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Sal-Peter

WO Silber
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  1. Unser lieber SB könnte natürlich was ganz Gemeines machen: Er stellt dem Delinquenten einfach eine neue WBK aus (natürlich mit den entspr. Gebühren) und zieht sie gleich dann wieder ein (wieder gegen Gebühren).
  2. Die WBK ist die Erlaubnis. Hat er die zurückgegeben, hat er keine Erlaubnis mehr. Ergo kann man die Erlaubnis nicht widerrufen - mangels Existenz derselben. Wenn jemand vor seinem Aufenthalt in der JVA verstirbt, wird ja auch nicht der Leichnam eingebuchtet, oder?
  3. Aber es gilt auch: (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
  4. Die Stelle im Gesetz würde mich mal brennend interessieren
  5. Der Polizist immer, der BGS-ler IMHO auch (jetzt Polizei des Bundes) - ob der SB oder ein anderer Ordnungsamtsmitarbeiter? Tja, das ist "von Kanton zu Kanton unterschiedlich" wie unsere Schweizer Freunde sagen würden.
  6. § 38 WaffG Ausweispflichten Wer eine Waffe führt, muss 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, b ) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme, e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und 2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
  7. Ja, hast recht. Das hatte ich überlesen.
  8. z.B. BDS: Matchsportgewehr (MSG) Kennziffern 3101 und 4101, Präzisionssportgewehr (PSG) Kennziffern 3103 und 4104 Und wieso muss der Stand in der Wohnortnähe sein?
  9. Sal-Peter

    Egun Ärger

    Aber die anderen beiden Bewertungen darüber sind auch gezünderte Hülsen, die für 1,- € weggegangen sind. Wer kauft eigentlich eine so geringe Anzahl gleicher Hülsen, dann noch mit Zünder?
  10. Grüßle! Ich glaube, ich muss mir das "Visier" doch holen.
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