Hallo Sachbearbeiter,
anscheinend kannst Du Gesetzestexte nicht richtig interpretieren. Und wenn Dein Beruf auch Sachbearbeiter in Waffenrecht ist, bist Du leider fehlbesetzt, wenn Du EU-Verbringungen genehmigen müsstest.
Eindeutig belegt ist, dass eine Verbringung nach Deutschland NUR mit Genehmigung des Ausfuhrstaates erfolgen darf und nicht ohne Genehmigung.
Daraus zu folgern, dass ERST der Ausfuhrstaat genehmigen muss, ist schlichtweg falsch.
Beweis:
§29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: ...
2. über die Waffen: ...
3. über die Munition: ...
4. über die Lieferanschrift: ...
Kompletter Text der AWaffV: http://www.vdb-waffen.de/service/waffenges...ordnung.htm#P29
Diese Einfuhrerlaubnis wird EU-weit mit dem Prior Consent to Transfer Firearms erteilt, in Deuschland mit der Anlage 22 .
Erst wenn die Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann man die Ausfuhr beantragen.
Ausnahmefall : wenn eine Einfuhrerlaubnis nicht nötig ist, was man jedoch beweisen muss, wenn die zuständige Behörde davon noch keine Kenntnis hat.
Beim Antrag muss man auch angeben, wie und wann transportiert wird.
In Deutschland wird diese Ausfuhr-Erlaubnis mit der Anlage 21 erteilt.
Ich habe Deinen Link gelesen.
Anstatt jedoch den Ausführungen irgendeiner Jägervereinigung zu glauben, habe ich die Seiten der zuständigen Schweizer Behörde www.fedpol.admin.ch aufgesucht
und dort ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung gefunden:
Gesuch um nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen
Wer diesen BEHÖRDLICHEN Link öffnet findet unten ein Formularfeld: Lieferant
D.h. Nur der Versender muss genannt werden, jedoch nicht die Erlaubnis des Versenderlandes.
Ist ja auch logisch, da die Ausfuhrgenehmigung erst nach Vorlage der Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
Ich wiederhole mich nur ungern, doch Deine Interpretation der Gesetze ist FALSCH.
Immer erst die Einfuhrgenehmigung, dann die Ausfuhrgenehmigung!