Fritzchen Posted July 14, 2003 Share Posted July 14, 2003 Hallo, Freunde! Mich stört in der Verordnung besonders der § 9 Absatz 1 Nr. 1. Wenn ich den richtig lese, sehe ich daraus, daß in Zukunft nur noch WBK-Inhaber auf einer Schießstätte schießen dürfen. Kann ich also meinen Freund nicht mehr mit meiner Waffe am Stand schießen lassen? Dürfen Anfänger nicht mehr mit der Vereinswaffe üben, weil sei noch keine Berechtigung zum Eigenerwerb haben. Wie wollen Sie dann jemals diese Berechtigung erhalten, wenn sie nicht üben dürfen? Oder sehe ich da was ganz falsch? Fritzchen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted July 14, 2003 Share Posted July 14, 2003 jeder der sich auf dem Schießstand eine Waffe leid ist Berechtigter im Sinne des Wffg. oder so oder so ähnlich. Schönes Deutsch oder? Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fritzchen Posted July 15, 2003 Author Share Posted July 15, 2003 Dann wäre das aber ein völlig sinnloser Paragraph. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Sag aber bitte nicht, das ganze affengesetz wäre sinnlos. Fritzchen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Karsten Braun Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 Morgen, zu dem vom Dir angesprochenen § 9 Ab 1 nr.1 gibt es eine Ausnahme: er gilt nicht, wenn der noch nicht berechtigte nach den Regeln einer Sportortnung schießt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schiller Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 Mensch Fritzchen! Du hast et erfaßt! "Dann wäre das aber ein völlig sinnloser Paragraph. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Sag aber bitte nicht, das ganze Waffengesetz wäre sinnlos." Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 die ziffern in § 9 sind alternativ; nach einer kann jeder schiessen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 NICHT-WBK Inhaber dürfen nur mit Waffen schießen, die für den Schießsport nicht verboten sind. WBK-Inhaber dürfen mit allem was sie haben, innerhalb ihres vom Bedürfnis umfassten Zwecks, schießen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
klaus Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 WaffG ( so korrekt ? ) §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht,wer diese 5.auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt. (2)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 2.unter der Voraussetzung ... zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
JeanC Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 Hallo falcon! Ich grüble hier auch schon eine Weile darüber... liest Du aus dem einen "oder" in §9 Absatz 2c raus, das alle Absätze in §9 alternativ sind? Man, man, man... ich hasse Amtsdeutsch! Grüße, JeanC! Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted July 15, 2003 Share Posted July 15, 2003 der wo-eigene juristische fachausschuss hat das "oder" als begründung genommen. § 9 ist furchtbar formuliert, aber nach den irrungen und wirrungen des gesetzgebungsverfahrens bin ich mir nicht sicher, ob das (1) nicht absicht und (2) zu unserem vorteil ist. @alle: bitte, das gesetz heisst waffg, nicht waffrneuregg. eine § 12 waffrneuregg gibt es nicht, da dieses gesetz artikel hat. einer dieser artikel ist das waffg und das wiederum hat paragrafen. es hat mich - korinthenkackerisch, wie ich nunmal bin - schon bisher gestört, das manchen (die ich durchaus schätze) immer vom bundeswaffengesetz gesprochen haben, wenn sie das waffengesetz gemeint haben. das bundeswaffengesetz gibts aber schon 20 jahre nicht mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.