

Hallo, Ausnahmegenehmigung wurde rechtzeitig beantragt, aber ein Bekannter meint, dass ich evtl. Ärger bekommen könnte, wenn die Messer bereits früher verboten gewesen sind. Da aber die Gesetzeslage sich geändert hat, und ich wie gesagt rechtzeitig den Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt habe, bin ich bisher davon ausgegangen, alles korrekt erledigt zu haben, oder etwa nicht? Oder kann man etwa "im Nachhinein" noch Ärger kriegen? Gruß didl

Geschrieben

Hattu schon Bescheid?

Muttu aufheben!

Auch wenn ich schon im Interesse der allgemeinen Verwaltungsqualität laugh.gif der Ansicht bin, dass gegen jeden Bescheid, gegen den sinnvoll begründet Widerspruch eingelegt werden kann crazy.gif, auch Widerspruch eingelegt werden sollte grlaugh.gif, solltest Du Dir vielleicht überlegen, doch keine schlafende Hunde zu wecken. AZZANGEL.gif

Dein

Mausebaer cool.gif

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Kann man da noch was anderes mit machen? chrisgrinst.gifAZZANGEL.gif

Ich mache seit 15 Jahren eine jap. Kampfkunst, in der der Wurfstern eine traditionelle Waffe ist. Als es noch erlaubt war haben wir ab und an damit trainiert. Wurfsterne sind auch im Nahkampf klasse, nicht nur auf Distanz. wink.gif

Nun kann ich sie mir wenigstens noch ansehen. crying.gif

Bandit_911

Geschrieben

In Antwort auf:

es ist zwar schon 12 Jahre her, dass ich mich von meinem Dienstherrn freigekauft habe (Rückzahlung der Anwärterbezüge)
016.gif
, aber ich hätt's auch noch besser hinbekommen.
AZZANGEL.gif

Das haste gemacht????

Gabs keinen Ausweg??? Ich hab nichts bezahlt und kenn auch keinen, der was bezahlt hat - mal ganz abgesehen von denen, die geflogen sind und deswegen nichts zahlen mussten.

Hätt ich auch nicht eingesehen - eigentlich hätt ich zusätzlich noch Geld BEKOMMEN müssen.


AVwV zu § 59 Abs. 5 BBesG:

59.5 Zu Absatz 5

59.5.1

Anwärter, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an verwaltungsinternen Fachhochschulen ableisten, sollen die Anwärterbezüge unter Auflagen erhalten. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

59.5.2

Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) in der Regel spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.

Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben: Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66, 74 Abs. 4 BBesG). Die Anwärterbezüge werden Ihnen mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß

die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und

Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst nur deshalb nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, weil Sie einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben oder ein Ihnen angebotenes Amt nicht angenommen haben.

Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.

Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.

crying.gifcrying.gifcrying.gif

Dein

Mausebaer frown.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Steh ich grad auf der Leitung? Worum gehts?
confused.gifconfused.gif

Auf welches posting beziehst du dich, ichbins?

Bandit_911


binichs meinte mich und die Rückzahlung von Anwärterbezügen.

Aber sage 'mal, hast Du auch so hirnrissige Auflagen ohne Begründungen bekommen in Deinem Bescheid über die Ausnahmegenehmigung?

Dein

Mausebaer cool.gif

Geschrieben

Wenn Dir die Gründe für die Auflagen unmittelbar eingänglich sind, bist Du chancenlos crazy.gif. Ich habe jedoch wegen entsprechender, mangelnder Nachvollziebarkeit und somit Unverständlichkeit des Bescheids Widerspruch eingelegt. Entweder sollen sie die Auflagen materiell und rechtlich begründen sowie den pauschalen Verweis auf andere Rechtnormen konkret ausgestallten oder die Punkte aus dem Bescheid heraus nehmen. AZZANGEL.gif

Muß wohl mal nachfragen, was die Bearbeitung meines Widerspruchs macht. wink.gif

Dein

Mausebaer cool.gif

Geschrieben

Hm mal so aus gewisser Entfernung betrachtet... Was soll dieses Verbot für bestimmte Messer eigendlich bringen confused.gif

Es ist mir verboten ein Butterflymesser im Tresor zu lagern, ich darf aber ein 30 cm langes Küchenmesser neben dem Herd liegen haben... smirk.gif

Diese Regelung ist scheinbar nur dafür da gegen Verdächtige etwas in der Hand zu haben wenn man bei einer Nachschau so etwas findet oder wie könnt ihr euch erklären dass das BKA Leute einstellen muss um eine Flut von Ausnahmegenehmigungsanträgen (langes Wort grin.gif) zu bewältigen die dann nur besagen dass man ein formal zum verbotenen Gegenstand erklärtes Messer nicht vernichten muss sondern es behalten aber nicht mitführen, also quasi nicht benutzen (zum schnitzen, essen... natürlich) darf.

Solche Regelungen kosten ein heiden Geld, sind das Papier nicht wert auf dem sie stehen und verletzen Freiheitsrechte von Bürgern, da sie offensichtlich doch nicht gerechtfertigt sind oder glaubt ihr eine Bank lässt sich besser mit einem Butterfly oder einem Wurfstern als mit einem Küchenmesser überfallen?

Wenns nicht traurig wäre wärs fast lustig tongue.gif

Geschrieben

Es geht bei den Messern um die Zweckbestimmung. Zweck eines Küchenmessers ist es eben nicht, eine Bank zu überfallen. chrisgrinst.gif

Aber verrückt ist es schon.

@ Mausebaer: Vielleicht sollte ich auch mal nach Erklärungen und rechtlichen Begründungen fragen.... AZZANGEL.gif

Bandit_911

Geschrieben

In Antwort auf:

@ Mausebaer: Vielleicht sollte ich auch mal nach Erklärungen und rechtlichen Begründungen fragen....
confused.gif

Bandit_911


Tu' das, Bandit!

Schließlich ist es ein Bescheid und nicht die Blöd-Zeitung.

Und 3 Dinge braucht ein Bescheid: chrisgrinst.gif

[*]1. Formelle Richtigkeit (Jo, BKA is' scho zuständig tongue.gif )

[*]2. Materielle Richtigkeit (Das was drin steht, muß schon richtig sein. Nur wie soll man das feststellen, wenn es an 3. mangelt? crazy.gif )

[*]3. Verständlichkeit (Der Bescheid muss für den Empfänger verständlich sein. smile.gif Außer der formellen Rechtsgrundlage für die Verwahrung in min. B-Schrank ist mir keine der Auflagen auch nur annähernd verständlich crying.gif. Selbst der B-Schrank wäre zu bezweifeln, da einfach objektiv unangemessen crazy.gif. Und erst dieser pauschale Verweis auf andere Rechtsnormen... 016.gif . Ob damit die Vorschriften des KWKG über ABC-Waffen gemeint sind? confused.gif )

Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, hast Du Grund für einen Widerspruch/Einspruch. cool.gif

Mit einem Einspruch tust Du auch der Allgemeinheit etwas Gutes. icon14.gif Du sorgst ein ganz klein wenig für eine bessere Verwaltungsqualität in Deutschland rainbow.gif.

Im Vergleich zu meiner Ausnahegenehmigung sind ja selbst die Erstbescheide über die Festsetzung meiner Einkommensteuer gold. grlaugh.gif

Dein

Mausebaer cool.gif

Geschrieben

@SB

In Antwort auf:

Also auf jeden Fall (!): Widerspruch einlegen und eine gescheite Begründung verlangen (zumindest wegen der Bindung an die Wohnanschrift, den Rest kann man meines Erachtens so vertreten).


Das hatte ich auch gleich gemacht ... (sofort nach Eingang des Bescheides)

Aber bis heute keine Antwort. icon13.gif

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