Zum Inhalt springen
IGNORED

bedürfniswiederholungsprüfung bei altfällen????


peter becker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Bis zur Anerkennung der Verbände passiert erstmal mix.

Danach - so sieht es wohl zunächst aus - hat man sich die Möglichkeit offen gehalten, "Altfälle" rückwirkend bis zum Sanktnimmerleinstag einzubeziehen. Ich denke, hier werden die Verbände noch einhaken. Anderenfalls können sich einige Vereinsfürsten, die zwar die Schränke voller Waffen haben aber an keinerlei Wettbewerben teilnehmen, warm anziehen.

Manfred

Geschrieben

In Antwort auf:

... Ich denke, hier werden die Verbände noch einhaken...


Da wär ich mir nicht so sicher - der DSB ist ja für sein restriktives Verhalten bezüglich Bedürfnisbescheinigung bekannt und vom BDS hab ich schon ähnliches gehört.

So wie ich die Sache sehe, liegt eine regelmäßige Bedürfnisprüfung durchaus auch im Interesse der Verbände, weil dadurch viele "Wettkampffaule" (bitte nicht aufregen - mir fiel grade kein besseres Wort ein) gezwungen werden, wieder stärker "schießsportlich aktiv" (nach den Kriterien des Verbandes) zu werden.

Die andere Seite der Medaille ist natürlich die, daß von einem Schützenverband nicht unbedingt verlangt werden kann, gegenüber einem Ordnungsamt ein Alt-Bedürfnis zu bestätigen, wenn der Schütze (wieder: nach den Kriterien des Verbandes) nicht schießsportlich aktiv ist.

Ein heißes Thema jedenfalls - auf eine großzügige Handhabung durch die Verbände würde i c h jedenfalls nicht setzen.

Grüsse, RIP

Geschrieben

Was mir zum Thema jetzt noch eingefallen ist: wenn natürlich der Gesetzgeber auch noch mitmischen sollte, was die Kriterien für eine Alt-Bedürfnisbestätigung sind, siehts wieder anders (schlechter) aus.

Grüsse, RIP

Geschrieben

Hi RIP,

ich kann mir nicht vorstellen, dass die Verbände ihre Vereinsoberen "hängen" lassen. Anderenfalls könnten wir bald unser Vorstandszimmer zur "schusswaffenfreie Zone" erklären und in Kürze gut erhaltene 08-en usw. übernehmen. Die aktiven Schützen haben von dieser Regelung eher wenig zu befürchten.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Moin!

Korrigiert mich, aber eine Bedürfniswiederholungsprüfung ist im Gesetz für Waffeninhaber nur an eiener Stelle vorgesehen:

Drei Jahre nach Erteilung der ERSTEN WBK wird das Bedürfnis noch einmal geprüft. Sonnst nicht.

Vergleiche §4 und für Sportschützen insbesondere §15.

Gruß,

frosch

Geschrieben

@627PC:

Dein Wort in Gottes Ohr! Letztlich kommts meiner Meinung nach auf die Kriterien/Handhabung an (egal, ob Verband oder Gesetzgeber). Natürlich haben "aktive Schützen" im Sinne der Verbände/Gesetzgeber nichts zu befürchten: Wenn aber zum Beispiel jedes einzelne Bedürfnis für jede einzelne Waffe, die ein Sportschütze besitzt, regelmäßig überprüft werden soll: Freunde, Ärmel hochgekrempelt, Schweißband angelegt und ab zur nächsten Meisterschaft.

Grüsse, RIP

Geschrieben

@ RIP:

Die Meldung zu den entsprechenden Kreismeisterschaften ff. und die Teilnahme an den Rundenwettkämpfen ist eh obligatorisch. Darüber hinaus werden wir eine persönliche Schießkladde einführen und uns das Training von der Standaufsicht bestätigen lassen. Wenn's nicht hilft - schaden tut's auch nicht.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Moin!

@627 PC

Was wir jetzt haben ist ein ENTWURF der "vorläufigen Ausfürhungsbestimmungen". Das Gesetz kennt keine Ermächtigung per Verordnung eine Bedürfniswiederholungsprüfung für andere Fälle als die eine, die nach drei Jahren in Folge der Erteilung der ersten WBK durchzuführen ist.

Eine interne Verwaltungsanweisung kann auch nicht neue Bestimmungen einführen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Gegebenfalls bleibt der Klageweg.

Gruß,

frosch

PS

Wichtig ist, was nach den Entgegnungen der Verbände wirklich als "vorläufige Ausfürhungsbestimmungen" an die Verwaltungsbehörden rausgeht.

Geschrieben

@627PC:

Ich weiß nicht, inwieweit Du das jetzt ernst meinst - oder hast Du nur eine einzige Waffe? Bei mir jedenfalls (und allen, die ich sonst noch kenne) hat sich mit den Jahren doch einiges angesammelt ...

Gruß, RIP

Geschrieben

@ RIP:

Richtig - da hat sich schon was angesammelt. Desswegen war das Abspulen der Kreismeisterschaften schon arg stressig.

Beim Training fasse ich dann auch Kaliber wie 9Para/.45 ACP usw. zusammen.

Manfred

Geschrieben

Auch wenn das Führen von Schießbüchern gewiß eine gute Sache ist und durch die Teilnahme an Wettkämpfen noch übertroffen wird, hat Frosch natürlich recht, es kann nur um die im Gesetz vorgesehene einmalige Wiederholungsprüfung nach 3 Jahren gehen !!!

Und hier ist ganz sicher auch kein Ansatz zu der scheinbar immer noch sehr "beliebten" Kritik an den Verbänden gegeben.

Wer das Gesetzgebungsverfahren verfolgt hat, der sollte wissen, dass die Verbände sich gerade bei der Abfassung dieser Regelung recht erfolgreich für ihre Mitglieder eingesetzt haben.

Gruß

Wöff

Geschrieben

Dann schau Dir mal §45 WaffG. an. Danach haben die Ordnungsämter meiner Meinung nach das Recht (Kannbestimmung) eine erteilte Erlaubnis beim Wegfall des Bedürfnisses zu widerrufen. Wie sollte das ohne eine nachgehende Bedürfnisprüfung funktionieren. Die Frist nach 3 Jahren eine Prüfung bei neuausgestellten ?? WBKs durchzuführen ist jetz neu im Gesetz als Pflichtbestimmung verankert. Wo steht, das die Möglichkeit nach $ 45 jetzt nicht in "einem Aufwasch" mit durchgeführt wird ?

Manfred

Geschrieben

Grundsätzlich haben die OÄ sicher eine Menge Möglichkeiten.

Aber nicht zu bestreiten ist auch, das das Neue(!)WaffG alle Einzellader Langwaffen, alle Repetierwaffen, zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Halbautomaten für Sportschützen grundsätzlich als Bedürfnis ohne weiteren Nachweis(!) anerkennt und nur darüber hinausgehende Bestände Gegenstand einer erneuten Bedürfnisprüfung sein können-das sollte man schon mal klar erwähnen bei dieser Disskusion blush.gif

Mouche

Geschrieben

@ Mouche:

Du hast mit Deinen Ausführungen grundsätzlich Recht. Nur - sind Personen, die die letzten Jahre keine Wettbewerbe geschossen, an keinem Training mehr teilgenommen haben, dann noch Sportschützen im Sinne des Gesetzes. Ich denke hier immer wieder an die sog. passiven Mitglieder in den Vereinen?

Gruß

Manfred

PS: Ich möchte hier nicht als Querulant auftreten, aber einhelliges Schönreden (nee - so schlimm wird's sicher nicht) bringt keinem was.

Geschrieben

So hab ich's hier auch schon gelesen: daß künftig für jede Waffe, auch innerhalb des "Kontingents", eine Verbandsbestätigung benötigt wird.

Aber wir sollten jetzt nicht zwei Dinge miteinander vermischen - in diesem Thread gings eigentlich um die "Bedürfniswiederholungsprüfung bei Altfällen".

@frosch:

Nichts dagegen, wenn Du Recht behalten solltest, aber das BMI (Brenneke & Co.) scheint zumindest andere Regelungen anzustreben.

@627PC:

Nur keine Sorge bezüglich "Querulant" chrisgrinst.gif

Grüsse, RIP

Geschrieben

nur mal so zum besseren verständnis:

gilt die regelung auch für bereits seit jahren eingetragene waffen???

nach meiner rechtlichen vorstellung kann diese regelung doch nur für nach dem 1.4. erworbene waffen gelten.

man beachte hier den § 58 oder 59 (altbesitz) im neuen gesetz...

falls sich jemand hier besser mit der materie auskennt, laß ich mich gerne eines besseren belehren!

viele grüße

volco

Geschrieben

Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach der ersten WBK-Erteilung soll verhindern, daß jemand gleich nach Erwerb einer Schußwaffe dem aktiven Schießen fernbleibt, also nur dem Verein beigetreten ist, um in den Besitz einer Schußwaffe zu gelangen. Mehr steckt meines Wissens nach nicht dahinter. Hoffentlich...

Geschrieben

@627 PC:

Vereine sind nicht(!)verpflichtet sgn. Passive Mitglieder die weder trainieren noch zu Wettkämpfen gehen,zu melden- allerdings sind sie (nach dem neuen WaffG) verpflichtet, den Austritt(!)aus dem Verein zu melden.

Nachvollziehbarer Hintergedanke des Ganzen : Das grundsätzliche Bedürfnis wie von mir ausgeführt wird auch trainingsfaulen(sorry blush.gif) und Wettkampfverweigerern zugestanden- solange sie Vereinsmitglieder sind.Ist einerseits eine Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands-andererseits auch Rücksichtnahme auf (oftmals ältere)Gelegenheitsschützen.

Das natürlich künftig für jede Waffe für die ein Einzelbedürfnis erforderlich ist und sicher auch für die Neue Gelbe das Bedürfnis des Verbands (bisher beim DSB erst ab der Dritten KW)verlangt wird, regelt das Neue Gesetz eindeutig.

Aber wie gesagt - der Thread ging um Wiederholungsprüfungen und da geht es nur um Bedürfnisse die mehr als das Grundkontingent umfassen.

Also ein Besitzer von 3 und mehr KW könnte dann durchaus die Aufforderung erhalten,das Bedürfnis für die Dritte und weitere KW zu begründen und falls er das nicht kann, diese abzugeben.

So zumindest lese ich das Gesetz wink.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach der ersten WBK-Erteilung soll verhindern, daß jemand gleich nach Erwerb einer Schußwaffe dem aktiven Schießen fernbleibt


Achtung: Es heißt im Gesetz "waffenrechtliche Erlaubnis" nicht "WBK". Damit reicht auch ein kleiner Waffenschein, ein Munitionserwerbsschein oder eine Schießerlaubnis aus. Wer mit 18 den kleinen Waffenschein beantragt wird mit 21 noch mal überprüft. Wer dann mit 25 die erste WBK bekommt, wird mit 28 nicht noch mal überprüft. Meine Auslegung.

bye knight

Geschrieben

Eine Frage von mir (als armes Würstchen, das u.a. einige der Mitgliederdaten verwaltet) an die versierten Juristen:

Von unserem Dachverband werden wir - auf der Grundlage des §15 (1) 7. b WaffG-neu - gebeten, daß für die Mitglieder, die "während der ersten drei Jahre, nachdem diesen erstmalig eine waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde ... einen Nachweis der schießsportlichen Tätigkeit ... zu führen"

§15 macht hier keinen Unterschied, ob "Altbesitz" oder Neubeantragung, "Kontingent" oder "über Kontingent".

(Ist für uns im Verein eigentlich kein Problem, da ALLE seit Beginn ihrer Schützenkarriere regelmäßig ein persönliches Schießbuch führen, und das regelmäßig)

Das Aufzeichnen dieser personenbezogenen Daten (BundesDatenSchG!!!) ist das Eine. In §4 (4)WaffG-neu: "Die zuständige Behörde hat 3 Jahre nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen", jedoch in §58 (1) "Soweit nicht NACHFOLGEND Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des WaffG ... 1976 ... fort."

--> Daraus lese ich ein VERWERTUNGSVERBOT (Weitergabeverbot an die Behörde aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes?) der Aufzeichnungen der schießsportlichen Aktivitäten für die Fälle heraus, die, bereits seit 0 bis 3 Jahren im Besitz der WBK, zwischen dem 1.4.2003 und dem Ablauf der Dreijahresfrist keine neuen Waffen beantragen/erwerben.

Ist das richtig?

Im übrigen lese ich aus §14, daß das "Kontingent" vom Landesverband (Abs. 2 - "oder eines ihm angegliederten Teilverbandes"), alles darüber Hinausgehende aber vom Bundesverband (Abs. 3) befürwortet werden muß. Oder liege ich hier falsch? Sch...öne Bürokratie!

Weiterhin gefunden: §58 (3) - alle Anträge auf WBK, die vor dem 1.4. eingereicht werden, sind nach altem Recht ZU ENTSCHEIDEN!!! Beißt sich daß nicht mit dem Brenneke-Pamphlet?

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.