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IGNORED

Schießen nur noch mit vorher ausgestellter WBK?


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, Freunde!

Mich stört in der Verordnung besonders der § 9 Absatz 1 Nr. 1.

Wenn ich den richtig lese, sehe ich daraus, daß in Zukunft nur noch WBK-Inhaber auf einer Schießstätte schießen dürfen.

Kann ich also meinen Freund nicht mehr mit meiner Waffe am Stand schießen lassen? Dürfen Anfänger nicht mehr mit der Vereinswaffe üben, weil sei noch keine Berechtigung zum Eigenerwerb haben.

Wie wollen Sie dann jemals diese Berechtigung erhalten, wenn sie nicht üben dürfen?

Oder sehe ich da was ganz falsch?

Fritzchen

Geschrieben

Dann wäre das aber ein völlig sinnloser Paragraph. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

Sag aber bitte nicht, das ganze affengesetz wäre sinnlos.

Fritzchen.

Geschrieben

Mensch Fritzchen! Du hast et erfaßt!

"Dann wäre das aber ein völlig sinnloser Paragraph. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

Sag aber bitte nicht, das ganze Waffengesetz wäre sinnlos."

chrisgrinst.gif

Geschrieben

NICHT-WBK Inhaber dürfen nur mit Waffen schießen, die für den Schießsport nicht verboten sind.

WBK-Inhaber dürfen mit allem was sie haben, innerhalb ihres vom Bedürfnis umfassten Zwecks, schießen.

Geschrieben

WaffG chrisgrinst.gif ( so korrekt ? )

§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht,wer diese

5.auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.

(2)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

2.unter der Voraussetzung ... zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt.

Geschrieben

Hallo falcon!

Ich grüble hier auch schon eine Weile darüber...

liest Du aus dem einen "oder" in §9 Absatz 2c

raus, das alle Absätze in §9 alternativ sind?

Man, man, man... ich hasse Amtsdeutsch! kotz.gif

Grüße, JeanC!

Geschrieben

der wo-eigene juristische fachausschuss hat das "oder" als begründung genommen.

§ 9 ist furchtbar formuliert, aber nach den irrungen und wirrungen des gesetzgebungsverfahrens bin ich mir nicht sicher, ob das (1) nicht absicht und (2) zu unserem vorteil ist.

@alle: bitte, das gesetz heisst waffg, nicht waffrneuregg. eine § 12 waffrneuregg gibt es nicht, da dieses gesetz artikel hat. einer dieser artikel ist das waffg und das wiederum hat paragrafen.

es hat mich - korinthenkackerisch, wie ich nunmal bin - schon bisher gestört, das manchen (die ich durchaus schätze) immer vom bundeswaffengesetz gesprochen haben, wenn sie das waffengesetz gemeint haben. das bundeswaffengesetz gibts aber schon 20 jahre nicht mehr.

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