oceanracer Posted February 25, 2003 Posted February 25, 2003 Hallo, nun scheint es mir, daß ab dem 1.4. noch gar keine Verwaltungsvorschriften da sind. Da frage ich mich, ob ein Sachbearbeiter dann nicht viel mehr Freiheit in seiner Entscheidung hat? Man kann dem Sachbearbeiter ja auch hilfreich sein und ein paar Brücken bauen. Wie hier schon gelesen kann man ja fragen, ob er nicht einen passenden Satz in die Gelbe aufnimmt, was soll er denn da falsch machen, er hat doch keine anderen Vorgaben außer dem Gesetz, und dann macht er halt die alte Gelbe zur neuen Gelben! Kann es nicht auch Vorteile haben, wenn es noch keine Verwaltungsvorschrift gibt. Natürlich kann der Sachbearbeiter auch erstmal alles liegen lassen bis er eine hat, das wäre dann sehr schlecht. Gruß ocean
Hollowpoint Posted February 26, 2003 Posted February 26, 2003 Oceanracer, LIEGENLASSEN ist das, was ein guter Beamter tun wird! Wozu sollte er sich in die Nesseln setzen??? Wenn er Entscheidungen trifft, die durch die späteren Verordnungen nicht gedeckt sind und es passiert etwas so à la Erfurt, dann ist der gute Mann DRAN!!! Dann hagelt es im günstigsten Fall Disziplinarstrafen, Degradierungen, Zwangsversetzungen und Beförderungssperren für den Rest seines Lebens. Im ungünstigsten Fall geht er/sie in den Knast! Also bleiben die WBK-Anträge so lange liegen, bis die Sache klar ist. Der/die BeamtIn kann sich hervorragend mit dem Verweis auf die fehlenden Verordnungen bei der Kundschaft herausreden. Und in diesem Fall wäre es weder Faulheit, Bösartigkeit oder Kompetenzüberschreitung, sonderen schlicht und einfach gesunder Menschenverstand, wenn die Sachbearbeiter in den Waffenrechtsbehörden zunächst einfach GAR NICHTS tun! Denn bekanntlich beißen die Hunde den LETZTEN in der Hierarchie. GRUß
Mausebaer Posted February 26, 2003 Posted February 26, 2003 Hi HOLLOWPOINT, einfach nur liegen lassen geht nicht. Die Behörde muss schon nachweisen können, dass sie sich aktiv und nachdrücklich der Bearbeitung des Antrags angenommen hat. Sonst ist das der perfekte Grund für eine Untätigkeitsbeschwerde. Ei, was hab' ich doch wieder für böse Ideen... Dein Mausebaer
Hollowpoint Posted February 26, 2003 Posted February 26, 2003 Kein Problem, bis über die Beschwerde entschieden ist, sind die Verordnungen verabschiedet! GRUß
Guest Mouche Posted February 26, 2003 Posted February 26, 2003 ...und abgesehen davon bietet das neue Gesetz sooo viele Ansatzpunkte alles(!) zuerst mal abzulehnen, daß man das Liegenlassen noch als das kleinere Problem ansehen könnte Mouche
nightforce Posted February 27, 2003 Posted February 27, 2003 einen Satz einfach mit aufnehmen, das ist das Todesurteil für den Beamten, trägt dir was ein, ohne Bedürfnis, da sind wir ja schon fast wieder in Erfurt
oceanracer Posted March 1, 2003 Author Posted March 1, 2003 Dann möchte ich aber mal wissen, was die Sachbearbeiter denn ab dem 1.4. machen??? Gehen die dann erstmal zur Fortbildung bis ...
Barlow Posted March 1, 2003 Posted March 1, 2003 Wenn Du das so dringend wissen willst, warum fragst Du Deinen Sachbearbeiter nicht einfach? :-)) barlow
Guest Mouche Posted March 2, 2003 Posted March 2, 2003 @ oceanracer : Mag ja sein, daß es in großen Städten Sachbearbeiter gibt, die nix anderes machen - bei uns auf dem Lande ist der Bereich einer der kleinsten und unbedeutendsten mit denen sich der Sachbearbeiter beschäftigt! Was dann allerdings schon auch mal zu der Bemerkung führt: Wenn ich mit allem so wenig Probleme hätte wie mit meinen Waffenbesitzern ....... D a s tut dann doch richtig gut ! Mouche
JuergenG Posted March 6, 2003 Posted March 6, 2003 Die hessischen Sachbearbeiter werden am 11.3. "gebrieft". Bin gespannt, was dabei rauskommt.
Guest Posted March 10, 2003 Posted March 10, 2003 Solange es keine Verwaltungsvorschriften gibt, gilt das WaffG als Grundlage für die Entscheidungen!!! Übrigens sind die Verwaltugsvorschriften nur für die Behörde und nicht für den Bürger verbindlich! Bzw. für den Bürger werden sie erst durch einen Verwaltugsakt verbindlich (also durch Auflagen, Bedingungen, Nebenfolgen etc.). Die Behörde muss, solange es keine Verwaltungsvorschriften gibt, eben aufgrund des Gesetzes ihre Entscheidungen treffen. Tut sie es nicht macht sie sich einer Amtspflichtverletzung schuldig. Sollte nach dem 1.4. eine Entscheidung getroffen worden sein, die später nicht mit den Verwaltungsvorschriften übereinstimmt, so kann sie solche Entscheidungen auch (Verwaltungsverfahrensgesetz) jederzeit zurücknehmen! Die Behörde / der Beamte muss also tätig werden!!!! Gruss Joe
carlo Posted March 10, 2003 Posted March 10, 2003 Die von uns allen erwartete Waffenverordnung wird eine Verordnung, keine bloße Verwaltungsvorschrift sein. Die Entscheidung der Behörde kann auch eine Ablehnung sein, wenn ,z.B., weil die Sportverbände und deren Sportordnungen überhaupt noch nicht genehmigt sind, das Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht werden kann. Das ist meines Erachtens derzeit das größte Problem. Gruß carlo
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