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IGNORED

WBK vor/nach 1.4. ... bitte Hilfe :-)


Nuno

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Hallo Leute!

Folgende Frage:

Also, ich Schieße nun seit ca 2 Jahren und wollte jetzt mal dringend eine WBK beantragen (wegen dem 1.4. ... ist selbst mir nicht verborgen geblieben smirk.gif). Nun habe ich das Gefühl die Jungs von der Polizeiverwaltung wollen mich hinhalten, habe aber auch gehört, daß der Tag des Antrages zählt und nicht der Tag der Ausstellung. Stimmt das? Also, sollte ich morgen meinen Antrag einreichen werde ich dann noch eine WBK nach 'altem' Waffenrecht kriegen??

Danke schonmal!

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Nachdem die Bearbeitung durch das zuständige LRA/OA nach der Prüfung aller Voraussetzungen (Bedürfniss, Waffensachkunde) formal eingeleitet wurde/wird und damit quasi bestätigt wird, daß du nach dem derzeit gültigen Recht eine WBK beantragen darfst, müsste für dich das alte Recht auch gelten, egal wie lange die Bearbeitung denn dann dauert. Wenn du allerdings damit um die zukünftige Altersgrenze bzw. das Gutachten herumkommen willst, ist das "rückwirkend" gültig. Darauf aber kein Gewehr cool.gif

Egal wie, an deiner Stelle würde ich den Erstantrag dennoch jetzt einreichen, da ab dem 1.4. viele LRA/OA erst mal gar nichts mehr machen werden. Ohne VV wird nämlich keiner ein Risiko eingehen wollen. So wird das wahrscheinlich München handhaben.

Gruß,

Matthias

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In Antwort auf:

Wenn du allerdings damit um die zukünftige Altersgrenze bzw. das Gutachten herumkommen willst, ist das "rückwirkend" gültig. Darauf aber kein Gewehr
cool.gif


Also, wegen der Altersgrenze mache ich mir keine Sorgen (bin mittlerweile 30) - was hat es aber mit dem Gutachten auf sich?

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...das angesprochene Gutachten ist für Dich mit 30 bedeutungslos.Da giltst Du bereits als gefestigter Charakter,da hast Du bereits die Ehre mit einem jugendlichen Jagdscheinerwerber als gleichwertig erachtet zu werden chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Der Antrag wäre insbesondere jetzt zu empfehlen, da Dir sowohl für die WBK Gelb als auch für bis zu zwei Voreinträge in die WBK Grün Dein Vereinschef das Bedürfnis bestätigen kann - künftig geht das über den Verband und bis sich das alles eingespielt hat - das kann dauern.

Wenn Du alles hast, was Du derzeit für einen Antrag brauchst-dann warte nicht länger, weil einfacher oder besser wirds garantiert net tongue.gif

Mouche

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Mein O-Amt sagte die Tage auch, dass doch wohl das Datum des Antrags ausschlaggebend ist.

Nur: für was?

Wenn ich falcon richtig interpretiere, meint er, dass ein in Arbeit befindlicher Vorgang am 31.03. bei Dienstschluß abgebrochen wird.

Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.

Ich denke, das Datum der Annahme des Antrags entscheidet über das wie und was der Bearbeitung. Da sich ja nicht alles ändert, wird z.B. ein am 30.03. abgegebener Antrag mit Bedürfnisnachweis über den Verein vollständig bearbeitet werden.

Gruß, Ronald

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@ Falcon

Die Behörde stellt ja dann nach dem 1.4. eine WBK aus, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt der Beantragung nach dem alten Recht eingeleitet werden konnte, da alles dazu nötige vorlag, die Bearbeitungszeit jedoch über den 1.4. hinaus gereicht hat. (Was für ein Konstrukt)

Ist quasi wie ein Brief mit DM-Briefmarken, der 1980 eingeworfen wurde, im Postamt lag und jetzt 2003 ausgestellt wird. Zwar noch keine €-Marke drauf, aber 1980 richtig frankiert chrisgrinst.gif

(Hey, Pädagogen sind Meister in bildhaften Vergleichen! gr1.gif)

Gruß,

Matthias

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Puuuh,

also danke schonmal vielmals für Eure Hilfe!!! Morgen schlage ich in der Polizeiverwaltung auf und stelle den Antrag!!!

Kann denn einer von Euch mal nachgucken, wie es auf der WBK ausschaut? Vielleicht kann man da anhand des Ausstelldatums erkennen, wie die Leute vom OAmt/Polizei das handhaben.

Ist das Ausstelldatum angegeben und deckt sich dieses mit dem Datum der Antragstellung? Oder meint Ihr, daß das komplett egal ist??

Ist meine grüne WBK demnächst eine 'andere' als die 'alte grüne'?? Sieht die anders aus? D.h., werden die mir da irgendwo einen Eintrag machen, daß ich in 3 Jahren (oder wie war das nochmal??) antanzen muß um meine Schießzettel vorzuführen??

... das kann ja heiter werden! Hätte ich doch nurmal früher durchgezogen!

Lieben Gruß!

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Nuno- Du willst Dinge wissen, die wir selbst noch nicht kennen rolleyes.gif - und unsere Vermutungen hier nochmals und nochmals disskutieren macht weder Dich noch uns schlauer grin.gifgrin.gif

und Dein letzter Satz zeugt von verspäteter Weisheit tongue.gif -

nun stell schön Deinen Antrag und warts ab - m e h r kannst Du eh nicht mehr tun wink.gifwink.gif

Mouche

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Die Behörde stellt ja dann nach dem 1.4. eine WBK aus, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt der Beantragung nach dem alten Recht eingeleitet werden konnte, da alles dazu nötige vorlag, die Bearbeitungszeit jedoch über den 1.4. hinaus gereicht hat. (Was für ein Konstrukt)


Dein Optimismus in Ehren, aber ich fürchte, Du liegst falsch. Ich denke, Falcon hat mit seiner Einschätzung Recht: Ab dem 1.4. existiert das alte WaffG nicht mehr. Ab diesem Datum können waffenrechtliche Erlaubnisse nur noch nach dem neuen WaffG ausgestellt werden - und da gelten eben zum Teil andere Kriterien. Ich wüsste nicht, wie die Behörde rechtlich das Ausstellen einer WBK nach dem 1.4. verargumentieren sollte, wenn beispielsweise die 12 Monate Verbandszugehörigkeit nicht erfüllt sind. Formaljuristisch ist das gar nicht machbar, dafür hätte es einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft.

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Ich wüsste nicht, wie die Behörde rechtlich das Ausstellen einer WBK nach dem 1.4. verargumentieren sollte, wenn beispielsweise die 12 Monate Verbandszugehörigkeit nicht erfüllt sind. Formaljuristisch ist das gar nicht machbar, dafür hätte es einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft.


Da stellt sich mir aber folgende Frage zu:

jemand beantragt am 31.03. eine WBK, weil er seit 6 Monaten im Schießverein ist und regelmäßig mitgeschossen hat. Schußzettel sind ausgefüllt und Sachkunde ist absolviert, der Verein hat selbstverständlich seine Befürwortung gegeben.

Der Beamte nimmt also (wie heute in meinem Fall) den Antrag an und sagt, daß die WBK ausgestellt werden wird.

Nun, ist der 1.4. und der Antragsteller hat (a) noch kein ganzes Jahr geschossen und (B) eine Befürwortung nur vom Schießverein und nicht vom Verband.

Dies bedeutet dann, daß die WBK doch NICHT erteilt wird, weil ja jetzt 1 Jahr Mitgliedschaft und eine Befürwortung vom Verband vonnöten sind?

ICh schieße zwar schon seit 2 Jahren, aber ich habe lediglich eine Befürwortung unseres Präsidenten (vom Club) eingereicht und das hat denen genügt.

Da die Dame mir sagte, daß ich in _frühestens_ 3 Wochen mit einem Bescheid rechnen kann und es wohl eher realistisch ist, daß ich die WBK nach dem 1.4. kriege werde ich sie also DOCH NICHT kriegen, weil mein Antrag ab dem 1.4. ja dann nicht vollständig ist ?????

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Nun, ist der 1.4. und der Antragsteller hat (a) noch kein ganzes Jahr geschossen und (B) eine Befürwortung nur vom Schießverein und nicht vom Verband.

Dies bedeutet dann, daß die WBK doch NICHT erteilt wird, weil ja jetzt 1 Jahr Mitgliedschaft und eine Befürwortung vom Verband vonnöten sind?

ICh schieße zwar schon seit 2 Jahren, aber ich habe lediglich eine Befürwortung unseres Präsidenten (vom Club) eingereicht und das hat denen genügt.

Da die Dame mir sagte, daß ich in _frühestens_ 3 Wochen mit einem Bescheid rechnen kann und es wohl eher realistisch ist, daß ich die WBK nach dem 1.4. kriege werde ich sie also DOCH NICHT kriegen, weil mein Antrag ab dem 1.4. ja dann nicht vollständig ist ?????


Wie gesagt: Ich fürchte, nach dem 1.4. wird keine WBK mehr nach alten Kriterien ausgestellt, was in Deinem Fall "Pech gehabt" bedeuten würde. Wenn eine Behörde hier anders verfahren wollte, könnte sie vielleicht die WBK auf den 31.03. datieren (wenn sie bis dahin alle externen Unterlagen zusammen hat). Wenn aber nachweislich z.B. die Zentralregisterauskunft erst nach dem 1.4. kommt, müsste sich der Beamte schon seeeehr weit aus dem Fenster lehnen, um dann noch eine WBK nach alten Kriterien auszustellen.

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Nun, ist der 1.4. und der Antragsteller hat (a) noch kein ganzes Jahr geschossen und (B) eine Befürwortung nur vom Schießverein und nicht vom Verband.


Dann ist sozusagen nachträglich eine Tatsache bekannt geworden, die zum Versagen der Erlaubnis hätte führen müssen? gaga.gif

Nuno, ich weiß auch nicht, wie dann verfahren wird. Aber ein Rechtsanwalt, der sich mit Verwaltungsrecht auskennt, sollte dir das beantworten könne. Es ist bestimmt nicht das erste mal, dass bei Gesetzesänderung Probleme dieser Art auftreten. Deswegen kann ich mir sehr gut vorstellen, dass es dafür Regelungen (niedergeschrieben oder nicht) gibt.

Meine Meinung: Wenn du vorher alle Voraussetzungen erfüllt hast und den entsprechenden Antrag bei der Behörde eingereicht hast, hast du dir einen Rechtsanspruch auf die WBK erworben. Der erlischt aber nicht, weil der Bearbeiter das einen Tag später bearbeitet. Wegen des Gleichheitsprinzipes wärest du demjenigen benachteiligt, der die WBK bei gleichen Voraussetzungen sofort ausgestellt bekäme. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung.

bye knight

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.....vielleicht hats den angenehmen Nebeneffekt, daß Anträge derzeit mal wirklich so schnell bearbeitet werden, wie das eigentlich immer sein sollte, denn auch Beamte fürchten diese möglichen Komplikationen-da bin ich mir sicher chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

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