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IGNORED

Was heißt "nicht schussbereit"?


Glock-Fan

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Geschrieben

Ohne jetzt groß nachzulesen und juristisch nicht ganz korrekt formuliert:

Das gefüllte Magazin in der Jackentasche ist für den Jäger erlaubt. Nur in der Waffe darf keine Patrone sein. Damit ist auch "unterladen" verboten.

Soweit gefüllte Magazine in der Vergangenheit "Probleme" bereitet haben, ging es um die Frage Transport oder erlaubnispflichtiges Führen. Nicht um schussbereit oder nicht schussbereit.

Was die Einschränkung "Reise" betrifft, so steht dies in der alten Verwaltungsvorschrift und bindet die Gerichte nicht. Zumindest ein Gericht hat in jüngerer Vergangenheit entschieden, das Länge und Dauer der Reise keine Rolle spielen, da das Gesetz hierzu keine Einschränkung macht.

Wer es ganauer wissen will, muß warten bis ich wieder mehr Zeit habe.

Im Übrigen habe ich die juristische Definition des Begriffs "schussbereit" weiter oben beschrieben. Mit Schussbereitschaft im technischen Sinn hat sie nicht unbedingt etwas zu tun.

Geschrieben

Methode: sehr gut,

aber:

es geht um den "mindeststand" bei "nicht schussbereit", nicht um den Besten.

Geschrieben

In Antwort auf:

...

Es reicht schon aus, wenn einer Richter unterstellt, daß die Waffe

mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann. Also, geht lieber auf

Nummer sicher. Keine geladenen Magazine, Munition getrennt und die Waffe nicht

zugriffsbereit.


Thomas das geht weiter als die neuen Regelungen. Während das alte WaffG im Zusammenhang mit dem Führen einer Schußwaffe nicht zwischen geladen oder ungeladen unterschied, erlaubt das neue WaffG in §13 Abs. 6 explizit das ungeladene, erlaubnisfreie Führen im Zusammenhang mit der befugten Jagdasuübung und einigen anderen jagdlich relevanten Tätigkeiten.

Dieser neue Umstand "Führen ja - aber ungeladen" war ja die Ausgangsfrage dieses Threads - und eine neue Einschränkung gegenüber den bisherigen Befugnissen von Jagdscheininhabern.

Geschrieben

In Antwort auf:

Mit die beste Methode: Abzugschloss!!!


Falsch!

Wenn sich Munition oder Geschosse in der Waffe befinden, ist sie trotz Abzugsschloss "schussbereit". Zumindest solange sich die Rechtsprechung dazu nicht ändert.

Wenn sich keine Munition oder Geschosse in der Waffe befinden, ist das Abzugsschloss aus juristischer Sicht schlichtweg überflüssig.

Auf "zugriffsbereit" kommt es beim Jäger und den im §13 Abs. 6 erlaubten Führen nicht an.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Mit die beste Methode: Abzugschloss!!!


Falsch!

Wenn sich Munition oder Geschosse in der Waffe befinden, ist sie trotz Abzugsschloss "schussbereit". Zumindest solange sich die Rechtsprechung dazu nicht ändert.

Wenn sich keine Munition oder Geschosse in der Waffe befinden, ist das Abzugsschloss aus juristischer Sicht schlichtweg überflüssig.

Auf "zugriffsbereit" kommt es beim Jäger und den im §13 Abs. 6 erlaubten Führen nicht an.


Ich meinte natürlich: Ungeladen UND Abzugsschloss!

Juristisch hin oder her... Sicherungsmassnahmen sind nicht überflüssig. Denk bitte daran, dass hier auch Newbies mitlesen, die sich hier Ratschläge holen wollen. Daher halte ich den Standpunkt "nur soweit sichern wie unbedingt juristisch notwendig" für sehr bedenklich.

Wie ich geschrieben habe: bei einer etwaigen Kontrolle signalisiert das Schloss SOFORT, dass es sich um einen TRANSPORT handelt und nicht um ein Führen im Aktenkoffer.

Es muss ja gar nicht zu einem Prozess kommen, in dem ein Richter über Führen und Nichtführen zu entscheiden hat. Mir reicht es auch schon, wenn ich bei ner Polizeikontrolle 5min kürzer aufgehalten werde.

UND: Komm mir jetzt bitte keiner mit diesem "vorauseilender Gehorsam"-Quatsch.

Es ist auch in meinem Interesse, dass meine Waffe für andere nicht benutzbar ist (z.B. nach einem Verkehrsunfall).

Geschrieben

Es ist aber ausdrücklich "Führen" erlaubt und nicht "Transport" gefordert. Also kann ich jederzeit auf die Waffe Zugriff haben, auch mit einem Mag in der Tasche oder daneben. Gefordert ist auf dem Weg ins Revier halt eben "ungeladen". Und das heißt nix anderes als keine Patronen "in" der Waffe, daneben schon. Nimm das bitte zur Kenntnis. Du kannst aber auch ein Abzugsschloß für Dich nehmen, das steht Dir frei. Nur sollte man so etwas nicht den Newbies, die es meist ohnehin besser wissen als die alten mit ihren mühsam seinerzeit gelernten Rechtsbegriffen, empfehlen.

Geschrieben

Wenn man auf die Jagd geht, darf man z.B. die Kurzwaffe geladen führen (außer man besteigt ein Fahrzeug(UVV)), da auch schon die Anfahrt ins Revier zur Jagdausübung gehört.

Gruß und Waidmannsheil

@ddi

Geschrieben

@ddi

Aus § 13 des neuen WaffG

"(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."

Dein Beitrag war bis zum 31.03. 2400 Uhr richtig .

Gruß

MaWo

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn man auf die Jagd geht, darf man z.B. die Kurzwaffe geladen führen (außer man besteigt ein Fahrzeug(UVV)), da auch schon die Anfahrt ins Revier zur Jagdausübung gehört.


Nein! Wer das tut, macht sich - sofern er keinen entsprechenden Waffenschein hat bzw. sein Haus, von wo die Autofahrt startet, im Revier liegt - strafbar!

Geschrieben

In Antwort auf:

Um die Verwirrung zu steigern:

Die UVV bezieht sich nur auf Langwaffen!


Tut sie nicht die UVV. Sie gilt aber nicht für alle Jäger. chrisgrinst.gif

Für alle Jäger gilt aber das neue Waffengesetz. Das unterscheidet im §13 Abs. 6 nicht zwischen Lang- und Kurzwaffen wohl aber zwischen erlaubtem "Führen" und erlaubtem, "nicht schussbereiten Führen"

Das neue Waffengesetz nimmt einigen Leuten Lohn und Brot und gibt einigen Leuten Lohn und Brot. Ich bin kein Büchsenmacher. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifAZZANGEL.gif

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