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IGNORED

Eintrag als Berechtigter in WBK


Schwarzwälder

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Geschrieben

Da unser OA auch bei schiessenden Ehepaaren die getrennte Unterbringung der Waffen in 2 Waffenschränken will (der Beamte begründet dies mit einem "eindeutigen Gerichtsurteil"), haben wir uns gegenseitig als Berechtigte auf der WBK des Partners eintragen lassen. Soweit, so gut.

Der Spass bzw. Eintrag erfolgt aber nur, wenn der Ehepartner genau all dieselben Voraussetzungen erfüllt hat und ebenfalls eine gleichlautende Befürwortung für die Waffe des Partners beigebracht hat. Der Eintrag lautet: "Berechtigter für OZ1 ist auch..., geb. am..."

Er kostete für die erste Waffe je 25,56 Euro extra (d.h. 51,12 € für unsere 2 WBKs extra).

Der Eintrag für das KK-Wechselsystem meiner Frau führte dann auf der letzten Seite zu einem weiteren Eintrag; "Berechtigter für OZ2 ist auch..., geb. am..." - der kostete dann nur noch 10,23 Euro extra.

Jetzt ist die 3. Waffe fällig und deshalb kaum mehr Platz. Einen von mir gewollten Eintrag "Berechtigter für umstehende Waffen ist auch..." wollte der Mann nicht. Stattdessen fügte er nun für den zu kaufenden Schweizer (Voreintrag kostete 81 €, da Handrepetierer teurer zu überprüfen wären als Selbstlader) und die Flinte (66 €) auf meiner und der WBK meiner Ehefrau den Satz ein: "Gemeinsame Waffenbesitzkarte mit ..., geb..."

Meine Panik, jetzt das Kurzwaffenkontigent auf uns beide zusammen anzurechnen, war voll begründet - aber schon als Berechtigter müsste ich die Waffen meiner Frau auf mein Kontingent anrechnen lassen. Insofern mache es kontigentmässig keinen Unterschied, ob man nur als Berechtigter drinstehe oder gleich gemeinsame WBKs habe. Konkret: Ihre (Frau) 9mm Pistole und eine anvisierte KK-Sportpistole und der Schwarzwälder guckt kurzwaffenmässig in die Röhre blush.gif

Falls ich dann meine erste KW auf meiner WBK haben wolle, müsste ich (UND!!) meine Frau halt beide Bescheinigungen vom Verband beibringen für eine 3. KW. Ist das so korrekt? Wills mir mit dem Beamten (ist anscheinend selber KK-Schütze und zumindest schnell in der Bearbeitung smile.gif) ja nicht unnötig verscherzen.

Schon mal Danke für eure Erfahrungen und Tipps,

Grüße, Schwarzwälder

Ach ja: Er meinte noch, dass sie mangels VO ab dem 01.04.auf dem Amt handlungsunfähig wären... und lamentierte, dass das neue WaffG keine Erhöhung der Sicherheit brächte sondern sogar Erleichterungen für Sportschützen - die Sportschützenlobby habe sich da total durchgesetzt... crazy.gif

Geschrieben

So wie ich das verstanden hatte, werden die auf den Partner eingetragenen Waffen wirklich auf das Kontingent angerechnet.

Die unpraktische Lösung:

Zwei Waffenschränke mit Zahlenschloss mit mind. VDS 0, damit auch die Munition mit zur Waffe kann, denn die Mun muß ja auch getrennt aufbewahrt werden.

Es ist ein Sch...gesetz.

Geschrieben

@Schwarzwälder:

Was für eine Gebührenordnung hat eigentlich dein Sachbearbeiter genommen? Würfelt er die Gebühren aus? Oder befragt er etwa seinen Astrologen? Es gibt eine FESTE Gebührenordnung, da hat er sich dran zu halten! Ich habe die Liste hier im Forum schon gepostet.

Also: Nochmals mit dem Sachbearbeiter sprechen.

Geschrieben

Soweit jemand als weiter Benutzer in eine WBK eingetragen werden soll, muß er die selben Voraussetzungen wie für eine "eigene" Waffe erfüllen. Auch das Bedürfnis muß gegeben sein.

Soweit das Bedürfnis aus dem "Kontingent" für Sportschützen oder Jäger herrührt, wird es damit belastet.

Im Klartext, wenn die Ehefrau (Sportschützin) als weitere Nutzerin in die WBK des Ehemannes eingetragen ist und dieser bereits zwei Kurzwaffen hat, ist auch ihr "Kontingent" erschöpft. Hätte sie selbst bereits zwei KW und darüber hinaus kein Bedürfnis könnte sie nicht als Nutzer eingetragen werden.

Der Sachbearbeiter hat also recht.

Dass es Fälle gibt, in denen Sachbearbeiter (rechtswidrig)anders gehandelt haben, ist mir persönlich bekannt. Dies ändert aber nichts an der Rechtslage und schafft keinen Anspruch für einen Dritten, ebenso behandelt zu werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Geschrieben

hallo schwarzwälder,

meine frau und ich haben ein ganz ähnliches problem.

bei uns betriffts aber nicht alle waffen, sondern nur unsere beiden 223er halbautomaten.

tip: ab 01.04 greift der neue §12, der besagt daß man waffen bis zu einem zeitraum von 1 monat an einen berechtigten ausleihen kann. als berechtigter gilt jeder inhaber einer wbk. das entleihen umfaßt den transport, die bedürfnisgebundene verwendung und die sichere aufbewahrung.

sanfte grüße,

goasbeda

Geschrieben

@goasbeda:

Danke für den Tipp - der ist halt allerdings nur für 1 Monat gut. Ausserdem will mein Sachbearbeiter beim Neueintrag jeweils die Rechnungskopie für den Waffenschrank sehen - wenn ich da dauerhaft keine 2. Rechnung vorlege (bzw. ab 01.04. dann Rechnungen für 4 Schränke: 2*für Mun und 2*für Waffen)sehe ich wohl alt aus.

@700NE:

Danke für die präzisen Aussagen. Allerdings gibt es doch in Schützenvereinen etliche als Berechtigte auf die Vereins-WBK eingetragene Schützen. Bei dieser Auffassung müssten dann deren Kontingente auch damit belastet werden?? Das kann aber nicht sein!?!

@Völker: Dank deines Tipps habe ich die Gebührenordnung inzwischen gefunden:

Gebührenordnung Waffv 4 Anlage 9

Danach hat mein Sachbearbeiter wohl korrekt gehandelt: umgerechnet 56 € pro Neueintrag in Grüne WBK + 25,56 € für den dazugehörigen Mun-Erwerb + 25,56 € für Eintrag als weitere berechtigte Person. Warum Selbstlader 15 € billiger sind als die Repetierer, habe ich zwar nicht ganz kapiert - vielleicht mag mein Sachbearbeiter ja Selbstlader cool.gif - da werde ich mich natürlich nicht beschweren. Allerdings ist man bei 2 WBKs als Ehepaar offenbar gebührenmässig echt gestraft - weil 2 einzelne Einträge eben weit mehr kosten als 2 Waffeneinträge auf eine einzige gemeinsame WBK.

@all: Enorm wichtig für mich wäre nur zu wissen, ob es für das Kontingent eine Rolle spielt, ob man nur als "Berechtigter" auf einer WBK draufsteht oder als gemeinsamer Besitzer "gemeinsame WBK mit..." - gibt das WaffG oder Verordnungen hierzu etwas her oder ist das alles nur dem Gutdünken des Sachbearbeiters überlassen?

Schöne Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

In Antwort auf:

Abschnitt II: Feste Gebühren DM

1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 110,-

2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sport- schützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG) 110,-

3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- sachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 170,-

4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 400,-

5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 150,-

6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,-

7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 50,-

8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 50,- DM zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7


--> Der Zuschlag von 50,- DM ist nur einmalig pro WBK fällig, nicht auf jeden einzelnen Voreintrag!

Geschrieben

In Antwort auf:

@goasbeda:

...Danke für die präzisen Aussagen. Allerdings gibt es doch in Schützenvereinen etliche als Berechtigte auf die Vereins-WBK eingetragene Schützen. Bei dieser Auffassung müssten dann deren Kontingente auch damit belastet werden?? Das kann aber nicht sein!?!


Die WBK des Vereins ist auf den Vorsitzenden oder eine andere beauftragte Person ausgestellt, da eine WBK nur auf eine (oder mehrere) natürliche Person ausgestellt werden kann. Das Bedürfnis hat aber der Verein. Der Vorsitzende übt dieses aufgrund seines Amtes für den Verein aus. Insoweit wird sein eigenes Bedürfnis nicht berührt bzw. erweitert. Gleiches gilt für weitere Personen, die als Beauftragte des Vereins auf der (Vereins-)WBK eingetragen werden.

Bei Personen die in die Vereins WBK eingetragen werden, weil sie (nur) mit den Vereinswaffen schießen sollen, rechnen diese auf ein Kontingent an.

Es kommt also darauf an, welches Bedürfnis für die Eintragung angegeben wurde.

Geschrieben

@Schwarzwälder

Wieso Tresor für die Muni.. Selbst nach neuem Recht Stahlblechschrank mit Stangenriegelschloss oder gleichwertig (Stahlschrank von Schäfer-Shop). Dein Sachbearbeiter soll Dir doch bitte zeigen, wo steht, dass Du für die Muni einen bestimmten Tresor benötigst.

Wenn Du u. Deine Frau die gleichen Kaliber schiessen, ist eine Trennung oder Unterscheidung der Muni. auch nicht mehr möglich. Die gesamte Muni. ist dann eben Dir, Deine Frau hat keinen Zugriff auf die Muni, Deine Frau kauft im Bedarfsfall z.B. auf dem Stand. Somit entfällt der Stahlschrank für Deine Frau.

Gruss hotknife

Geschrieben

Wo steht im neuen WaffG was von Stahlblechschrank mit Stangenriegelschloss für die Munition? confused.gif

Das stand doch bis jetzt nur in einem nicht offiziellen Arbeitpapier unseres lieben Freundes Mr. B.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wo steht im neuen WaffG was von
Stahlblechschrank mit Stangenriegelschloss
für die Munition?
confused.gif

Das stand doch bis jetzt nur in einem nicht offiziellen Arbeitpapier unseres lieben Freundes Mr. B.


Exakt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Verordnung in diesem Punkt genauso kommen wird. Halte ich im übrigen auch nicht für überzogen.

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